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Kaufvertrag zustandegekommen? Erfüllung?

Dies ist eine Diskussion zu Kaufvertrag zustandegekommen? Erfüllung? innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht

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  #1 (permalink)  
Alt 11.08.2010, 20:57
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Kaufvertrag zustandegekommen? Erfüllung?

folgender fiktiver fall:

person a bietet auf ebay eine prada jacke ab 1€ an und schreibt dass sofortkaufangebote angenommen werden.

person b schreibt person a an und fragt nach dem mindestpreis.

person a teilt mit dass dieser 100€ + versand beträgt.

person b bietet ihm 100 inkl. versand und a stimmt ein.

verkäufer a teilt käuferin b die kontodaten für die überweisung mit.

käuferin b überweist den betrag auf das konto und schickt a einen screenshot als beweis. zwei tage später teilt a mit, dass die kontonummer falsch ist die auf dem screenshot zu sehen ist und fordert b auf sofort das geld zu überweisen.

käuferin b hat an genau das konto überwiesen was a mitgeteilt hat. a gesteht einen tippfehler ein.

verkäufer a verweigert die lieferung sofern nicht morgen die überweisung auf sein konto ist. (was allein schon aus bank-seite nicht möglich ist)

käuferin b setzt eine endgültige lieferfrist von 4 tagen.
käuferin b teilt a mit, sie kontaktiert die bank bzgl. der überweisung damit diese die überweisung rückgängig machen sollen, die kosten soll a dafür tragen (da er falsche kontonr. genannt hat)

käuferin b teilt außerdem mit, sollte die jacke in 4 tagen nicht da sein wird sie einen anwalt befragen.

verkäufer a antwortet darauf er tritt vom kaufvertrag zurück.

so:

muss jetzt b die kosten für die rücküberweisung tragen? kann sie auf erfüllung des vertrages klagen sowie die gebühren für die überweisung?

Geändert von Daxter (11.08.2010 um 20:58 Uhr). Grund: schreibfehler
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  #2 (permalink)  
Alt 18.08.2010, 16:47
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AW: Kaufvertrag zustandegekommen? Erfüllung?

Zitat:
Zitat von Daxter Beitrag anzeigen
käuferin b hat an genau das konto überwiesen was a mitgeteilt hat. a gesteht einen tippfehler ein.
Käuferin b muß also nochmal an die "richtige" Kontonummer überweisen.

Zitat:
verkäufer a verweigert die lieferung sofern nicht morgen die überweisung auf sein konto ist.
Jedenfalls wird a zur Verweigerung der Vertragserfüllung berechtigt sein, solange er die Kaufpreiszahlung noch nicht erhalten hat.

Zitat:
käuferin b setzt eine endgültige lieferfrist von 4 tagen.
Das dürfte etwas zu knapp bemessen sein. Angemessen wären wohl x Tage für die Laufzeit ihrer Überweisung auf das "richtige" Konto + y Tage für die Laufzeit der Versendung, insgesamt also ca. 8-10 Tage.

Zitat:
käuferin b teilt a mit, sie kontaktiert die bank bzgl. der überweisung damit diese die überweisung rückgängig machen sollen, die kosten soll a dafür tragen (da er falsche kontonr. genannt hat)
Die Käuferin dürfte berechtigt sein, von a die ihr durch die (Rückabwicklung der durch die) Falschangabe entstandenen Kosten ersetzt verlangen zu können. ( Im denkbar schlimmsten Fall hätte der Inhaber des "falschen" Kontos die Fehlüberweisung schon verpraßt und könnte sie aus Mittellosigkeit nicht mehr zurückzahlen. In diesem Fall wäre die Käuferin in Höhe des gesamten "verlorenen" Fehlüberweisungsbetrags geschädigt, den der schlampige Verkäufer zu ersetzen hätte.

( Die blind drauflosüberweisende Bank dagegen soll eigenartigerweise nicht haften müssen, auch wenn der Name des Überweisungsempfängers auf dem Überweisungsauftrag nicht mit dem Inhaber der angegebenen Kontonummer übereinstimmt! Befremdlicherweise hat z.B. das AG München entschieden, daß die Bank bei "Online-Überweisungen" keine Schadensersatzpflicht treffe, weil ihr bei beleglosen Online-Überweisungen keine Verpflichtung zur Prüfung des Überweisungsauftrags hinsichtlich der Übereinstimmung von Überweisungsempfänger und Inhaber des angegebenen Kontos zuzumuten sei. Eine Überprüfungspflicht sei bloß bei beleggebundenen Überweisungsaufträgen gegeben.

Außerdem haben 2009 etliche Banken ihre AGB dahingehend geändert, daß die Bank nicht mehr verpflichtet ist, Überweisungsaufträge auf ihre Richtigkeit zu prüfen. )

Zitat:
käuferin b teilt außerdem mit, sollte die jacke in 4 tagen nicht da sein wird sie einen anwalt befragen.
Vermutlich wird sie von dem zu hören kriegen, daß sie dem Verkäufer MINDESTENS eine angemessen lange Frist zur Lieferung setzen muß, bevor sie wegen Lieferverzugs vom Kaufvertrag zurücktreten / Schadensersatz verlangen könnte.

Zitat:
verkäufer a antwortet darauf er tritt vom kaufvertrag zurück.
Es ist kein Rechtsgrund ersichtlich, weshalb der Verkäufer zum Rücktritt berechtigt sein sollte, nur weil die Käuferin auf eine möglichst rasche Lieferung drängt.

Zitat:
muss jetzt b die kosten für die rücküberweisung tragen?
Ja. ( Dagegen kann sie von ihm nicht die Kosten für die Ersatzbeschaffung einer Tastatur mit Umschalttaste für Groß- und Kleinschreibung ersetzt verlangen. )

Zitat:
kann sie auf erfüllung des vertrages klagen
Ja; allerdings wäre die Klage unbegründet, solange sie ihren Teil des Vertrags noch nicht erfüllt ( sprich: noch keine Zahlung angeboten/geleistet hätte )

Zitat:
sowie die gebühren für die überweisung?
Ja.

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