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Haftung für die Internetnutzung in einer WG

Dies ist eine Diskussion zu Haftung für die Internetnutzung in einer WG innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht

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  #1 (permalink)  
Alt 31.10.2011, 20:29
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Haftung für die Internetnutzung in einer WG

Hallo,

angenommen, Person A wohnt z.Z. in einer Vier-Personen-Wg, wo sein Internetanschluss gemeinsam genutzt wird.

Meine Frage wäre nun, was passieren würde, wenn einer ihrer Mitnutzer fahrlässig oder vorsätzlich eine Straftat im Internet begeht (File-Sharing, illegale Downloads etc.) und Person A dafür belangt werden würde (da der Anschluss unter ihrem Namen angemeldet ist).

Frage 1:
Wie wäre der Verlauf eines solchen Falls und wie sollte Person A vorgehen? Muss sie dann nachweisen, dass sie nicht der alleinige Nutzer war? Falls ja, wie? Angenommen, sie hätte nichts schriftliches, weder Untermietverträge noch Mitnutzungsvereinbarung (ein solches Schreiben wollten die Mitbewohner nicht unterschreiben). Und falls so ein Fall eintreten sollte, sollte davon ausgegangen werden, dass ihr keiner beiseite stehen würde, was heißt, keiner würde zugeben, dass er das I-Net mitgenutzt hat (ja traurig, aber nicht jede Wg ist halt eine Traum-WG...).

Frage 2:
Im Falle einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung von Datenträgern und Beweismitteln wegen der illegalen Nutzung, die von diesem Anschluss ausgeht, würde das dann JEDEN Mitbewohner betreffen? Oder nur Person A?

Herzlichen Dank für Eure Anregungen zu diesem fiktiven Fall.

Aki
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  #2 (permalink)  
Alt 01.11.2011, 13:59
V.I.P.
 
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AW: Haftung für die Internetnutzung in einer WG

Zitat:
Zitat von cs1100101 Beitrag anzeigen
Meine Frage wäre nun, was passieren würde, wenn einer ihrer Mitnutzer fahrlässig oder vorsätzlich eine Straftat im Internet begeht (File-Sharing, illegale Downloads etc.)
Strafrechtlich haftet als Täterin einer über den Anschluß X begangenen (Urheberrechts-)Straftat nicht ( automatisch) die Anschlußinhaberin A, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß die Tat auch von einer anderen Person begangen worden sein kann.

Als Mittäterin dürfte die Anschlußinhaberin ebenfalls nicht haften müssen ( es sei denn, sie hätte aktiv "weggeschaut" ).

Eine Schadensersatzpflicht trifft A ebenfalls nur, wenn sie die Tat selbst begangen hätte, oder wenn sie schuldhaft gegen eine Pflicht zur Vorabprüfung der Rechtmäßigkeit von Nutzungshandlungen derjenigen Mitbenutzer ihres Anschlusses verstoßen hätte, denen sie die Nutzung erlaubt hatte.

"Normalerweise" ist nach dem ersten Anschein die Täterschaft derjenigen Person erwiesen, die auch Inhaberin des Anschlusses ist, über den die Tat erfolgt ist. ABER: diese tatsächliche Vermutung, nämlich daß die Anschlußinhaberin auch die Täterin ist, ist widerlegt, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß ein Geschehensablauf vorliegt, der von der Lebenserfahrung abweicht, daß "in der Regel" die über einen Internet-Anschluß begangenen Handlungen vom Anschlußinhaber vorgenommen werden.

Das ist, so das OLG Köln, dann der Fall, wenn es sich um eine über einen Internet-Anschluß in einer von einem Ehepaar bewohnten Wohnung begangene Nutzungshandlung dreht, wenn der Internet-Anschluß auf die Ehefrau angemeldet ist.

"Es ist unstreitig, dass der Ehemann der Beklagten ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss hatte, und es ist daher ernsthaft mög lich, dass dieser das Computerspiel im Internet öffentlich zugänglich gemacht hat."
http://www.linsler.de/filesharing/33...lesharing.html

Zivilrechtlich könnte der Täter ( in die Zukunft gerichtet) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, und ebenso die Anschlußinhaberin als (Mit-)Störerin, sofern man davon ausgehen kann, daß sie die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, von ihrem Anschluß ausgehende gleichartige Handlungen zukünftig unterbinden zu können und ihr eine Prüfung und Kontrolle der Rechtmäßigkeit von über ihren Internet-Anschluß erfolgenden Handlungen Dritter auch zuzumuten wäre. ( Ist es der Ehefrau als Anschlußinhaberin zuzumuten, die Nutzung "ihres" Internet-Anschlusses durch ihren Ehemann künftig daraufhin zu prüfen/kontrollieren, ob sie rechtmäßig sein wird? Sehr fraglich .... Ist es einer WG-Mitbewohnerin als Anschlußinhaberin zuzumuten, die Nutzung des Internet-Anschlusses durch andere Mitbewohner zu prüfen/kontrollieren/sperren/verweigern? )

Zitat:
Muss sie dann nachweisen, dass sie nicht der alleinige Nutzer war?
Wer sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilen (lassen) wollte, müßte zur vollen und zweifelsfreien (!) Überzeugung des Gerichts nachweisen, daß sie die beanstandeten Handlungen begangen hatte, und keiner ihrer Mitbewohner/Mitbenutzer ihres Anschlusses.

Wer die Anschlußinhaberin "nur" zur zukünftigen Unterlassung/Erstattung der Kosten einer außergerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs verurteilen lassen möchte, der bräuchte "nur" aufuzeigen, daß die Anschlußinhaberin rechtlich/tatsächlich über die Anschlußnutzung bestimmen kann und in zumutbarer Weise künftig die Rechtmäßigkeit von Anschlußnutzungen prüfen/kontrollieren kann - bereits dann würde sie ( neben dem unbekannten "eigentlichen" Täter ) als Mit-"Störerin" auf zukünftige Unterlassung haften.

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  #3 (permalink)  
Alt 01.11.2011, 22:27
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AW: Haftung für die Internetnutzung in einer WG

Zitat:
Wer die Anschlußinhaberin "nur" zur zukünftigen Unterlassung/Erstattung der Kosten einer außergerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs verurteilen lassen möchte, der bräuchte "nur" aufuzeigen, daß die Anschlußinhaberin rechtlich/tatsächlich über die Anschlußnutzung bestimmen kann und in zumutbarer Weise künftig die Rechtmäßigkeit von Anschlußnutzungen prüfen/kontrollieren kann - bereits dann würde sie ( neben dem unbekannten "eigentlichen" Täter ) als Mit-"Störerin" auf zukünftige Unterlassung haften.
Was wäre wenn zwischen Anschlussinhaber und Mitbenutzer ein Vertrag vorliegt und der Anschlussinhaber nur durch Kündigung des bestehenden Anschlusses die Nutzung des in der Wohnung wohnenden Dritten verhindern könnte?

Was wäre wenn die Nutzung nur durch Kündigung des Anschlusses oder durch Auszug des Dritten unterbunden werden kann?

Ersucht wird die Möglichkeit, dass bei, sagen wir mal illegalem Download, weder Anschlussinhaber noch Benutzer "drangekriegt" werden können, da nicht geklärt werden kann, wer für den illegalen Download verantwortlich ist.
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  #4 (permalink)  
Alt 02.11.2011, 02:36
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AW: Haftung für die Internetnutzung in einer WG

Herzlichen Dank.

Strafrechtlich gesehen, müsste also zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass der angeklagte die Tat tatsächlich begangen hat.

Mich interessiert mehr der zivilrechtliche Fall.

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Eine Schadensersatzpflicht trifft A ebenfalls nur, wenn sie die Tat selbst begangen hätte, oder wenn sie schuldhaft gegen eine Pflicht zur Vorabprüfung der Rechtmäßigkeit von Nutzungshandlungen derjenigen Mitbenutzer ihres Anschlusses verstoßen hätte, denen sie die Nutzung erlaubt hatte.
Wie sieht diese Pflicht zur Vorabprüfung der Rechtmäßigkeit von Nutzungshandlungen konkret aus?

Ist damit z.B. gemeint, dass man eine "Vereinbarung zur Mitnutzung des Internetanschlusses" schriftlich erstellt, in der man vereinbart, dass keine illegalen Downloads etc. getätigt werden und der Mitnutzer für seine Handlungen selber haftet?
Sollten ferner die Verbindungen der Mitnutzer auf sein Einverständnis protokolliert werden? Sicherlich sinnvoll, aber notwendig?
Insofern schließe ich mich mit meiner Frage an Casa an.

Wie würde vor Gericht überhaupt geprüft werden können, wer der tatsächliche Täter war? Ich beantworte die Frage mal selber, indem ich sage, garnicht. Weder Forderungssteller (Anwalt und sein Mandant) noch Anschlussbesitzer können nachweisen, wer der tatsächliche Täter war.
Wie würde das Gericht in so einem Fall entscheiden? Falls den Forderungen nicht stattgegeben werden sollten, würde das ja bedeuten, dass theoretisch (als Schlupfloch) jeder aus dem Schneider wäre, wenn er angeben würde, dass er nicht alleiniger Nutzer des Anschlusses ist.
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  #5 (permalink)  
Alt 02.11.2011, 05:48
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AW: Haftung für die Internetnutzung in einer WG

Zitat:
Zitat von cs1100101 Beitrag anzeigen
Wie würde vor Gericht überhaupt geprüft werden können, wer der tatsächliche Täter war? Ich beantworte die Frage mal selber, indem ich sage, garnicht. Weder Forderungssteller (Anwalt und sein Mandant) noch Anschlussbesitzer können nachweisen, wer der tatsächliche Täter war.
Wie würde das Gericht in so einem Fall entscheiden? Falls den Forderungen nicht stattgegeben werden sollten, würde das ja bedeuten, dass theoretisch (als Schlupfloch) jeder aus dem Schneider wäre, wenn er angeben würde, dass er nicht alleiniger Nutzer des Anschlusses ist.
Nicht alle Gerichte sind doof. Manchmal genügt auch eine Indizienkette oder -reihe, um eine Schuld zu erkennen.

Langfristig käme auch ein "Fahrtenbuch" in Frage, wie bei Autos, wo Halter durch Leugnen der Tat jahrzehntelang straffrei ausgehen konnten.

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #6 (permalink)  
Alt 02.11.2011, 15:21
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AW: Haftung für die Internetnutzung in einer WG

Zitat:
Zitat von cs1100101 Beitrag anzeigen
Wie sieht diese Pflicht zur Vorabprüfung der Rechtmäßigkeit von Nutzungshandlungen konkret aus?
Ich bin mir zunächst nicht sicher, ob die Außerachtlassung solcher Pflichten schon eine Schadensersatzpflicht begründet, oder ob dies nicht lediglich nur zu einer (Mit-)Haftung auf Unterlassung führt.

Über Inhalt, Umfang und Notwendigkeit der für eine (Mit-)Störerhaftung nötigen Prüfpflichten kann man sich beliebig streiten, bis zum Bundesgerichtshof ( der zur Störerhaftung des eBay-Accountinhabers für über dessen Account begangene a) Markenrechtsverletzungen, b) Wettbewerbsveretzungen entschieden hat, über die Störer-Haftung des WLAN-Internet-Anschlußinhabers für über seinen Zugang begangene Urheberrechtsverletzungen usw. )

Der BGH Zu den Prüfpflichten des privaten WLAN-Betreibers:

Zitat:
Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte [ Urheberrechte, Markenrechte, ... ] auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer — ohne Täter oder Teilnehmer zu sein — in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.

Der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses ist adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Auch privaten Anschlussinhabern obliegen insoweit Prüfungspflichten, deren Verletzung zu einer Störerhaftung führt.

Es ist nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass unberechtigte Dritte einen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss dazu benutzen, urheberrechtlich geschützte Musiktitel im Internet in Tauschbörsen einzustellen. Die Unterlassung ausreichender Sicherungsmaßnahmen beruht auch auf dem Willen des Anschlussinhabers.

Auch Privatpersonen, die einen WLAN-Anschluss in Betrieb nehmen, ist es zuzumuten zu prüfen, ob dieser Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Die Zumutbarkeit folgt schon daraus, dass es regelmäßig im wohlverstandenen eigenen Interesse des Anschlussinhabers liegt, seine Daten vor unberechtigtem Eingriff von außen zu schützen. Zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen durch unberechtigte Dritte ergriffene Sicherungsmaßnahmen am WLAN -Zugang dienen zugleich diesem Eigeninteresse des Anschlussinhabers. Die Prüfpflicht ist mit der Folge der Störerhaftung verletzt, wenn die gebotenen Sicherungsmaßnahmen unterbleiben.

Welche konkreten Maßnahmen zumutbar sind, bestimmt sich auch für eine Privatperson zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten. Es würde die privaten Verwender der WLAN-Technologie allerdings unzumutbar belasten und wäre damit unverhältnismäßig, wenn ihnen zur Pflicht gemacht würde, die Netzwerk sicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Die Prüfungspflicht im Hinblick auf die unbefugte Nutzung eines WLAN-Routers konkretisiert sich vielmehr dahin, dass jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam einzusetzen sind.

Die dem privaten WLAN-Anschlussinhaber obliegende Prüfungspflicht besteht nicht erst, nachdem es durch die unbefugte Nutzung seines Anschlusses zu einer ersten Rechtsverletzung Dritter gekommen und diese ihm bekannt geworden ist. Sie besteht vielmehr bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses. Die Gründe, die den Senat in den Fällen der Internetversteigerung dazu bewogen haben, eine Störerhaftung des Plattformbetreibers erst anzunehmen, nachdem er von einer ersten Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat, liegen bei privaten WLAN-Anschlussbetreibern nicht vor. Es geht hier nicht um ein Geschäftsmodell, das durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten gefährdet wäre. Es gelten auch nicht die Haftungsprivilegien nach § 10 TMG und Art. 14 f. der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, die im Falle des Diensteanbieters nach § 10 Satz 1 TMG (Host Provider) einen weitergehenden Unterlassungsanspruch ausschließen. Das hoch zu bewertende, berechtigte Interesse, über WLAN leicht und räumlich flexibel Zugang zum Internet zu er halten, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die zum Zeitpunkt der Installa tion des WLAN-Routers auch im Privatbereich verkehrsüblich vorhandenen Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Nutzung angewandt werden. (...)

http://www.telemedicus.info/urteile/...es-Lebens.html
Zitat:
Wie würde vor Gericht überhaupt geprüft werden können, wer der tatsächliche Täter war?
Das Gericht würdigt einfach alle vorgebrachten Tatsachen ( z.B. ein Video, das Person X bei der fraglichen Handlung zeigt ), Zeugenaussagen ( A, B und C bezeugen, daß X die fraglichen Handlungen begangen hat ), Geständnisse usw. und bildet sich seine Meinung.

Zitat:
Ich beantworte die Frage mal selber, indem ich sage, garnicht. Weder Forderungssteller (Anwalt und sein Mandant) noch Anschlussbesitzer können nachweisen, wer der tatsächliche Täter war.
Wie würde das Gericht in so einem Fall entscheiden?
Wenn die vorgebrachten ( und nach Gerichstüberzeugung als wahr erwiesenen ) Tatsachen zusammen mit einem nach aller Lebenserfahrung anzunehmenden Geschehensablauf rechtfertigen, die behauptete Tatsache ( X hat die Urheberrechtsverletzung begangen ) als wahr anzusehen, dann können sie nach den Regeln des Anscheinsbeweises als erwiesen gelten. ( So lange, bis die Vermutung erschüttert wird, auch im konkreten Fall sei eine Schlußfolgerung wie etwa die gerechtfertigt, daß "für gewöhnlich" der Anschlußinhaber derjenige ist, der zum Zeitpunkt T unter Nutzung des Anschlusses gehandelt hatte. )

Zitat:
.... würde das ja bedeuten, dass theoretisch (als Schlupfloch) jeder aus dem Schneider wäre, wenn er angeben würde, dass er nicht alleiniger Nutzer des Anschlusses ist.
Der BGH:

Zitat:
Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zu geteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen.
Zitat:
Zitat von cs1100101 Beitrag anzeigen
Wie sieht diese Pflicht zur Vorabprüfung der Rechtmäßigkeit von Nutzungshandlungen konkret aus?
Vielleicht wäre es dem Anschluß-Inhaber zuzumuten, sich genügend wirksame Sanktionsmaßnahmen auszudenken für den Fall, daß ihm bei Kontrollen in einem zumutbaren Umfang mit zumutbarer Prüfkompetenz Verstöße auffallen?

Wer zu selten, zu gleichgültig und zu sanktionslos das Nutzungsverhalten Dritter überprüft, wird als Mitstörer in die Haftung genommen werden können.

Zitat:
Was wäre wenn zwischen Anschlussinhaber und Mitbenutzer ein Vertrag vorliegt und der Anschlussinhaber nur durch Kündigung des bestehenden Anschlusses die Nutzung des in der Wohnung wohnenden Dritten verhindern könnte?
?

Der Mitbenutzer könnte sich jedenfalls nicht auf eine vertraglich eingeräumte Erlaubnis zur (Mitbe-)Nutzung des Anschlusses für Rechtsverletzungshandlungen berufen. Der Anschlußinhaber dürfte bei gravierendem Mißbrauch einer vertraglich eingeräumten Erlaubnis zur Anschluß-Mitbenutzung sogar zur fristlosen Kündigung seines Vertrags mit dem Mitbenutzer berechtigt sein.

Zitat:
Ist damit z.B. gemeint, dass man eine "Vereinbarung zur Mitnutzung des Internetanschlusses" schriftlich erstellt, in der man vereinbart, dass keine illegalen Downloads etc. getätigt werden und der Mitnutzer für seine Handlungen selber haftet?
Vielleicht würde man dem Anschlußinhaber zumuten müssen, sich eine empfindliche Vertragsstrafe versprechen lassen zu müssen für den Fall, daß gegen die Mitbenutzungsvereinbarung verstoßen würde? Vielleicht müßte ihm sogar zugemutet werden den Nachweis zu erbringen, daß er solche Vertragsstrafen im Ernstfall auch gerichtlich einfordern wird ( etwa indem er nachweist, solche Verfahren bereits geführt zu haben ), um sich nicht vorwerfen lassen zu müssen, seine "Sicherungsmaßnahmen" gegen Anschlußnutzungsmißbrauch seinen überhaupt nicht wirksam, da seine Sanktionsandrohung für Verstöße überhaupt nicht ernstgemeint seien? usw.

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  #7 (permalink)  
Alt 02.11.2011, 21:11
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Zitat:
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Ich bin mir zunächst nicht sicher, ob die Außerachtlassung solcher Pflichten schon eine Schadensersatzpflicht begründet, oder ob dies nicht lediglich nur zu einer (Mit-)Haftung auf Unterlassung führt.

Über Inhalt, Umfang und Notwendigkeit der für eine (Mit-)Störerhaftung nötigen Prüfpflichten kann man sich beliebig streiten, bis zum Bundesgerichtshof ( der zur Störerhaftung des eBay-Accountinhabers für über dessen Account begangene a) Markenrechtsverletzungen, b) Wettbewerbsveretzungen entschieden hat, über die Störer-Haftung des WLAN-Internet-Anschlußinhabers für über seinen Zugang begangene Urheberrechtsverletzungen usw. )

Der BGH Zu den Prüfpflichten des privaten WLAN-Betreibers:

Das Gericht würdigt einfach alle vorgebrachten Tatsachen ( z.B. ein Video, das Person X bei der fraglichen Handlung zeigt ), Zeugenaussagen ( A, B und C bezeugen, daß X die fraglichen Handlungen begangen hat ), Geständnisse usw. und bildet sich seine Meinung.

Wenn die vorgebrachten ( und nach Gerichstüberzeugung als wahr erwiesenen ) Tatsachen zusammen mit einem nach aller Lebenserfahrung anzunehmenden Geschehensablauf rechtfertigen, die behauptete Tatsache ( X hat die Urheberrechtsverletzung begangen ) als wahr anzusehen, dann können sie nach den Regeln des Anscheinsbeweises als erwiesen gelten. ( So lange, bis die Vermutung erschüttert wird, auch im konkreten Fall sei eine Schlußfolgerung wie etwa die gerechtfertigt, daß "für gewöhnlich" der Anschlußinhaber derjenige ist, der zum Zeitpunkt T unter Nutzung des Anschlusses gehandelt hatte. )
Das würde ich als Rechtsleihe mal so zusammenfassen, dass, wenn das Kind sozusagen in den Brunnen gefallen ist, und kein Mitnutzer die Tat zugibt, es auf einen Indizienprozess hinauslaufen würde, dessen Ausgang maßgeblich durch die Stories/Alibies der jeweiligen Nutzer und die Laune/Fantasie des Richters bestimmt werden würde. Richtig? Denn technisch kann keiner etwas beweisen und dem Anschlussinhaber wäre, seien wir mal ehrlich, seinen Mitbewohnern gegenüber außer einem aufklärenden Gespräch und "BITTE" um Unterlassung illegaler Handlungen, nichts zuzumuten, oder?

Die meisten Rechtssprechungen, die im Zusammenhang mit soeinem Fall (wie auch in diesem Thread) zitiert werden, beziehen sich auf Fälle, wo unberechtige Dritte sich in ein nicht ausreichend geschütztes wlan-netz einloggen und einen Missbrauch begehen.
Dann mach es natürlich sinn über die "Prüfpflicht" zu reden, da in so einem Fall höchstwahrscheinlich das Netz nicht ausreichend gesichert war.
In einer Wg, wo jedem das Netz frei steht, sind die Umstände meiner Meinung nach somit grundauf verschieden, sodass die Rede einer Prüfpflicht für mich keinen großen Sinn ergibt, da, wie oben erwähnt, mehr als eine Aufklärung und eine Bitte dem Anschlussinhaber nicht zumutbar sein sollte (ich lasse mich gerne des besseren belehren)

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Der BGH:

Vielleicht wäre es dem Anschluß-Inhaber zuzumuten, sich genügend wirksame Sanktionsmaßnahmen auszudenken für den Fall, daß ihm bei Kontrollen in einem zumutbaren Umfang mit zumutbarer Prüfkompetenz Verstöße auffallen?

Wer zu selten, zu gleichgültig und zu sanktionslos das Nutzungsverhalten Dritter überprüft, wird als Mitstörer in die Haftung genommen werden können.
Wie könnte diese Prüfkompetenz des Anschlussinhabers hinsichtlich von Verstößen von seitens der Mitbewohner praktisch aussehen?

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen

Vielleicht würde man dem Anschlußinhaber zumuten müssen, sich eine empfindliche Vertragsstrafe versprechen lassen zu müssen für den Fall, daß gegen die Mitbenutzungsvereinbarung verstoßen würde? Vielleicht müßte ihm sogar zugemutet werden den Nachweis zu erbringen, daß er solche Vertragsstrafen im Ernstfall auch gerichtlich einfordern wird ( etwa indem er nachweist, solche Verfahren bereits geführt zu haben ), um sich nicht vorwerfen lassen zu müssen, seine "Sicherungsmaßnahmen" gegen Anschlußnutzungsmißbrauch seinen überhaupt nicht wirksam, da seine Sanktionsandrohung für Verstöße überhaupt nicht ernstgemeint seien? usw.
"Vielleicht müßte ihm sogar zugemutet werden den Nachweis zu erbringen, daß er solche Vertragsstrafen im Ernstfall auch gerichtlich einfordern wird."

Wie ist das gemeint? Der Anschlussinhaber soll also sozusagen nachweisen, dass er es ernst meint und wirklich vor hat im Fall der Fälle solch eine Vertragsstrafe gerichtlich einzufordern? Wie kann man sowas nachweisen?

"( etwa indem er nachweist, solche Verfahren bereits geführt zu haben )"

Selbst das würde doch nicht zwingend bedeuten, dass er es wieder tun würde.
Außerdem gehen wir mal davon aus, dass solch ein Fall nie eintreten würde, dass jemand 2 mal in seinem Leben so ein Verfahren zu führen, da er, nach dem ersten Verfahren, so deprimiert ist, dass er für den Rest seines Lebens mit einem eigenen Surf-Stick surfen wird.

Falls ich etwas falsch verstanden haben sollte, bitte ich vielmals um Verzeihung.

Zusammenfassend muss ich immer noch sagen, dass ich keine konkrete, plausible Antwort auf die Frage finden konnte "wie sich ein Anschlussinhaber für jegliche Forderungen, die durch den Missbrauch seines Mitnutzers entstehen, im Vorfeld 100%ig schützen kann".

Traumhaft wäre für mich eine To-Do-Liste hierfür.
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  #8 (permalink)  
Alt 02.11.2011, 21:23
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AW: Haftung für die Internetnutzung in einer WG

Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen
Nicht alle Gerichte sind doof. Manchmal genügt auch eine Indizienkette oder -reihe, um eine Schuld zu erkennen.
Ich persönlich finde die Sachlage eigentlich so schlicht, dass unendlich für Raum für Indizien und Interpretationen vorhanden ist.

Erwiesen ist halt:
Jemand von diesem Anschluss hat zu diesem Tag/Uhrzeit Datei X runtergeladen/zum Download zur Verfügung gestellt.

Mehr nicht.
Dann kann die Indizienschlacht losgehen. Wie z.B.
- Es war eine mp3-Datei einer Rockband -> Person A hört gerne Rockmusik.
- Es war ein PC-Spiel. Es gibt nur einen männlichen Mitnutzer des Anschlusses und Frauen spielen tendentiell weniger PC-Spiele.
- Person B und C waren an dem Tag angeblich nicht zuhause. Der/die beste Freund/Freundin haben das bestätigt. Also waren die es auch nicht, weil wahrscheinlich jemand vor dem Rechner gesessen haben muss, um den Missbrauch begangen zu haben.
oder
- Person D hat vor 15 Jahren im Supermarkt Zigaretten geklaut, also hat er einen Hang zur Kriminalität und wahrscheinlich weniger Bedenken auch "virtuelle Waren" zu klauen.
...

Einen besseren Indizienprozess kann ich mir mit bester Fantasie nicht vorstellen. Ist das die Realität?

Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen
Langfristig käme auch ein "Fahrtenbuch" in Frage, wie bei Autos, wo Halter durch Leugnen der Tat jahrzehntelang straffrei ausgehen konnten.
Das verstehe ich nicht ganz. heißt das, der Anschlussinhaber wird beim ersten Mal freigesprochen, und beim zweiten mal nicht?
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  #9 (permalink)  
Alt 02.11.2011, 21:42
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AW: Haftung für die Internetnutzung in einer WG

Zitat:
Der Mitbenutzer könnte sich jedenfalls nicht auf eine vertraglich eingeräumte Erlaubnis zur (Mitbe-)Nutzung des Anschlusses für Rechtsverletzungshandlungen berufen. Der Anschlußinhaber dürfte bei gravierendem Mißbrauch einer vertraglich eingeräumten Erlaubnis zur Anschluß-Mitbenutzung sogar zur fristlosen Kündigung seines Vertrags mit dem Mitbenutzer berechtigt sein.

Und wenn er den Missbrauch trotz Belehrung der Mitbenutzer erst nach womöglicher Abmahnung feststellen kann?



Mein Problem an mit der Ganzen Angelegenheit ist, dass ich nur den Sachverhalt kenne, dass der Anschlussinhaber für jedweden Rechtsverstoß haftet. Vorallem ist mir das bekannt, wenn der Vater der Anschlussinhaber ist und z.B. der Sohn downloaded geschützte Werke.


Es will mir einfach nicht in den Kopf, wie ein Dritter für die Tat eines Anderen haftbar wird. Selbst wenn er glaubhaft kund tut, dass er seinen Sohn über die Folgen vom Download geschützter Werke unterrichtet hat.
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  #10 (permalink)  
Alt 02.11.2011, 22:08
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AW: Haftung für die Internetnutzung in einer WG

Zitat:
Zitat von cs1100101 Beitrag anzeigen
Erwiesen ist halt:
Jemand von diesem Anschluss hat zu diesem Tag/Uhrzeit Datei X runtergeladen/zum Download zur Verfügung gestellt.

Mehr nicht.
Es könnte noch mehr erwiesen sein, nämlich dadurch, dass der Router die Datenverbindungen protokolliert. Diese Logfiles werden zwar irgendwann überschrieben, aber so teuer ist Speicherplatz heute auch nicht mehr.
WG-Mitbewohner und Übeltäter B könnte außerdem auf dem eigenen Rechner Spuren der Tat hinterlassen haben.
Wenn dann A noch zum Tatzeitpunkt nachweisbar in einer Klausur oder verspäteten Eisenbahn saß, hat das Gericht schon ziemlich viele Anhaltspunkte, den wahrscheinlichen Täter als den tatsächlichen Täter zu betrachten.


Wie läuft das Ganze jetzt aber eigentlich mit den vielen halböffentlichen WLAN-Zugängen in den verschiedensten Stätten des Gastgewerbes? Wenn man dort nun einmal als Gast das Passwort bekommen hat, kann man sich ja ab sofort vor das Haus setzen und üble Sachen in die große weite Datenwelt funken. Müssen die dann aufwendigere Sicherungen "einbauen"?
__________________
Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst!
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