Dies ist eine Diskussion zu Hobby Software gegen Schutzgebühr an öffentliche Schule innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht
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| Hobby Software gegen Schutzgebühr an öffentliche Schule angenommen eine Privatperson entwickelt aus Interesse eine Software. Die Software wird von der Privatperson auf seiner Homepage erläutert. Durch eine Internetsuchanfrage stoßen ca. 4 Personen pro Jahr auf die Software und bitten um Verwendung der Software. Die Personen können privat oder gewerblich sein. Auch Anfragen aus öffentlichen Schulen können dabei sein. Aufgrund der geringen Nachfrage will der Entwickler kein Gewerbe anmelden und die Software zu verkaufen. Er will jedoch die Software nur seriösen Personen zur Verwendung überlassen. -Ist es legetim wenn der Entwickler als private Person eine Schutzgebühr erhebt? -Wenn ja wie hoch darf diese sein? -Wie weist er, bzw. muss er diese beim Finanzamt ausweisen? -Wie weist er die Summe einer öffentlichen Schule oder einer gewerblichen Person aus? -Ist ein Überlassungsvertrag hierzu notwendig? Oder gibt es hier eine elegantere Lösungen? Für Eure Beiträge vielen Dank Boris |
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| AW: Hobby Software gegen Schutzgebühr an öffentliche Schule Hallo Boris, Zitat:
Was die Privatperson meint ist eine Lizenz bzw. ein Nutzungsrecht gegen Entgelt. Auch Verbraucher oder "Private" können Lizenzverträge, indenen ein Entgelt vereinbart ist, schließen. Das Gewerbe hat damit erstmal nichts zu tun. Zum Thema Gewerbe ja oder nein ist es etwas schwieriger: Gewerbe ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Grundsätzlich unterliegt die Ausübung eines Gewerbes der Gewerbeordnung. Danach muss jede gewerbliche Tätigkeit bei der zuständigen Gemeinde an- und abgemeldet werden. Allerdings gibt es auch die freien Berufe (Freiberufler). Diese unterliegene nicht der Gewerbeordnung und müssen deshalb auch keine Gewerbe anmelden. Nun was sind Freiberufler: Freiberufler ist man nicht per se, vielmehr gibt es sog. Katalogberufe die § 18 EStG sowie § 1 PartGG nennt. Diese sind unter anderem Rechtsanwälte, Ärzte, Notare, Wirtschaftsprüfer etc. Schlecht für die Programmierer: Der Programmierer ist kein Katalogberuf Schön ist für die Programmierer: Der Katalog ist nicht abschließend und so heißt es: Zitat:
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So, ein etwas längerer Beitrag geht nun zu Ende. Ich hoffe, ich konnte helfen. Dennoch sei gesagt, so schön dieses Forum auch ist, irgendwann sind auch hier die Grenzen erreicht und es zahlt sich manchmal aus, den Rechtsanwalt seines Vertrauens zu konsultieren, um vielleicht ein (weit teureres) böses Erwachen in der Zukunft zu vermeiden. Liebe Grüße
__________________ § 3 Telekommunikationsgesetz Nr. 1.: "Anruf" ist eine über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Echtzeitkommunikation ermöglicht; Schön, dass es Legaldefinitionen gibt! |
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| AW: Hobby Software gegen Schutzgebühr an öffentliche Schule Und ich war immer der Ansicht, dass ein Programmierer ohne weiteres freiberuflich tätig sein könnte. Ich ignoriere die Bayern einfach mal, denn offensichtlich gibt es dazu ein Urteil des BGH: Zitat:
Aber es geht ja eigentlich gar nicht um die eventuell mögliche Freiberuflichkeit eines Programmierers. Meines Erachtens können Einnahmen durchaus auch bei der normalen Steuererklärung angegeben werden. Dazu vielleicht mal einen Steuerberater fragen. Möglicherweise lohnt es sich aber ja auch unternehmerisch tätig zu werden (ob nun als Freiberufler oder gewerblich)?! Wenn es sich nicht lohnt, dann ist der Preis wohl zu niedrig angesiedelt. ![]() Ich weiß ja nicht, um was für eine Software es sich handeln könnte, aber ich selbst würde einen Teufel tun einer Schule oder Universität etwas zu schenken! Da wird schon an allen Ecken und Enden auf Kosten der Bildung unserer Kinder gespart (siehe Bildungsstreik), da sollte man denen nicht auch noch etwas schenken - zumal das Geld mitunter mit vollen Händen zum Fenster rausgeschmissen wird. Den Schaden durch Raubkopien an deutschen Bildungseinrichtungen mal völlig außen vor. |
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| AW: Hobby Software gegen Schutzgebühr an öffentliche Schule Hallo, vielen Dank für die ausführliche Antwort. Gibt es für ein Gewerbe einen Mindestumsatz? Wenn die Person im geschilderten Fall 100 im Jahr verdient, ist dies noch ohne Gewerbe möglich? Gruß Boris |
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| AW: Hobby Software gegen Schutzgebühr an öffentliche Schule Zitat:
Zitat:
Da sollte man sich auch nicht vom Finanzamt veräppeln lassen und hart bleiben. |
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| AW: Hobby Software gegen Schutzgebühr an öffentliche Schule Möglich ist, sich als Kleinunternehmer anzumelden. Dann braucht keine Umsatzsteuer kassiert und abgeführt zu werden. Außerdem wird die Steuererklärung vereinfacht.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Hobby Software gegen Schutzgebühr an öffentliche Schule Zitat:
Zitat:
Die Frage der Umsatzsteuer wäre somit auch dahingestellt.
__________________ § 3 Telekommunikationsgesetz Nr. 1.: "Anruf" ist eine über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Echtzeitkommunikation ermöglicht; Schön, dass es Legaldefinitionen gibt! |
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| AW: Hobby Software gegen Schutzgebühr an öffentliche Schule Zitat:
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| AW: Hobby Software gegen Schutzgebühr an öffentliche Schule Zitat:
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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