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Internetforum: Definition "nicht öffentlicher Bereich"

Dies ist eine Diskussion zu Internetforum: Definition "nicht öffentlicher Bereich" innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht

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  #1 (permalink)  
Alt 23.03.2010, 22:23
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Internetforum: Definition "nicht öffentlicher Bereich"

Guten Abend zusammen!

Mich interessiert die Frage, wann ein Internetforenbereich aus rechtl. Sicht als "nicht öffentlich" gilt.

Angenommen jemand betreibt ein Fachforum, dessen Inhalte nur für einen bestimmten Personenkreis (in unbestimmter Anzahl) sichtbar sind. Also solche Internetnutzer welche nach ihrer Anmeldung im Forum erst individuell von der Administration freigeschaltet werden und erst dann Sicht und Zugriff auf die Inhalte haben.
Ist dies als nicht öffentlich zu verstehen?

Besten Dank vorab für die Beantwortung!

Mit freundlichem Gruß...

Geändert von Leistungsträger (23.03.2010 um 23:27 Uhr). Grund: ergänzt
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  #2 (permalink)  
Alt 24.03.2010, 00:05
V.I.P.
 
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AW: Internetforum: Definition "nicht öffentlicher Bereich"

Zitat:
Zitat von Leistungsträger
Ist dies als nicht öffentlich zu verstehen?
Nein; im Sinne vieler Rechtsvorschriften dürfte dies NICHT als "nicht öffentlich" zu verstehen sein.

11
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  #3 (permalink)  
Alt 24.03.2010, 00:17
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AW: Internetforum: Definition "nicht öffentlicher Bereich"

Zitat:
Zitat von once
Nein; im Sinne vieler Rechtsvorschriften dürfte dies NICHT als "nicht öffentlich" zu verstehen sein.

11
Danke erst mal für die Antwort, once.
Wo finde ich entsprechende Rechtsvorschriften, im TMG? Quellen und Verweise auf relevante §§ wären nützlich. Bin da sehr unbedarft und weiß nicht wo ich suchen muss...

Danke nochmals!
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  #4 (permalink)  
Alt 24.03.2010, 11:36
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AW: Internetforum: Definition "nicht öffentlicher Bereich"

Guten Tag zusammen,

würde hier gern nochmal nachhaken.
Über Hinweise, wo genau ich nach entsprechenden Rechtsvorschriften suchen kann, würde ich mich sehr freuen.

Danke!
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  #5 (permalink)  
Alt 24.03.2010, 13:08
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AW: Internetforum: Definition "nicht öffentlicher Bereich"

Zitat:
Zitat von Leistungsträger
Wo finde ich entsprechende Rechtsvorschriften, im TMG?

weiß nicht wo ich suchen muss...
Ohne Kenntnis der Umstände und der "verschlossenen" Inhalte läßt sich nur anraten, einfach mal ALLE Gesetze durchzusuchen.

Bestehen die nur nach "individueller Freischaltung" zugänglichen Inhalte in ( Glücks- oder Geschicklichkeits-) Spielen mit Gewinnmöglichkeit? Gemäß § 6 Jugendschutzgesetz (JuSchG) darf die Teilnahme daran Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit nur auf Volksfesten, Jahrmärkten usw. gestattet werden ( und auch bloß insoweit, als der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.)

Vermutlich läge auch bei "individueller Freischaltung" von Kindern und Jugendlichen in ein Glücksspielforum ein Gestatten einer "Teilnahme in der Öffentlichkeit" vor.

usw.

11
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  #6 (permalink)  
Alt 24.03.2010, 21:54
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AW: Internetforum: Definition "nicht öffentlicher Bereich"

Danke once, für die bisherigen Bemühungen.
Zitat:
Zitat von once
Ohne Kenntnis der Umstände und der "verschlossenen" Inhalte läßt sich nur anraten, einfach mal ALLE Gesetze durchzusuchen. (...)
Ich versuche mein konstruiertes Beispiel mal näher zu beschreiben.
Etwa ein Forum zur Behandlung von Fachfragen aus dem Bereich einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Wie ich schon im Erstbeitrag zu beschreiben versuchte, Freischaltung individuell nach (nennen wir es mal) Bewerbung u. Eignungsüberprüfung durch den Admin. Demnach, Zugang nur für einen ausgesuchten und begrenzten Nutzerkreis.
Prinzipiell handelt es sich hierbei doch um einen "geschützten" Bereich mit Zugang nur für Registrierte nach Passworteingabe. Also "nicht öffentlich"?
(Übrigens, kein Zugang für Kinder, kein Spiel-/Gewinnmöglichkeit, kein gewerblicher Hintergrund, keine Erotik u. werbefrei.)

Geändert von Leistungsträger (24.03.2010 um 23:04 Uhr).
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  #7 (permalink)  
Alt 26.03.2010, 08:38
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AW: Internetforum: Definition "nicht öffentlicher Bereich"

Öffentlich wäre die Seite nach meinem Verständnis dann, wenn sich grundsätzlich jeder anmelden könnte. Eine Altersbeschränkung ist diesbezüglich keine Beschränkung.

Möglicherweise ist diese "Eignungsprüfung" geeignet aus der Seite eine nicht-öffentliche zu machen? Spätestens aber wenn es sich um einen eng eingegrenzten Personenkreis handelt, der eingeladen wird, dürfte es sich um eine nicht-öffentliche Seite handeln.

Warum soll die Seite denn unbedingt nicht-öffentlich sein?
__________________
Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether)
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  #8 (permalink)  
Alt 26.03.2010, 12:07
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AW: Internetforum: Definition "nicht öffentlicher Bereich"

Danke erstmal, 2much.
Zitat:
Zitat von 2much
(...) Möglicherweise ist diese "Eignungsprüfung" geeignet aus der Seite eine nicht-öffentliche zu machen? Spätestens aber wenn es sich um einen eng eingegrenzten Personenkreis handelt, der eingeladen wird, dürfte es sich um eine nicht-öffentliche Seite handeln.
Aus dem Bauch heraus ja. Nur, welche Rechtsvorschriften belegen das, gibt es solche überhaupt schon? Wird hier möglicherweise noch das Zivilrecht zugrunde gelegt? Demnach könnte öffentlich als nicht-privat (für sich selbst u. den engsten Bekanntenkreis) gedeutet werden...

Zitat:
Zitat von 2much
Warum soll die Seite denn unbedingt nicht-öffentlich sein?
Angenommen der Betreiber des Beispielforums (D) hat bei dem Betreiber einer Internetseite (US) angefragt ob Images von dessen Seite als Hotlinks (!) im Ramen der Behandlung von Fallbeispielen in das Forum eingebunden werden dürfen. Dieser könnte folgendermaßen geantwortet haben: "Wenn die Nutzung der Bilder in einem nicht-öffentlichen Bereich stattfindet, dann fällt es unter 'Fair-Use' und ist ohne Nachfragen erlaubt."

Hier mischt sich also auch noch deutsches Recht (vermutlich Zivilrecht) mit US-Recht (Fair Use)...
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  #9 (permalink)  
Alt 26.03.2010, 13:04
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AW: Internetforum: Definition "nicht öffentlicher Bereich"

Ich denke, once hat anschaulich dargestellt, dass die Definition des Begriffs wesentlich vom Rechtsgebiet abhängt.

Im letzten Beispiel ist dies aber irrelevant, da es sich um eine Vereinbarung zwischen den beiden Betreibern handelt, wobei offensichtlich kein Bezug auf irgendeine Rechtsnorm besteht. Allenfalls besteht vielleicht noch ein Zusammenhang zum Urheberrecht, aber das würde ich nicht befürworten, da Begriffe in Zusammenhang mit Forensoftware anders benutzt werden als im rechtlichen Sinne.

Jeder Forenbetreiber kann einen Bereich als "nicht öffentlich" titulieren und es ist anzunehmen, dass der US-Partner genau den Bereich meint, den der D-Partner so bezeichnet hat.

Sollte es also mal zum Streit kommen und werden Definitionslücken festgestellt, muss man wohl auf den mutmaßlichen Willen der Parteien abzielen.

Gegen Streitfälle hilft aber eine klare Absprache, so dass man hier einfach nochmal Rücksprache halten sollte.
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  #10 (permalink)  
Alt 26.03.2010, 21:10
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AW: Internetforum: Definition "nicht öffentlicher Bereich"

Ok, Lichtboxer. Dann bedanke ich mich für diese Darstellung.
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