Dies ist eine Diskussion zu Internetanbieter mit exklusiver Leitung innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht
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| Internetanbieter mit exklusiver Leitung mal angenommen es da wären zwei Anbieter, die DSL über den Kabelanschluss vertreiben. Die eine Firma, nennen wir sie mal "National AG", vertreibt diesen Anschluss in fast ganz Deutschland mit ausnahme weniger Bundesländer und Orte. Die andere Firma, nennen wir sie "Lokal GmbH", verwendet die Leitungen von der "National AG" und bietet darüber DSL in bestimmten Ortschaften eines Bundeslandes an. In den Ortschaften, in denen die "Lokal GmbH" die Leitungen anbietet, kann man die Angebote der "National AG" nicht an anspruch nehmen, da die "National AG" auf die "Lokal GmbH" verweist. In den besagten Ortschaften ist über die Telefonleitungen kein vergleichbares angebot beziehbar, da die Telefonleitungen zu schwach sind und auch kein Ausbau in Planung ist. Die "Lokal GmbH" ist also in diversen Ortschaften der einzige Anbieter von DSL-Leitungen mit Übertragungsraten, die man als schnell bezeichnen könnte, besitzt dabei aber keine eigenen Leitungen sondern bezieht sie von der "National AG". Kunde X fühlt sich von den beiden Unternehmen etwas ver****, da er bei der "Lokal GmbH" den doppelten Preis bezahlen muss obwohl er noch eine langsamere Übertragungsrate hat als bei der "National AG" - und das obwohl die gleichen Leitungen benutzt werden. Kunde X sieht dieses vorgehen der beiden Firmen als Wettbewerbsverhinderung und fragt deshalb bei der "National AG" nach, warum er die Leitung nicht von ihnen beziehen kann. Die "National AG" reagiert aber immer ausweichend und scheint sich zu dem Thema nicht äußern zu wollen. Wie würde in diesem fiktionalen Fall denn die Rechtslage aussehen? Für Kunde X stinkt das ganze jedenfalls nach Kartellbildung, aber Kunde X hat nur wenig Ahnung von der Rechtslage und weiß nicht so recht, ob er sich irgendwie gegen das Vorgehen der beiden Firmen wehren kann. MfG Djon Dow |
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| AW: Internetanbieter mit exklusiver Leitung Hallo, ich bin jetzt auch kein Kartellrechtler, aber: Zitat:
Liebe Grüße heini
__________________ § 3 Telekommunikationsgesetz Nr. 1.: "Anruf" ist eine über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Echtzeitkommunikation ermöglicht; Schön, dass es Legaldefinitionen gibt! |
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