Dies ist eine Diskussion zu Knast für Spiel ? innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht
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| Knast für Spiel ? -Gewaltverherrlichung (viel Blut, abgetrennte Körperteile u.s.w.) -Ziel ist es Polizeibeamte zu töten -Du bist Terrorist einer Gruppe die Anarchie wollen Bsp. einer Story: Die Demokratie hatt über 90% der Bevölkerung in die Armut getrieben! Bei der letzten Demokratischen Wahl haben über 60% der Bevölkerung für Anarchy gewählt, doch weil die (in Anführungsstrichen) "Partei" verboten wurde sind all diese stimmen ungültig. Doch wir lassen uns nicht verarschen ! Anarchy wurde gewählt und wir werden sie durchsetzen. Revulution!!! Was für Folgen könnte das für den Verkäufer/Programmierer haben ? Könnte er sofort Angeklagt oder Verhaftet werden oder würde man ihm nur Verbieten das Spiel weiterhin zu Verkaufen? |
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| AW: Knast für Spiel ? Zitat:
"§ 130a Anleitung zu Straftaten (1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und nach ihrem Inhalt bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer 1. eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder 2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt, um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen. (3) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend." Und für Kunden ab 18 gilt alles außer Nr. 3 Absatz 1 in: "§ 131 Gewaltdarstellung (1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, 1. verbreitet, 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, 3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder 4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient." Nur mal so als Grundlage, ohne Präjudiz. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Knast für Spiel ? Danke für die sehr Ausführliche Antwort ![]() Leider ist sie auch sehr vernichtend, nach einigen Stunden des Lesens muss ich erkennen das jemand der so etwas vorhatt zumindest sehr stark in Gefahr gerät in den Knast zu wandern ![]() Daher hätte ich aber eine Folgefrage: Würde es auf den Programmierer zurückfallen wenn er seinem Spiel (das keines der Oben erwähnten Elemente enthält) einen Editor beilegt der es neben vielen anderen Möglichkeiten auch Ermöglicht Oben erwähnte Inhalte selbst zu Erstellen (dank Partikelsystem, Physik, einfügen von Text...). Wenn jemand den Editor für solche zwecke misbraucht könnte der Programmierer auch da für im Knast landen ? |
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| AW: Knast für Spiel ? Zitat:
Ob die Bereitstellung eines Editor für ein Spiel unter den konkreten Umständen nun eine Beihilfe für eine Tat ist oder nicht, das kommt sicher auch auf die konkreten Umstände an. Eine sichere Absolution vorab ist schwer zu erhalten, auch nicht von einem kompetenten Anwalt. Dem könnte ja ein inkompetenter Staatsanwalt entgegentreten .Gruß aus Berlin, Gerd PS. Ich gebe noch zu bedenken, dass ein Spiel noch keine Straftat sein muss - und dass eine ironische Distanzierung einen völlig anderen Sachverhalt begründen könnte, obwohl das im Modellfall wohl überhaupt nicht beabstichtigt ist.
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| AW: Knast für Spiel ? Doch eine gewisse Ironie ist absolut beabsichtigt, es soll Indizierung, Verbot und altersfreigaben ab 12 extrem überzeichnen !!! Ich denke dieser Programierer wird von der geplahnten Ausweichpflicht zu Ohne Altersbeschränkung umplahnen (dank Wasserpistolen). Das Geplahnte Programm dann als Mod mangels kontrolle zwangsweise auch ohne Alterskontrolle Anonym veröffentlichen. Das jemand von Ausweiskontrolle (Illigal) zu Ohne Altersbeschränkung (da Praktich nicht nachweisbar) umsteigen muss sollte aber zum Denken anregen. Ich möchte hier aber insbesondere ein großes Dankeschöhn aussprechen! THX an dieses Kompetente Forum |
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| AW: Knast für Spiel ? Zitat:
Verhaftet wird vor einem Strafverfahren sowieso nur bei Vorliegen von Haftgründen (Flucht- oder Verdunklungsgefahr usw.), und bis zu einer Anklage nach einem Ermittlungsverfahren vergeht eine Menge Zeit, in der sich der Beschuldigte mit seinem Anwalt auf die Sache vorbereiten kann. Herstellung und Vertrieb eines solchen Computerspiels könnten gegen diverse gesetzliche Bestimmungen verstoßen, insbesondere der Vertrieb an Minderjährige. Ob das der Fall ist, kann nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Grundsätzlich gibt es keine Themen oder Auffassungen, die "verboten" wären, sondern es wird ggf. die Art und Weise der Darstellung beanstandet. Wer ernsthaft beabsichtigt, ein Computerspiel auf den Markt zu bringen, engagiert einen auf dieses Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt als Berater.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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