Dies ist eine Diskussion zu Kommerzielle Nutzung von Wikipedia-Artikeln innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht
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| Kommerzielle Nutzung von Wikipedia-Artikeln Firma F möchte für ihre Online-Dienstleistung Ausschnitte von Wikipedia-Artikeln nutzen. Wikipedia schreibt dazu folgendes: Zitat:
Zitat:
Reicht es Wikipedia als Autor anzugeben oder müssen die tatsächlichen Autoren der Artikel genannt werden(Das können einige sein)? Zum Punkt "Weitergabe unter gleichen Bedingungen": Wie kann man das verstehen? Müssen für die Kunden der Firma F die Informationen frei zugänglich sein? |
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| AW: Kommerzielle Nutzung von Wikipedia-Artikeln Zitat:
von kommerziell nutzen steht da nämlich rein gar nix, das hast du da ziemlich frei rein interpretiert. |
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| AW: Kommerzielle Nutzung von Wikipedia-Artikeln Die Inhalte der Wikipedias stehen häufig unter unterschiedlichen Lizenzen. Eine häufig gebräuchliche ist die CC BY-SA (aus der sie anscheinend zitieren) jedoch können Inhalte auch unter anderen Lizenzen wie zum Beispiel der GFDL fallen. Dies trifft vor allem auf älteren Artikeln zu. Hier muss vor der Weiternutzung die Versionsgeschichte und Diskussionsseite konsultiert werden. Es kommt auch vor, dass Inhalte - vor allem Multimediale - nicht unter freien Lizenzen stehen. Eine pauschale freie und kommerzielle Weiternutzung ist demnach nicht gegeben und sollte vorher genausten überprüft werden! Die Bedinungen zur Namensnennung und Weitergabe unter gleichen Bedinungen sind in den Nutzungsbedinungen der deutschen Wikimedia Fd. eindeutig und ausführlich beschrieben: http://wikimediafoundation.org/wiki/Nutzungsbedingungen (Unterpunkt Informationen für Weiternutzer) |
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| AW: Kommerzielle Nutzung von Wikipedia-Artikeln da steht aber auch nicht, dass man es nur für nicht-kommerzielle Zwecke nutzen kann und in einer anderen Wikipedia-SAQ seite steht folgendes Zitat:
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| AW: Kommerzielle Nutzung von Wikipedia-Artikeln In den Nutzungsbedinungen heißt es: Zitat:
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| AW: Kommerzielle Nutzung von Wikipedia-Artikeln Zitat:
Zitat:
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Kommerzielle Nutzung von Wikipedia-Artikeln Zitat:
Das Urheberrecht unterscheidet nämlich nicht zwischen "kommerzieller" und "nichtkommerzieller" Nutzung von geschützten Werken. Das können nur die Rechteinhaber machen, wenn sie bestimmte Nutzungsrechte einräumen. Die Wikipedia-Lizenz lässt eine Nutzung zu "kommerziellen Zwecken" (Juristen nennen das übrigens "gewerblich" oder "gewerbsmäßig", "kommerziell" ist keine juristische Formulierung) ohne Einschränkung zu.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Kommerzielle Nutzung von Wikipedia-Artikeln Zitat:
Zitat:
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Zitat:
Wenn er für dieses Buch aber noch andere Inhalte nutzt, für die er nur ein einfaches Nutzungsrecht besitzt, dann darf er das aber nicht tun, jedenfalls nicht für diese Werke. Er macht sich dann beiden Seiten gegenüber regresspflichtig.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Kommerzielle Nutzung von Wikipedia-Artikeln Zitat:
§ 52a UrhG Zulässig ist [ öffentliche Zugänglichmachung zu Unterrichtszwecken ] soweit dies ... zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Zitat:
Im Telemediengesetz findet sich der Begriff "kommerziell" ( vermutlich hat er über die zugrundeliegende EU-Richtlinine Eingang in das Gesetz gefunden, mit der die Richtlinie umgesetzt werden soll ). § 2 TMG Im Sinne dieses Gesetzes ... 5. ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die Übermittlung der folgenden Angaben stellt als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar: a) Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post, b) Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden, § 7 UWG- Unzumutbare Belästigungen Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen ... bei Werbung unter Verwendung eines ... für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht; --------- Auch das Kreditwesengesetz benutzt den Begriff "kommerzielle Zwecke". In den Begriffsbestimmungen des § 1 des Kreditwesensgesetzes heißt es unter Buchstabe c) der Nummer 2 des dritten Satzes des elften Absatzes: Finanzinstrumente sind ... sowie Derivate. Derivate sind ... Termingeschäfte ... sofern sie nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) Merkmale anderer Derivate aufweisen und nicht kommerziellen Zwecken dienen und nicht die Voraussetzungen des Artikels 38 Abs. 4 dieser Verordnung gegeben sind; ( Was sollen dies übrigens für Finanzinstrumente sein, die als Derivate in Form von "nicht-kommerziellen Zwecken" dienenden, derivateähnlichen Termingeschäften anzusehen wären? ) 11 |
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| AW: Kommerzielle Nutzung von Wikipedia-Artikeln Zitat:
Wenn ich aber diese drei Werke nur verbinde laut § 9 Urheber verbundener Werke, bleiben die einzelnen Werke ja erhalten und entsprechend deren vom jeweiligen Urheber eingeräumte unterschiedliche Nutzungsbedingungen. Und verbieten kann keinder von denen eine Veröffentlichung wider Treu und Glauben (ebd.): "Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist." Völlich möglich ist darüberhinaus die Verwendung von Wikipedia-Artikeln in Sachen wie "§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke", in denen ohnehin jedes Einzelteil seine eigenen Nutzungsbedingungen weiter behält. Und wenn ich einen Wikipedia-Artikel frei benutze, dann bleibt den Wikipedianern ohnehin kein Mitspracherecht, egal, was die in ihren langatmigen idealistischen Artikeln über Semipublicdomains dazu behaupten. Gruß aus Berlin, Gerd
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