Dies ist eine Diskussion zu Ist Software verleihbar? innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht
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| Angenommen Person A besitzt ein sehr teures Programm, das Person B nur sehr selten nutzen möchte. Wäre es möglich, dass Person B diese Software für eine bestimmte Zeit ausleiht und dazu, unter der Bedingung, dass diese Software nach einer bestimmten Zeit wieder deinstalliert wird, auf dem eigenen Rechner installiert, oder wäre nur der Verleih eines PCs mit bestimmter Anwendungssoftware möglich? |
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| AW: Ist Software verleihbar? Zitat:
Zitat:
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Ist Software verleihbar? § 17 Verbreitungsrecht "(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. (2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig. (3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken 1. von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder 2. im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden." So soll es Firmen geben, gegeben haben, die 1.000 Lizenzen von Win und Word & Co. erworben haben, die sie von nine to five in Europa nutzten, dann von nine to five in Amerika, dann von nine to five in Asien. So ersparte sie sich 2.000 Lizenzen! Und wenn das ein Gerücht war, war es zumindest ein aufschlussreiches .Ansonsten güldet: Hier nur für Bild- und Tonträger: "§ 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen (1) Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an einem Bild- oder Tonträger dem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Vermieter gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden. (2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (3) Die Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden." Also weiter zur sanften Ware: "§ 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: 1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers; 2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt; 3. jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;" Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Ist Software verleihbar? Zitat:
Das "Verbreiten" dieses Vervielfältigungsstücks ist genehmigungsfrei, soweit es keine "Vermietung" wäre. Eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung ( Leihe, 598 BGB ) eines Original-Programmvervielfältigungsstücks wäre zustimmungsfrei zulässig. Zitat:
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| AW: Ist Software verleihbar? Nicht vergessen, dass die Vertragspartner natürlich auch Abweichendes vereinbaren können. So stimmt man in der Regel den Lizenzbedingungen, den AGB und/oder der EULA zu, auch wenn man die nie gelesen hat und es kurze Zeit später wieder vergessen hat. Soweit ich weiß muss bei Software Entsprechendes außen auf dem Datenträger stehen, sofern nicht schon vorher (z.B. beim Kauf) auf Lizenzbedingungen hingewiesen wurde und der Kunde mit seinem Kauf bereits zugestimmt hat. Hintergrund ist der, dass der Kunde ja wissen muss, wofür er seine Zustimmung mit dem Öffnen des Datenträgers gibt. Wäre das erst möglich, wenn die Verpackung des Datenträgers bereits geöffnet wurde, so müsste der Käufer zumindest Gelegenheit haben die Bedingungen abzulehnen und den Kauf rückgängig zu machen.
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Ist Software verleihbar? Zitat:
Zitat:
Zitat:
11 Geändert von once (29.06.2011 um 00:57 Uhr). Grund: ... |
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| AW: Ist Software verleihbar? Ok ich hatte da was im Hinterkopf bezüglich Windows. Habe es zwar nicht gefunden aber hier ein paar Infos dazu (was deine Darstellung natürlich bestätigt):Zitat:
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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