Dies ist eine Diskussion zu Jugendschutz Computerspiele innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht
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| Jugendschutz Computerspiele Darf A das Spiel trotzdem spielen, braucht er dazu die Erlaubnis seiner Eltern oder darf er es gar nicht spielen? Mfg |
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| AW: Jugendschutz Computerspiele A kann spielen was er will, müsste sich aber damit abfinden, dass die Eltern dies verbieten dürfen, da das Spiel Jugendgefährdend ist. Ferner macht sich B höchstwahrscheinlich strafbar oder handelt ordnungswidrig, wenn er das Spiel einem minderjährigen überlässt. §§ 27, 28 JuSchG http://www.gesetze-im-internet.de/juschg/
__________________ Raum: Ostthüringen Tätigkeitsschwerpunkt: Sozialrecht Kontaktmöglichkeit: Auf Anfrage per Privater Nachricht "Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase." |
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| AW: Jugendschutz Computerspiele Kleine Ergänzung: Die Eltern müssen es sogar verbieten, es sei denn, es dient der Erziehung (Medienaufklärung). Das ist in aller Regel nur ein begleitestes kurzes Anspielen mit entsprechenden Erklärungen, nicht jedoch ein unbegleitetes komplettes Überlassen. Geahndet werden aber nur grobe Verstöße der Eltern. Möglich wäre allenfalls, dass sich das Jugendamt "begleitend" einschaltet, damit dieser ihrer Erziehungspflicht nachkommen. Davon hört man aber "selten". Daraus könnte man nun als Jugendlicher schließen, dass man die Eltern besser nicht einweiht. Könnte man, muss man aber nicht ... |
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| AW: Jugendschutz Computerspiele Zitat:
§184 Abs.2 StGB: (2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt. Und §27 Abs.4 JuSchG: (4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, überlässt oder zugänglich macht. Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt. Zitat:
Daß es "der Medienerziehung dienen" müsse, ist aus dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Sorgeberechtigten können entsprechende Darstellungen aus jedem beliebigen Grund zugänglich machen, sie dürfen dabei nur eben nicht gröblichst ihre Erziehungspflichten verletzen.
__________________ An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson (Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.) |
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| AW: Jugendschutz Computerspiele Das hast Du beim letzten Mal schon nicht kapiert. Eine nur leichte Verletzung der Erziehungspflichten wird zwar vom JuSchG und StGB nicht erfasst, es bleibt aber eine Pflichtverletzung und damit eine unerlaubte Handlung, die nach anderen Vorschriften behandelt wird. Nicht alles, was nicht strafbar ist, ist auch erlaubt. Die Eltern müssen weiterhin sorgsam umgehen, eine generelle Ermächtigung liegt nicht vor. Es könnte hier z.B. sein, dass ich das Jugendamt meldet und die ggf. überforderten Eltern in der Erziehung begleitet. Aber ich denke, beim nächsten Mal lese ich wieder den gleichen Unsinn. |
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