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Homepage eines Politikers

Dies ist eine Diskussion zu Homepage eines Politikers innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht

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  #1 (permalink)  
Alt 23.06.2011, 13:54
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Homepage eines Politikers

Der A ist Landtagskandidat einer Partei und hat u.a. einen eigenen Internetauftritt über 5 Seiten.

Auf diesen Seiten macht er haufenweise Versprechungen (also ganz normal).

Er wird gewählt und ist dann Abgeordneter.

Jetzt löscht er seinen Internetauftritt aus Wahlkampfzeiten.

Aufmerksame Bürger haben jedoch den Wahlkampfauftitt zuvor gesichert und veröffentlichen ihn nun unter einer anderen Adresse.

Wie ist die Rechtslage ?

Hier konkurieren wohl Urheberrechte und sonstige Persönlichkeitsrechte des Politikers mit dem Recht der Öffentlichkeit zu lesen, was der gute Mann vor der Wahl versprochen hat (Recht auf Information).

Meinungen dazu ?
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  #2 (permalink)  
Alt 23.06.2011, 13:56
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AW: Homepage eines Politikers

Was heißt sie veröffentlichen ihn an anderer Stelle?
Veröffentlichen sie Zitate seiner alten Homepage?
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Zitat:
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  #3 (permalink)  
Alt 23.06.2011, 19:37
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AW: Homepage eines Politikers

Zitat:
Zitat von Angelito Beitrag anzeigen
Was heißt sie veröffentlichen ihn an anderer Stelle?
Veröffentlichen sie Zitate seiner alten Homepage?
Die kompletten Seiten wurden runtergeladen und unverändert an anderer Stelle - unter einer eigenen Web-Adresse - wieder kommentarlos eingestellt.
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  #4 (permalink)  
Alt 24.06.2011, 00:00
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AW: Homepage eines Politikers

In Vor-Internet-Zeiten hätte man doch sicher gedruckte Wahlwerbung des Abgeordneten aufheben und wieder öffentlich sichtbar machen dürfen. Da dürfte im Internetzeitalter ähnliches auch für Websites gelten.
Solange damit niemand jetzt Geld verdienen will, sehe ich das Urheberrecht völlig ungefährdet (die Urheberschaft des Politikers bestreitet ja wohl auch keiner, oder?).
Beleidigung, Verleumdung, ... oder ähnliche Straftaten kann ich mir bei diesem Tatbestand auch nicht vorstellen.
__________________
Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst!
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  #5 (permalink)  
Alt 24.06.2011, 00:39
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AW: Homepage eines Politikers

Zitat:
Zitat von klausewitz Beitrag anzeigen
Hier konkurieren wohl Urheberrechte und sonstige Persönlichkeitsrechte des Politikers mit dem Recht der Öffentlichkeit zu lesen, was der gute Mann vor der Wahl versprochen hat (Recht auf Information).
Hier überwiegen die Rechte aus der Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit, die insbesondere in Bezug auf die politische Bildung sehr hoch gewichtet werden.

Auf Persönlichkeitsrechte kann sich der Politiker hier nur in Bezug seines Privatlebens berufen, nicht aber im Rahmen seiner Kandidatur und Abgeordnetentätigkeit.

Daher werden die oben genannten Grundrechte nicht beschränkt.

Sofern die Texte dem Urheberrecht unterliegen sollten (eher unwahrscheinlich), würde auch dieses die Möglichkeit der Wiederveröffentlichung bieten. Denn Zitate sind im angemessenen Umfang erlaubt. Hier wird wohl ausnahmsweise der Zweck auch ein Ganzzitat rechtfertigen, wenn man sich mit den Wahlversprechen akribisch auseinandersetzen will.
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  #6 (permalink)  
Alt 24.06.2011, 03:24
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AW: Homepage eines Politikers

Zitat:
Zitat von Lichtboxer Beitrag anzeigen
Denn Zitate sind im angemessenen Umfang erlaubt. Hier wird wohl ausnahmsweise der Zweck auch ein Ganzzitat rechtfertigen, wenn man sich mit den Wahlversprechen akribisch auseinandersetzen will.
Anderer Ansicht sind diese Autoren:

"Ein korrektes Zitat muss folgende Bedingungen erfüllen:
# Der Text, in den das Zitat eingefügt ist, muss selber den Charakter eines selbständigen Werkes besitzen.
# Das Zitat aus dem fremden Werk muss dazu dienen, eigene Ausführungen zu belegen oder zu illustrieren (Belegfunktion).
# Der Umfang des Zitats ist auf den für diesen Zweck notwendigen Rahmen beschränkt."

Ein "Ganzzitat", das im Urheberrecht "Großzitat" genannt wird, ist nicht Jedermann gestattet:

"In allen anderen - nichtwissenschaftlichen - Werken ist nur das Kleinzitat erlaubt (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 UrhG)." (ebd.)

"In allen Fällen darf nicht in beliebigem Umfang zitiert werden, auch wenn alle zitierten Werke dem Beleg von Aussagen dienen. (...) Die publizistische Aussage, um die es der Zeitschrift ging, wäre nach Ansicht des Gerichts auch mit weniger Bildbelegen möglich gewesen." (ebd.)

Zudem besteht eine Website - auch eines Politikers - nicht nur aus Text. Durch welchen "besonderen Zweck gerechtfertigt" (§ 51 UrhG Zitate) wäre nun die Wiedergabe des Webdesigns und der Fotos der Website?

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #7 (permalink)  
Alt 24.06.2011, 07:25
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AW: Homepage eines Politikers

Ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass der Landtagsabgeordnete seine HP nicht selbst designt hat. Er mag da Texte drauf verfasst haben, aber sicher nicht alle. Außerdem sind sicher Fotos des Abgeordneten auf der HP (andere kenne ich nicht). Auch diese unterliegen dem Urheberrecht und wohl nicht dem, des Abgeordneten, er ist ja drauf, also hat er sie nicht gemacht. Jetzt die komplette Homepage wieder ins Netz zu stellen kann nicht legal sein. Eine Werbeflyer darf ich zwar wieder aus der Schublade ziehen und nach Monaten vorzeigen, aber darf ich ihn fünftausend mal kopieren und verteilen? Meienr Meinung nach wären abgetippte Zitate absolut legal, die Homepage an sich, mit allen Bildern, Grafiken und ihrem Design wieder ins Internet zu stellen kann nicht legal sein!
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  #8 (permalink)  
Alt 24.06.2011, 08:44
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AW: Homepage eines Politikers

Der Webdesigner, der dem Politiker ein einfaches Nutzungsrecht an seinem Werk eingeräumt hat, kann von den Weiterverbreitern der Website Folgendes verlangen:

1.) Unterlassung - inklusive Gebühr für den Anwalt, der dafür eine Abmahnung geschrieben hat:

2.) Schadensersatz - meist also lizenzanaloge Honorare. Plus Zuschläge wegen ungenehmigter Benutzung.

§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

3.) Auch eine Strafanzeige ist möglich.

§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Für die Fotografen der Website des Politikers sieht es genau so aus.

Und falls der Politiker selber oder eine Agentur diese Rechte haben, z. B. durch Erwerb eines ausschließlichen Nutzungsrechtes an den Werken Fotos und/oder Webdesign,

dann können halt diese Rechteinhaber vorgehen gegen die Website-Klauer nach Nummern 1.), 2.) und 3.).

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #9 (permalink)  
Alt 25.06.2011, 05:35
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AW: Homepage eines Politikers

Zitat:
Zitat von Angelito Beitrag anzeigen
Eine Werbeflyer darf ich zwar wieder aus der Schublade ziehen und nach Monaten vorzeigen, aber darf ich ihn fünftausend mal kopieren und verteilen?
Es geht nicht ums Verteilen von Werbeflyern, sondern um Berichterstattung.

Zitat:
Meienr Meinung nach wären abgetippte Zitate absolut legal, die Homepage an sich, mit allen Bildern, Grafiken und ihrem Design wieder ins Internet zu stellen kann nicht legal sein!
Welchen Unterschied würde es machen, wenn man die Zitate nicht kopiert, sondern abtippt?

Die Art der Reproduktion ist doch egal.

Ich gehe mal davon aus, dass die aufmerksamen Bürger nicht die komplette Webseitenprogrammierung entwendet haben, sondern sich von der veröffentlichen Webseite Screenshots angefertigt haben.

Damit tun sie nichts anderes als der Google-Cache und Seiten wie dieser http://wayback.archive.org/web/.

Geändert von Lichtboxer (25.06.2011 um 06:06 Uhr).
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  #10 (permalink)  
Alt 25.06.2011, 06:01
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AW: Homepage eines Politikers

Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen
Zudem besteht eine Website - auch eines Politikers - nicht nur aus Text. Durch welchen "besonderen Zweck gerechtfertigt" (§ 51 UrhG Zitate) wäre nun die Wiedergabe des Webdesigns und der Fotos der Website?
Beschränke Dich doch nicht nur auf § 51 UrhG, sondern schau auch mal über den Tellerrand:

Zitat:
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__50.html

"von Werken" könnte man hier noch deutlicher als "von ganzen Werken" bezeichnen.

Das Internet kann man durchaus als ein dem Funk ähnliches technisches Mittel bezeichnen.

Im übrigen gilt auch hier: Die politische Meinungsbildung rechtfertigt als besonderer Zweck eine Beschränkung der Urheberrechte. Was für Wahlplakate jahrzehntelang nicht anders war, kann sich nun durch das Internet nicht schlagartig ändern.

Zitat:
Der Webdesigner, der dem Politiker ein einfaches Nutzungsrecht an seinem Werk eingeräumt hat,
Schön blöd, wenn er sich nur ein einfaches Nutzungsrecht hat einräumen lassen!

Selbst mangels besonderer Vereinbarung dürfte dem Politiker ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt werden, wenn er die Seite extern in Auftrag gibt.

Zitat:
Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html

Zitat:
Der Webdesigner, der dem Politiker ein einfaches Nutzungsrecht an seinem Werk eingeräumt hat, kann von den Weiterverbreitern der Website Folgendes verlangen:

1.) Unterlassung - inklusive Gebühr für den Anwalt, der dafür eine Abmahnung geschrieben hat:

2.) Schadensersatz - meist also lizenzanaloge Honorare. Plus Zuschläge wegen ungenehmigter Benutzung.

§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

3.) Auch eine Strafanzeige ist möglich.
In den Zeiten von Wahlplakaten war man da aber nicht so drastisch.
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