Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 


Jetzt hier registrieren

Jugendschutz Computerspiele

Dies ist eine Diskussion zu Jugendschutz Computerspiele innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht

Like Tree1Likes
  • 1 Post By Lichtboxer

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 13.04.2012, 16:06
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Jul 2010
Beiträge: 2
Keine Wertung, Zazama hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Zazama hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Zazama hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Zazama hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Zazama hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Zazama hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Zazama hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Zazama hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Zazama hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Zazama hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Jugendschutz Computerspiele

Nehmen wir an, A ist nicht Volljährig und hat ein Spiel von B bekommen, welches die Altersbeschränkung für Volljährige hat.
Darf A das Spiel trotzdem spielen, braucht er dazu die Erlaubnis seiner Eltern oder darf er es gar nicht spielen?

Mfg
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 13.04.2012, 16:15
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2010
Beiträge: 2.491
94% positive Bewertungen (2491 Beiträge, 119 Bewertungen)94% positive Bewertungen (2491 Beiträge, 119 Bewertungen)94% positive Bewertungen (2491 Beiträge, 119 Bewertungen)94% positive Bewertungen (2491 Beiträge, 119 Bewertungen)94% positive Bewertungen (2491 Beiträge, 119 Bewertungen)94% positive Bewertungen (2491 Beiträge, 119 Bewertungen)94% positive Bewertungen (2491 Beiträge, 119 Bewertungen)94% positive Bewertungen (2491 Beiträge, 119 Bewertungen)94% positive Bewertungen (2491 Beiträge, 119 Bewertungen)94% positive Bewertungen (2491 Beiträge, 119 Bewertungen)  
AW: Jugendschutz Computerspiele

A kann spielen was er will, müsste sich aber damit abfinden, dass die Eltern dies verbieten dürfen, da das Spiel Jugendgefährdend ist.

Ferner macht sich B höchstwahrscheinlich strafbar oder handelt ordnungswidrig, wenn er das Spiel einem minderjährigen überlässt.

§§ 27, 28 JuSchG

http://www.gesetze-im-internet.de/juschg/
__________________
Raum: Ostthüringen
Tätigkeitsschwerpunkt: Sozialrecht
Kontaktmöglichkeit: Auf Anfrage per Privater Nachricht

"Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase."
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 13.04.2012, 16:31
V.I.P.
 
Registriert seit: Nov 2007
Beiträge: 3.090
98% positive Bewertungen (3090 Beiträge, 258 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3090 Beiträge, 258 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3090 Beiträge, 258 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3090 Beiträge, 258 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3090 Beiträge, 258 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3090 Beiträge, 258 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3090 Beiträge, 258 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3090 Beiträge, 258 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3090 Beiträge, 258 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3090 Beiträge, 258 Bewertungen)  
AW: Jugendschutz Computerspiele

Kleine Ergänzung: Die Eltern müssen es sogar verbieten, es sei denn, es dient der Erziehung (Medienaufklärung). Das ist in aller Regel nur ein begleitestes kurzes Anspielen mit entsprechenden Erklärungen, nicht jedoch ein unbegleitetes komplettes Überlassen.

Geahndet werden aber nur grobe Verstöße der Eltern. Möglich wäre allenfalls, dass sich das Jugendamt "begleitend" einschaltet, damit dieser ihrer Erziehungspflicht nachkommen. Davon hört man aber "selten".

Daraus könnte man nun als Jugendlicher schließen, dass man die Eltern besser nicht einweiht. Könnte man, muss man aber nicht ...
Casa likes this.
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 14.04.2012, 13:15
V.I.P.
 
Registriert seit: May 2008
Beiträge: 6.371
89% positive Bewertungen (6371 Beiträge, 368 Bewertungen)89% positive Bewertungen (6371 Beiträge, 368 Bewertungen)89% positive Bewertungen (6371 Beiträge, 368 Bewertungen)89% positive Bewertungen (6371 Beiträge, 368 Bewertungen)89% positive Bewertungen (6371 Beiträge, 368 Bewertungen)89% positive Bewertungen (6371 Beiträge, 368 Bewertungen)89% positive Bewertungen (6371 Beiträge, 368 Bewertungen)89% positive Bewertungen (6371 Beiträge, 368 Bewertungen)89% positive Bewertungen (6371 Beiträge, 368 Bewertungen)89% positive Bewertungen (6371 Beiträge, 368 Bewertungen)  
AW: Jugendschutz Computerspiele

Zitat:
Zitat von Lichtboxer Beitrag anzeigen
Kleine Ergänzung: Die Eltern müssen es sogar verbieten, es sei denn, es dient der Erziehung (Medienaufklärung).
Die Sorgeberechtigten sind vom Gesetz ausdrücklich ermächtigt, ihren Schutzbefohlenen "jugendgefährdende Darstellungen" zugänglich zu machen, sie werden durch die einschlägigen Gesetze explizit privilegiert:

§184 Abs.2 StGB:

(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

Und

§27 Abs.4 JuSchG:

(4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, überlässt oder zugänglich macht. Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt.


Zitat:
Geahndet werden aber nur grobe Verstöße der Eltern.
Das "Elternprivileg" gilt nicht bei "gröblichster Verletzung der Erziehungspflichten", es obliegt zunächst grundsätzlich den Eltern zu entscheiden, ob ihr Kind reif genug ist, bestimmte Darstellungen zu konsumieren.

Daß es "der Medienerziehung dienen" müsse, ist aus dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Sorgeberechtigten können entsprechende Darstellungen aus jedem beliebigen Grund zugänglich machen, sie dürfen dabei nur eben nicht gröblichst ihre Erziehungspflichten verletzen.
__________________
An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson
(Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.)
Mit Zitat antworten

  #5 (permalink)  
Alt 14.04.2012, 14:20
V.I.P.
 
Registriert seit: Nov 2007
Beiträge: 3.090
98% positive Bewertungen (3090 Beiträge, 258 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3090 Beiträge, 258 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3090 Beiträge, 258 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3090 Beiträge, 258 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3090 Beiträge, 258 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3090 Beiträge, 258 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3090 Beiträge, 258 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3090 Beiträge, 258 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3090 Beiträge, 258 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3090 Beiträge, 258 Bewertungen)  
AW: Jugendschutz Computerspiele

Das hast Du beim letzten Mal schon nicht kapiert.

Eine nur leichte Verletzung der Erziehungspflichten wird zwar vom JuSchG und StGB nicht erfasst, es bleibt aber eine Pflichtverletzung und damit eine unerlaubte Handlung, die nach anderen Vorschriften behandelt wird.

Nicht alles, was nicht strafbar ist, ist auch erlaubt. Die Eltern müssen weiterhin sorgsam umgehen, eine generelle Ermächtigung liegt nicht vor.

Es könnte hier z.B. sein, dass ich das Jugendamt meldet und die ggf. überforderten Eltern in der Erziehung begleitet.

Aber ich denke, beim nächsten Mal lese ich wieder den gleichen Unsinn.
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Jugendschutz Internetrecht 30.11.2010 20:57
Jugendschutz im Internet ?! Internetrecht 16.05.2008 22:23
Jugendschutz Internetrecht 19.08.2007 18:40
Jugendschutz bei FanFictions Internetrecht 25.09.2006 19:13
Call-in und Jugendschutz Strafrecht / Strafprozeßrecht 09.07.2005 11:41





Wiki

Lexikon

Gesetze

Anwälte für Computerrecht / EDV-Recht

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2013, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2013, Cracked Egg Studios