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Ist Software verleihbar?

Dies ist eine Diskussion zu Ist Software verleihbar? innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht

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Alt 27.06.2011, 14:28
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Question Ist Software verleihbar?

Ist es erlaubt, Software zu verleihen und wenn ja, unter welchen Bedingungen wäre der Verleih legal?

Angenommen Person A besitzt ein sehr teures Programm, das Person B nur sehr selten nutzen möchte. Wäre es möglich, dass Person B diese Software für eine bestimmte Zeit ausleiht und dazu, unter der Bedingung, dass diese Software nach einer bestimmten Zeit wieder deinstalliert wird, auf dem eigenen Rechner installiert, oder wäre nur der Verleih eines PCs mit bestimmter Anwendungssoftware möglich?
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Alt 27.06.2011, 15:26
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AW: Ist Software verleihbar?

Zitat:
Zitat von fleur_de_lys Beitrag anzeigen
Ist es erlaubt, Software zu verleihen und wenn ja, unter welchen Bedingungen wäre der Verleih legal?
Unter der Bedingung der richtigen Lizensierung. Hersteller fragen! Lizenzbedingungen unterscheiden sich erheblich von Hersteller zu Hersteller.

Zitat:
Zitat von fleur_de_lys Beitrag anzeigen
Angenommen Person A besitzt ein sehr teures Programm, das Person B nur sehr selten nutzen möchte. Wäre es möglich, dass Person B diese Software für eine bestimmte Zeit ausleiht und dazu, unter der Bedingung, dass diese Software nach einer bestimmten Zeit wieder deinstalliert wird, auf dem eigenen Rechner installiert, oder wäre nur der Verleih eines PCs mit bestimmter Anwendungssoftware möglich?
Im Regelfall: weder noch! Meist handelt es sich um Einzelplatzlizenzen, die nur an einem einzelnen Arbeitsplatz (also ein einzelner PC) installiert und genutzt werden dürfen. Lizensiert wird generell nur der Vertragspartner und dessen Mitarbeiter, aber nicht irgendwelche Dritte. Es mag besondere Lizenzen für solche Fälle geben. Wie gesagt: Hersteller fragen!
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Alt 28.06.2011, 16:25
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AW: Ist Software verleihbar?

§ 17 Verbreitungsrecht
"(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden."

So soll es Firmen geben, gegeben haben, die 1.000 Lizenzen von Win und Word & Co. erworben haben, die sie von nine to five in Europa nutzten, dann von nine to five in Amerika, dann von nine to five in Asien.

So ersparte sie sich 2.000 Lizenzen! Und wenn das ein Gerücht war, war es zumindest ein aufschlussreiches .

Ansonsten güldet:

Hier nur für Bild- und Tonträger: "§ 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen
(1) Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an einem Bild- oder Tonträger dem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Vermieter gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden."

Also weiter zur sanften Ware: "§ 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
1.
die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
2.
die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
3.
jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;"

Gruß aus Berlin, Gerd
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Alt 28.06.2011, 17:04
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AW: Ist Software verleihbar?

Zitat:
Zitat von fleur_de_lys Beitrag anzeigen
Angenommen Person A besitzt ein sehr teures Programm, das Person B nur sehr selten nutzen möchte.
Der "Besitz" des A erstreckt sich dann wohl nicht "auf das Programm", sondern auf einen Datenträger, in dem das Programm ( bzw. ein Vervielfältigungsstück ) verkörpert ist.

Das "Verbreiten" dieses Vervielfältigungsstücks ist genehmigungsfrei, soweit es keine "Vermietung" wäre. Eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung ( Leihe, 598 BGB ) eines Original-Programmvervielfältigungsstücks wäre zustimmungsfrei zulässig.

Zitat:
Wäre es möglich, dass Person B diese Software für eine bestimmte Zeit ausleiht und dazu, unter der Bedingung, dass diese Software nach einer bestimmten Zeit wieder deinstalliert wird, auf dem eigenen Rechner installiert,
Ein in einem Datenträger verkörperteres Original-Software-Vervielfältigungstück darf vom Verwendungsberechtigten ( d.h. vom Eigentümer oder vom besitzberechtigten Leihnehmer ) im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Programmbenutzung zustimmungsfrei verwendet werden. Die Gebrauchsüberlassung müßte unentgeltlich erfolgen - höchstens seine Aufwendungen ( z.B. die Kosten für die Übergabe/Rücknahme der Leihsache usw. ) könnte der Verleiher ersetzt verlangen.

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Alt 28.06.2011, 17:40
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AW: Ist Software verleihbar?

Nicht vergessen, dass die Vertragspartner natürlich auch Abweichendes vereinbaren können. So stimmt man in der Regel den Lizenzbedingungen, den AGB und/oder der EULA zu, auch wenn man die nie gelesen hat und es kurze Zeit später wieder vergessen hat.

Soweit ich weiß muss bei Software Entsprechendes außen auf dem Datenträger stehen, sofern nicht schon vorher (z.B. beim Kauf) auf Lizenzbedingungen hingewiesen wurde und der Kunde mit seinem Kauf bereits zugestimmt hat. Hintergrund ist der, dass der Kunde ja wissen muss, wofür er seine Zustimmung mit dem Öffnen des Datenträgers gibt. Wäre das erst möglich, wenn die Verpackung des Datenträgers bereits geöffnet wurde, so müsste der Käufer zumindest Gelegenheit haben die Bedingungen abzulehnen und den Kauf rückgängig zu machen.
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  #6 (permalink)  
Alt 28.06.2011, 18:34
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AW: Ist Software verleihbar?

Zitat:
Zitat von 2much Beitrag anzeigen
So stimmt man in der Regel den Lizenzbedingungen, den AGB und/oder der EULA zu, auch wenn man die nie gelesen hat und es kurze Zeit später wieder vergessen hat.
Als AGB im Sinne von § 305 BGB anzusehende "Lizenzbedingungen" und "EULAs" bedürfen für ihre Wirksamkeit jedenfalls des Einverständnisses mit ihrer Geltung - auch wenn man ihren Inhalt ignoriert. Voraussetzungen für eine Wirksamkeit ist nur, daß man ihren Inhalt in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen könnte, wenn man denn wollte.

Zitat:
Soweit ich weiß muss bei Software Entsprechendes außen auf dem Datenträger stehen, sofern nicht schon vorher (z.B. beim Kauf) auf Lizenzbedingungen hingewiesen wurde und der Kunde mit seinem Kauf bereits zugestimmt hat.
Wenn auf AGB nicht schon beim Kauf hingewiesen worden wäre, dann würden AGB auch dann nicht in den Kaufvertrag einbezogen werden, wenn sie "außen auf dem Datenträger" aufgedruckt stünden. Und selbst wenn beim Kauf ( sowie außen auf dem Datenträger ) überdeutlich auf AGB/Lizenzbedingungen hingewiesen würde, die erst "im" Datenträger enthalten wären/zur Kenntnis genommen werden könnten, wäre dies nicht ausreichend für eine wirksame Einbeziehung in den Kaufvertrag über den Softwaredatenträger.

Zitat:
Wäre das erst möglich, wenn die Verpackung des Datenträgers bereits geöffnet wurde, so müsste der Käufer zumindest Gelegenheit haben die Bedingungen abzulehnen und den Kauf rückgängig zu machen.
Weshalb sollte der Kauf rückgängig gemacht werden können? Die Folge wäre zunächst "nur", daß entsprechende Bestimmungen/Nutzungsbeschränkungsregelungen usw. kein Vertragsbestandteil geworden wären. Sofern die Software dann -vertragswidrig- nicht richtig verwendbar sein sollte, kämen Nacherfüllung/Kaufpreisminderung/Schadensersatz in Betracht.

11

Geändert von once (29.06.2011 um 00:57 Uhr). Grund: ...
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  #7 (permalink)  
Alt 28.06.2011, 22:24
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AW: Ist Software verleihbar?

Ok ich hatte da was im Hinterkopf bezüglich Windows. Habe es zwar nicht gefunden aber hier ein paar Infos dazu (was deine Darstellung natürlich bestätigt):

Zitat:
Laut Wikipedia ist die EULA in Deutschland für Standardsoftware nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie zwischen Verkäufer und Erwerber der Software bereits beim Kauf vereinbart wurden.

Dem Käufer erst nach dem Kauf zugänglich gemachte Lizenzbestimmungen (zum Beispiel während der Installation oder als gedruckte Beilage in der Verpackung) sind wirkungslos. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer bei der Installation "Ich stimme der Lizenzvereinbarung zu" oder Ähnliches anklickt, weil die Software sonst die Installation verweigert.

Diese Vereinbarung kann beim Online-Kauf allerdings direkt getroffen werden. Allerdings gibt Wikipedia dazu an, dass auch wenn die Lizenzbedingungen beim Kauf vereinbart wurden, ihre Wirksamkeit stark eingeschränkt sein kann.

Sie stellen dann laut Wikipedia Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die der starken Inhaltskontrolle durch die AGB-Regelungen des BGB unterliegen. In der Praxis sind laut Wikipedia viele Klauseln dieser Vereinbarungen zumindest für Privatkunden nicht bindend, weil sie den Endnutzer einseitig und ungewöhnlich einschränken (§ 307 BGB) oder gegen konkrete Vorschriften in § 308 und § 309 verstoßen (z. B. Haftungsbeschränkungen).
Quelle: http://www.windows7-tipps.de/windows...estimmung.html
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