Dies ist eine Diskussion zu Internetseite mit "UGC" ohne Anmeldung. innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht
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| Im Unterschied zu diesen genannten Beispielen verlangt der Betreiber jedoch keine Anmeldung des Nutzers um derlei Daten zu übermitteln, sondern ermöglicht es jedem Besucher der Internetseite ohne Anmeldung sofort, Link und Kategorie zu speichern. Um Mißbrauch vorzubeugen, speichert der Anbieter für einen gewissen Zeitraum die IP-Adresse des Besuchers und natürlich dauerhaft die vom Besucher gemachten Angaben "Link" und "Kategorie", jedoch keine weiteren Daten. Reicht es dafür aus, in einer Datenschutzerklärung darauf hinzuweisen? Der Betreiber überprüft jeden Eintrag persönlich auf rechtlich bedenkliche Inhalte und stellt die "Links" und Kategorien dann der Allgemeinheit zur Verfügung, bzw. löscht oder bearbeitet diese entsprechend. Natürlich mit entsprechendem Hinweis im Impressum, dass Links bei der erstmaligen Verknüpfung geprüft wurden und eine ständige Prüfung nicht zumutbar sei usw. Kann er dies ohne weiteres tun, oder muss er sich dazu zunächst AGB, bzw. Nutzungsbedingungen zulegen, die der Besucher bestätigen muss und diesem zeigen, welche Links er eintragen darf und welche nicht und in der erläutert wird, dass der Betreiber jederzeit das Recht hat Einträge zu bearbeiten, zu löschen oder seinen Dienst vollständig einzustellen. Kurz nochmal alle Fragen: Braucht eine Seite, bei der Besucher ohne Anmeldung Einträge einreichen können: - eine Datenschutzerklärung? - AGB/Nutzungsbedingungen? (- Müssen diese AGB vor jedem Eintrag bestätigt werden?) Viele Grüße Tlun |
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| agbs im internet, datenschutz; datenspeicherung; datenübermittlung, datenschutz |
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