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Hobby Software gegen Schutzgebühr an öffentliche Schule

Dies ist eine Diskussion zu Hobby Software gegen Schutzgebühr an öffentliche Schule innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht

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  #1 (permalink)  
Alt 19.11.2009, 11:19
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Hobby Software gegen Schutzgebühr an öffentliche Schule

Hallo,

angenommen eine Privatperson entwickelt aus Interesse eine Software. Die Software wird von der Privatperson auf seiner Homepage erläutert. Durch eine Internetsuchanfrage stoßen ca. 4 Personen pro Jahr auf die Software und bitten um Verwendung der Software. Die Personen können privat oder gewerblich sein. Auch Anfragen aus öffentlichen Schulen können dabei sein.

Aufgrund der geringen Nachfrage will der Entwickler kein Gewerbe anmelden und die Software zu verkaufen. Er will jedoch die Software nur seriösen Personen zur Verwendung überlassen.

-Ist es legetim wenn der Entwickler als private Person eine Schutzgebühr erhebt?
-Wenn ja wie hoch darf diese sein?
-Wie weist er, bzw. muss er diese beim Finanzamt ausweisen?
-Wie weist er die Summe einer öffentlichen Schule oder einer gewerblichen Person aus?
-Ist ein Überlassungsvertrag hierzu notwendig?

Oder gibt es hier eine elegantere Lösungen?

Für Eure Beiträge vielen Dank
Boris
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  #2 (permalink)  
Alt 24.11.2009, 17:11
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AW: Hobby Software gegen Schutzgebühr an öffentliche Schule

Hallo Boris,

Zitat:
Ist es legetim wenn der Entwickler als private Person eine Schutzgebühr erhebt?
Also zum Thema Schutzgebühr: In Deutschland gibt es keine rechtliche Regelung zur Nutzung des Begriffes Schutzgebühr. Die Schutzgebühr (untechnisch gesprochen) wird meist erhoben, dass nur interessierte Personen die Sache bestellen oder runterladen o.ä.
Was die Privatperson meint ist eine Lizenz bzw. ein Nutzungsrecht gegen Entgelt. Auch Verbraucher oder "Private" können Lizenzverträge, indenen ein Entgelt vereinbart ist, schließen. Das Gewerbe hat damit erstmal nichts zu tun.

Zum Thema Gewerbe ja oder nein ist es etwas schwieriger: Gewerbe ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird.

Grundsätzlich unterliegt die Ausübung eines Gewerbes der Gewerbeordnung. Danach muss jede gewerbliche Tätigkeit bei der zuständigen Gemeinde an- und abgemeldet werden.
Allerdings gibt es auch die freien Berufe (Freiberufler). Diese unterliegene nicht der Gewerbeordnung und müssen deshalb auch keine Gewerbe anmelden.

Nun was sind Freiberufler: Freiberufler ist man nicht per se, vielmehr gibt es sog. Katalogberufe die § 18 EStG sowie § 1 PartGG nennt. Diese sind unter anderem Rechtsanwälte, Ärzte, Notare, Wirtschaftsprüfer etc.
Schlecht für die Programmierer: Der Programmierer ist kein Katalogberuf
Schön ist für die Programmierer: Der Katalog ist nicht abschließend und so heißt es:
Zitat:
selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische oder (sehr) ähnlich gelagerte Tätigkeiten.
Und hier kommt die Krux: Es haben sich schon mehrere Leute hierüber Gedanken gemacht und die allermeisten (darunter auch Gerichte) sind zur Auffassung gelangt, dass man den Katalog nicht zu weit auslegen dürfe und Programmierer deshalb nicht dazu gehören:

Zitat:
Bei den Berufen, die nicht schon nach den vorgenannten Kriterien zu den freien Berufen im Sinne des HGB zählen, ist letztlich die Verkehrsanschauung für die Einordnung maßgeblich. Neuere Tendenzen gehen dahin, den Kreis der freien Berufe eher eng zu ziehen und alle Tätigkeiten im Zweifel als gewerblich anzusehen, die nicht im Bereich der klassischen, historisch überlieferten, in der Regel durch besondere Berufsordnungen geregelten freien Berufe angehören bzw. in ihrer unmittelbaren Nähe anzusiedeln sind oder nicht eindeutig durch eine individuelle, künstlerische oder wissenschaftliche Leistung geprägt sind. […] Die Software-Entwicklung ist gewerblich, vor allem, wenn die Software auch vermarktet wird.“
BayObLG, BB 2002, 853, 854
Dementsprechend meine ich, dass die Privatperson in diesem Beispiel schon ein Gewerbe anmelden müsste. Man möge mich an dieser Stelle belehren, wenn jemandem noch was anderes einfällt.

Zitat:
Wenn ja wie hoch darf diese sein?
Das Entgelt darf so hoch sein wie der Urheber meint. Ich kenne außer dem Wucher (§ 138 II) keine gegenteilige Regelung.

Zitat:
-Wie weist er, bzw. muss er diese beim Finanzamt ausweisen?
Das können die steuerrechtler unter uns vielleicht besser beantworten aber ich meine Lizenzentgelt + USt. Ganz regulär.

Zitat:
-Wie weist er die Summe einer öffentlichen Schule oder einer gewerblichen Person aus?
Zu öffentlichen Schulen macht es m.E. keinen Unterschied, da diese in diesem Fall nicht verwaltungsrechtlich sondern privatrechtlich handeln.

Zitat:
-Ist ein Überlassungsvertrag hierzu notwendig?
Ein Lizenzvertrag bzw. Vertrag über ein Nutzungsrecht müsste es schon sein. (Analog den Lizenzverträgen wie man sie bei Kaufsoftware eben kennt)


So, ein etwas längerer Beitrag geht nun zu Ende. Ich hoffe, ich konnte helfen.
Dennoch sei gesagt, so schön dieses Forum auch ist, irgendwann sind auch hier die Grenzen erreicht und es zahlt sich manchmal aus, den Rechtsanwalt seines Vertrauens zu konsultieren, um vielleicht ein (weit teureres) böses Erwachen in der Zukunft zu vermeiden.

Liebe Grüße
__________________
§ 3 Telekommunikationsgesetz
Nr. 1.: "Anruf" ist eine über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Echtzeitkommunikation ermöglicht;


Schön, dass es Legaldefinitionen gibt!
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  #3 (permalink)  
Alt 24.11.2009, 18:57
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AW: Hobby Software gegen Schutzgebühr an öffentliche Schule

Und ich war immer der Ansicht, dass ein Programmierer ohne weiteres freiberuflich tätig sein könnte. Ich ignoriere die Bayern einfach mal, denn offensichtlich gibt es dazu ein Urteil des BGH:
Zitat:
Ingenieure, Softwareentwickler und IT-Beraterinnen sind Freiberufler, sofern sie sich mit Systemsoftware befassen und für ihre Tätigkeit üblicherweise (siehe oben) eine wissenschaftliche Ausbildung erforderlich ist. Als Beispiele für Systemsoftware werden im maßgeblichen Urteil (von 1989!) Betriebssysteme, Hilfs- und Dienstprogramme, Compiler und Übersetzer sowie Datenbanksysteme benannt. Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH können allerdings auch Programmierer von Anwendungssoftware freiberuflich sein, sofern ihr theoretisches Wissen dem eines Ingenieurs (Informatikers) entspricht und sie bei der Entwicklung "klassisch ingenieurmäßig" vorgehen (planen, entwickeln und überwachen). Alle anderen Programmierer, vor allem die von "Trivialsoftware", werden als Gewerbetreibende eingestuft.
Quelle: http://www.ratgeber-e-lancer.de/020101.html

Aber es geht ja eigentlich gar nicht um die eventuell mögliche Freiberuflichkeit eines Programmierers.

Meines Erachtens können Einnahmen durchaus auch bei der normalen Steuererklärung angegeben werden. Dazu vielleicht mal einen Steuerberater fragen. Möglicherweise lohnt es sich aber ja auch unternehmerisch tätig zu werden (ob nun als Freiberufler oder gewerblich)?! Wenn es sich nicht lohnt, dann ist der Preis wohl zu niedrig angesiedelt.

Ich weiß ja nicht, um was für eine Software es sich handeln könnte, aber ich selbst würde einen Teufel tun einer Schule oder Universität etwas zu schenken! Da wird schon an allen Ecken und Enden auf Kosten der Bildung unserer Kinder gespart (siehe Bildungsstreik), da sollte man denen nicht auch noch etwas schenken - zumal das Geld mitunter mit vollen Händen zum Fenster rausgeschmissen wird. Den Schaden durch Raubkopien an deutschen Bildungseinrichtungen mal völlig außen vor.
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Alt 24.11.2009, 18:58
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AW: Hobby Software gegen Schutzgebühr an öffentliche Schule

Hallo,

vielen Dank für die ausführliche Antwort. Gibt es für ein Gewerbe einen Mindestumsatz? Wenn die Person im geschilderten Fall 100 im Jahr verdient, ist dies noch ohne Gewerbe möglich?

Gruß
Boris
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  #5 (permalink)  
Alt 24.11.2009, 19:01
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AW: Hobby Software gegen Schutzgebühr an öffentliche Schule

Zitat:
Zitat von heini555
Das können die steuerrechtler unter uns vielleicht besser beantworten aber ich meine Lizenzentgelt + USt. Ganz regulär.
Oft werden fälschlicherweise 19% in Rechnung gestellt, statt der ermäßigten 7%. Dazu sagt Mediafon:
Zitat:
Klarstellung für Nutzungsrechte: Immer 7%

Der ermäßigte Steuersatz für die Übertragung von Nutzungsrechten gilt ausdrücklich auch dann, wenn auf der Rechnung von Nutzungsrechten gar nicht die Rede ist. Nach Umsatzsteuerrichtlinie 168 Abs. 22 sind 7% immer dann fällig, wenn der "bestimmungsgemäße Gebrauch" des gelieferten Werkes ohne Übertragung von Nutzungsrechten nicht möglich ist. Wenn also ein Softwareverlag ein Programm kauft, um es zu vertreiben, dann ist dieser "bestimmungsgemäße Gebrauch" nur möglich, wenn der Programmierer ihm die Rechte dafür überträgt. Damit gilt für die Vergütung des Programmierers sogar dann, wenn auf seiner Rechnung lediglich "157 Programmierstunden à 78 €" steht, der ermäßigte Steuersatz von 7%. Und zwar für die gesamte Vergütung: Den Versuch eines schlauen Finanzbeamten, die Vergütung eines Programmierers in eine "Erarbeitungsvergütung" zu 19% und eine "Nutzungsvergütung" zu 7% aufzuteilen, hat der Bundesfinanzhof (BFH) für unzulässig erklärt.
Quelle: http://www.mediafon.net/ratgeber_det...=40eaa39242ef9

Da sollte man sich auch nicht vom Finanzamt veräppeln lassen und hart bleiben.
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  #6 (permalink)  
Alt 24.11.2009, 19:24
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AW: Hobby Software gegen Schutzgebühr an öffentliche Schule

Möglich ist, sich als Kleinunternehmer anzumelden. Dann braucht keine Umsatzsteuer kassiert und abgeführt zu werden. Außerdem wird die Steuererklärung vereinfacht.
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Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #7 (permalink)  
Alt 24.11.2009, 19:37
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AW: Hobby Software gegen Schutzgebühr an öffentliche Schule

Zitat:
Wenn die Person im geschilderten Fall 100 im Jahr verdient, ist dies noch ohne Gewerbe möglich?
Würde ich auf jeden Fall behaupten und in dieser größenordnung ...
Zitat:
Meines Erachtens können Einnahmen durchaus auch bei der normalen Steuererklärung angegeben werden.
... befürworten.

Die Frage der Umsatzsteuer wäre somit auch dahingestellt.
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  #8 (permalink)  
Alt 24.11.2009, 20:00
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Zitat:
Zitat von Humungus
Möglich ist, sich als Kleinunternehmer anzumelden. Dann braucht keine Umsatzsteuer kassiert und abgeführt zu werden. Außerdem wird die Steuererklärung vereinfacht.
Bei nur 100 € im Jahr auf jeden Fall empfehlenswert. Ansonsten würde ich im allgemeinen eher empfehlen zur Umsatzsteuer zu optieren, da man so ja auch eine Menge absetzen kann. Aber ob USt oder nicht, das sollte eigentlich im Einzelfall entschieden werden. Existenzgründervereine und -communities helfen da ebenso wie ein guter Steuerberater.
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  #9 (permalink)  
Alt 24.11.2009, 21:18
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Zitat:
Zitat von 2much
Ansonsten würde ich im allgemeinen eher empfehlen zur Umsatzsteuer zu optieren, da man so ja auch eine Menge absetzen kann.
Der Unterschied ist nur, dass man Vorsteuer für gekaufte Geräte absetzen kann, wenn man diese für die Programmiertätigkeit benutzt und dafür Umsatzsteuer gezahlt hat. "Normales" Absetzen der Werbungskosten ist auch als Kleinunternehmer bei der Einkommensteuererklärung möglich. Hier dürfte aber nicht viel anfallen. Nimmt man es genau, ein wenig Strom, Papier, Druckertoner, Speichermedien, Cola und Zigaretten (wenn diese unabdingbar fürs Programmieren waren). Die AfA für den Rechner dürfte vernachlässigbar sein. Entgegensetzen muss man den Zeit-Aufwand für die Rechnerei und Bürokratie - ganz zu schweigen davon, wenn man einen Steuerberater beschäftigt. Bei 100 Euro lohnt sich das kaum.
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  #10 (permalink)  
Alt 24.11.2009, 23:04
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