Dies ist eine Diskussion zu Kaufvertrag zustandegekommen? Erfüllung? innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht
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| Kaufvertrag zustandegekommen? Erfüllung? person a bietet auf ebay eine prada jacke ab 1€ an und schreibt dass sofortkaufangebote angenommen werden. person b schreibt person a an und fragt nach dem mindestpreis. person a teilt mit dass dieser 100€ + versand beträgt. person b bietet ihm 100 inkl. versand und a stimmt ein. verkäufer a teilt käuferin b die kontodaten für die überweisung mit. käuferin b überweist den betrag auf das konto und schickt a einen screenshot als beweis. zwei tage später teilt a mit, dass die kontonummer falsch ist die auf dem screenshot zu sehen ist und fordert b auf sofort das geld zu überweisen. käuferin b hat an genau das konto überwiesen was a mitgeteilt hat. a gesteht einen tippfehler ein. verkäufer a verweigert die lieferung sofern nicht morgen die überweisung auf sein konto ist. (was allein schon aus bank-seite nicht möglich ist) käuferin b setzt eine endgültige lieferfrist von 4 tagen. käuferin b teilt a mit, sie kontaktiert die bank bzgl. der überweisung damit diese die überweisung rückgängig machen sollen, die kosten soll a dafür tragen (da er falsche kontonr. genannt hat) käuferin b teilt außerdem mit, sollte die jacke in 4 tagen nicht da sein wird sie einen anwalt befragen. verkäufer a antwortet darauf er tritt vom kaufvertrag zurück. so: muss jetzt b die kosten für die rücküberweisung tragen? kann sie auf erfüllung des vertrages klagen sowie die gebühren für die überweisung? Geändert von Daxter (11.08.2010 um 20:58 Uhr). Grund: schreibfehler |
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| AW: Kaufvertrag zustandegekommen? Erfüllung? Zitat:
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( Die blind drauflosüberweisende Bank dagegen soll eigenartigerweise nicht haften müssen, auch wenn der Name des Überweisungsempfängers auf dem Überweisungsauftrag nicht mit dem Inhaber der angegebenen Kontonummer übereinstimmt! Befremdlicherweise hat z.B. das AG München entschieden, daß die Bank bei "Online-Überweisungen" keine Schadensersatzpflicht treffe, weil ihr bei beleglosen Online-Überweisungen keine Verpflichtung zur Prüfung des Überweisungsauftrags hinsichtlich der Übereinstimmung von Überweisungsempfänger und Inhaber des angegebenen Kontos zuzumuten sei. Eine Überprüfungspflicht sei bloß bei beleggebundenen Überweisungsaufträgen gegeben. Außerdem haben 2009 etliche Banken ihre AGB dahingehend geändert, daß die Bank nicht mehr verpflichtet ist, Überweisungsaufträge auf ihre Richtigkeit zu prüfen. ) Zitat:
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