Dies ist eine Diskussion zu Haftung für die Internetnutzung in einer WG innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht
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| Haftung für die Internetnutzung in einer WG angenommen, Person A wohnt z.Z. in einer Vier-Personen-Wg, wo sein Internetanschluss gemeinsam genutzt wird. Meine Frage wäre nun, was passieren würde, wenn einer ihrer Mitnutzer fahrlässig oder vorsätzlich eine Straftat im Internet begeht (File-Sharing, illegale Downloads etc.) und Person A dafür belangt werden würde (da der Anschluss unter ihrem Namen angemeldet ist). Frage 1: Wie wäre der Verlauf eines solchen Falls und wie sollte Person A vorgehen? Muss sie dann nachweisen, dass sie nicht der alleinige Nutzer war? Falls ja, wie? Angenommen, sie hätte nichts schriftliches, weder Untermietverträge noch Mitnutzungsvereinbarung (ein solches Schreiben wollten die Mitbewohner nicht unterschreiben). Und falls so ein Fall eintreten sollte, sollte davon ausgegangen werden, dass ihr keiner beiseite stehen würde, was heißt, keiner würde zugeben, dass er das I-Net mitgenutzt hat (ja traurig, aber nicht jede Wg ist halt eine Traum-WG...). Frage 2: Im Falle einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung von Datenträgern und Beweismitteln wegen der illegalen Nutzung, die von diesem Anschluss ausgeht, würde das dann JEDEN Mitbewohner betreffen? Oder nur Person A? Herzlichen Dank für Eure Anregungen zu diesem fiktiven Fall. Aki |
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| AW: Haftung für die Internetnutzung in einer WG Zitat:
Als Mittäterin dürfte die Anschlußinhaberin ebenfalls nicht haften müssen ( es sei denn, sie hätte aktiv "weggeschaut" ). Eine Schadensersatzpflicht trifft A ebenfalls nur, wenn sie die Tat selbst begangen hätte, oder wenn sie schuldhaft gegen eine Pflicht zur Vorabprüfung der Rechtmäßigkeit von Nutzungshandlungen derjenigen Mitbenutzer ihres Anschlusses verstoßen hätte, denen sie die Nutzung erlaubt hatte. "Normalerweise" ist nach dem ersten Anschein die Täterschaft derjenigen Person erwiesen, die auch Inhaberin des Anschlusses ist, über den die Tat erfolgt ist. ABER: diese tatsächliche Vermutung, nämlich daß die Anschlußinhaberin auch die Täterin ist, ist widerlegt, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß ein Geschehensablauf vorliegt, der von der Lebenserfahrung abweicht, daß "in der Regel" die über einen Internet-Anschluß begangenen Handlungen vom Anschlußinhaber vorgenommen werden. Das ist, so das OLG Köln, dann der Fall, wenn es sich um eine über einen Internet-Anschluß in einer von einem Ehepaar bewohnten Wohnung begangene Nutzungshandlung dreht, wenn der Internet-Anschluß auf die Ehefrau angemeldet ist. "Es ist unstreitig, dass der Ehemann der Beklagten ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss hatte, und es ist daher ernsthaft mög lich, dass dieser das Computerspiel im Internet öffentlich zugänglich gemacht hat." http://www.linsler.de/filesharing/33...lesharing.html Zivilrechtlich könnte der Täter ( in die Zukunft gerichtet) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, und ebenso die Anschlußinhaberin als (Mit-)Störerin, sofern man davon ausgehen kann, daß sie die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, von ihrem Anschluß ausgehende gleichartige Handlungen zukünftig unterbinden zu können und ihr eine Prüfung und Kontrolle der Rechtmäßigkeit von über ihren Internet-Anschluß erfolgenden Handlungen Dritter auch zuzumuten wäre. ( Ist es der Ehefrau als Anschlußinhaberin zuzumuten, die Nutzung "ihres" Internet-Anschlusses durch ihren Ehemann künftig daraufhin zu prüfen/kontrollieren, ob sie rechtmäßig sein wird? Sehr fraglich .... Ist es einer WG-Mitbewohnerin als Anschlußinhaberin zuzumuten, die Nutzung des Internet-Anschlusses durch andere Mitbewohner zu prüfen/kontrollieren/sperren/verweigern? ) Zitat:
Wer die Anschlußinhaberin "nur" zur zukünftigen Unterlassung/Erstattung der Kosten einer außergerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs verurteilen lassen möchte, der bräuchte "nur" aufuzeigen, daß die Anschlußinhaberin rechtlich/tatsächlich über die Anschlußnutzung bestimmen kann und in zumutbarer Weise künftig die Rechtmäßigkeit von Anschlußnutzungen prüfen/kontrollieren kann - bereits dann würde sie ( neben dem unbekannten "eigentlichen" Täter ) als Mit-"Störerin" auf zukünftige Unterlassung haften. 11 |
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| AW: Haftung für die Internetnutzung in einer WG Zitat:
Was wäre wenn die Nutzung nur durch Kündigung des Anschlusses oder durch Auszug des Dritten unterbunden werden kann? Ersucht wird die Möglichkeit, dass bei, sagen wir mal illegalem Download, weder Anschlussinhaber noch Benutzer "drangekriegt" werden können, da nicht geklärt werden kann, wer für den illegalen Download verantwortlich ist. |
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| AW: Haftung für die Internetnutzung in einer WG Herzlichen Dank. Strafrechtlich gesehen, müsste also zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass der angeklagte die Tat tatsächlich begangen hat. Mich interessiert mehr der zivilrechtliche Fall. Zitat:
Ist damit z.B. gemeint, dass man eine "Vereinbarung zur Mitnutzung des Internetanschlusses" schriftlich erstellt, in der man vereinbart, dass keine illegalen Downloads etc. getätigt werden und der Mitnutzer für seine Handlungen selber haftet? Sollten ferner die Verbindungen der Mitnutzer auf sein Einverständnis protokolliert werden? Sicherlich sinnvoll, aber notwendig? Insofern schließe ich mich mit meiner Frage an Casa an. Wie würde vor Gericht überhaupt geprüft werden können, wer der tatsächliche Täter war? Ich beantworte die Frage mal selber, indem ich sage, garnicht. Weder Forderungssteller (Anwalt und sein Mandant) noch Anschlussbesitzer können nachweisen, wer der tatsächliche Täter war. Wie würde das Gericht in so einem Fall entscheiden? Falls den Forderungen nicht stattgegeben werden sollten, würde das ja bedeuten, dass theoretisch (als Schlupfloch) jeder aus dem Schneider wäre, wenn er angeben würde, dass er nicht alleiniger Nutzer des Anschlusses ist. |
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| AW: Haftung für die Internetnutzung in einer WG Zitat:
Langfristig käme auch ein "Fahrtenbuch" in Frage, wie bei Autos, wo Halter durch Leugnen der Tat jahrzehntelang straffrei ausgehen konnten. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Haftung für die Internetnutzung in einer WG Zitat:
Über Inhalt, Umfang und Notwendigkeit der für eine (Mit-)Störerhaftung nötigen Prüfpflichten kann man sich beliebig streiten, bis zum Bundesgerichtshof ( der zur Störerhaftung des eBay-Accountinhabers für über dessen Account begangene a) Markenrechtsverletzungen, b) Wettbewerbsveretzungen entschieden hat, über die Störer-Haftung des WLAN-Internet-Anschlußinhabers für über seinen Zugang begangene Urheberrechtsverletzungen usw. ) Der BGH Zu den Prüfpflichten des privaten WLAN-Betreibers: Zitat:
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Wer zu selten, zu gleichgültig und zu sanktionslos das Nutzungsverhalten Dritter überprüft, wird als Mitstörer in die Haftung genommen werden können. Zitat:
Der Mitbenutzer könnte sich jedenfalls nicht auf eine vertraglich eingeräumte Erlaubnis zur (Mitbe-)Nutzung des Anschlusses für Rechtsverletzungshandlungen berufen. Der Anschlußinhaber dürfte bei gravierendem Mißbrauch einer vertraglich eingeräumten Erlaubnis zur Anschluß-Mitbenutzung sogar zur fristlosen Kündigung seines Vertrags mit dem Mitbenutzer berechtigt sein. Zitat:
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| AW: Haftung für die Internetnutzung in einer WG Zitat:
Die meisten Rechtssprechungen, die im Zusammenhang mit soeinem Fall (wie auch in diesem Thread) zitiert werden, beziehen sich auf Fälle, wo unberechtige Dritte sich in ein nicht ausreichend geschütztes wlan-netz einloggen und einen Missbrauch begehen. Dann mach es natürlich sinn über die "Prüfpflicht" zu reden, da in so einem Fall höchstwahrscheinlich das Netz nicht ausreichend gesichert war. In einer Wg, wo jedem das Netz frei steht, sind die Umstände meiner Meinung nach somit grundauf verschieden, sodass die Rede einer Prüfpflicht für mich keinen großen Sinn ergibt, da, wie oben erwähnt, mehr als eine Aufklärung und eine Bitte dem Anschlussinhaber nicht zumutbar sein sollte (ich lasse mich gerne des besseren belehren) Zitat:
Zitat:
Wie ist das gemeint? Der Anschlussinhaber soll also sozusagen nachweisen, dass er es ernst meint und wirklich vor hat im Fall der Fälle solch eine Vertragsstrafe gerichtlich einzufordern? Wie kann man sowas nachweisen? "( etwa indem er nachweist, solche Verfahren bereits geführt zu haben )" Selbst das würde doch nicht zwingend bedeuten, dass er es wieder tun würde. Außerdem gehen wir mal davon aus, dass solch ein Fall nie eintreten würde, dass jemand 2 mal in seinem Leben so ein Verfahren zu führen, da er, nach dem ersten Verfahren, so deprimiert ist, dass er für den Rest seines Lebens mit einem eigenen Surf-Stick surfen wird. Falls ich etwas falsch verstanden haben sollte, bitte ich vielmals um Verzeihung. Zusammenfassend muss ich immer noch sagen, dass ich keine konkrete, plausible Antwort auf die Frage finden konnte "wie sich ein Anschlussinhaber für jegliche Forderungen, die durch den Missbrauch seines Mitnutzers entstehen, im Vorfeld 100%ig schützen kann". Traumhaft wäre für mich eine To-Do-Liste hierfür. |
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| AW: Haftung für die Internetnutzung in einer WG Zitat:
Erwiesen ist halt: Jemand von diesem Anschluss hat zu diesem Tag/Uhrzeit Datei X runtergeladen/zum Download zur Verfügung gestellt. Mehr nicht. Dann kann die Indizienschlacht losgehen. Wie z.B. - Es war eine mp3-Datei einer Rockband -> Person A hört gerne Rockmusik. - Es war ein PC-Spiel. Es gibt nur einen männlichen Mitnutzer des Anschlusses und Frauen spielen tendentiell weniger PC-Spiele. - Person B und C waren an dem Tag angeblich nicht zuhause. Der/die beste Freund/Freundin haben das bestätigt. Also waren die es auch nicht, weil wahrscheinlich jemand vor dem Rechner gesessen haben muss, um den Missbrauch begangen zu haben. oder - Person D hat vor 15 Jahren im Supermarkt Zigaretten geklaut, also hat er einen Hang zur Kriminalität und wahrscheinlich weniger Bedenken auch "virtuelle Waren" zu klauen. ... Einen besseren Indizienprozess kann ich mir mit bester Fantasie nicht vorstellen. Ist das die Realität? Das verstehe ich nicht ganz. heißt das, der Anschlussinhaber wird beim ersten Mal freigesprochen, und beim zweiten mal nicht? |
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| AW: Haftung für die Internetnutzung in einer WG Zitat:
Und wenn er den Missbrauch trotz Belehrung der Mitbenutzer erst nach womöglicher Abmahnung feststellen kann? Mein Problem an mit der Ganzen Angelegenheit ist, dass ich nur den Sachverhalt kenne, dass der Anschlussinhaber für jedweden Rechtsverstoß haftet. Vorallem ist mir das bekannt, wenn der Vater der Anschlussinhaber ist und z.B. der Sohn downloaded geschützte Werke. Es will mir einfach nicht in den Kopf, wie ein Dritter für die Tat eines Anderen haftbar wird. Selbst wenn er glaubhaft kund tut, dass er seinen Sohn über die Folgen vom Download geschützter Werke unterrichtet hat. |
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| AW: Haftung für die Internetnutzung in einer WG Zitat:
WG-Mitbewohner und Übeltäter B könnte außerdem auf dem eigenen Rechner Spuren der Tat hinterlassen haben. Wenn dann A noch zum Tatzeitpunkt nachweisbar in einer Klausur oder verspäteten Eisenbahn saß, hat das Gericht schon ziemlich viele Anhaltspunkte, den wahrscheinlichen Täter als den tatsächlichen Täter zu betrachten. Wie läuft das Ganze jetzt aber eigentlich mit den vielen halböffentlichen WLAN-Zugängen in den verschiedensten Stätten des Gastgewerbes? Wenn man dort nun einmal als Gast das Passwort bekommen hat, kann man sich ja ab sofort vor das Haus setzen und üble Sachen in die große weite Datenwelt funken. Müssen die dann aufwendigere Sicherungen "einbauen"?
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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