Dies ist eine Diskussion zu Haftung eds Forenbetreibers? innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht
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| Haftung eds Forenbetreibers? Herr X ist nicht in der Lage jeden Beitrag einzelnd zu überprüfen. Daher hat er diese Regeln zu den Nutzungsbestimmungen geschrieben: Zitat:
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Herr X fragt sich nun, reicht das? Und wie siehtd as ganze mit den Avataren aus? Was sollte Herr X an den Nutzungsbestimmungen verbessern / hinzufügen damit er nicht 100%ig für Beiträge udn Avatare haften muss? |
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| AW: Haftung eds Forenbetreibers? Der Betreiber eines Forums kann sich nicht selbst von der Haftung befreien. Wofür er wann wie haftet, wird durch das Gesetz und die Rechtsprechung dazu bestimmt. Ein "Disclaimer" ändert daran gar nichts. Zitat:
Gleichzeitig haftet aber auch der Foren-Betreiber, und zwar vereinfacht gesagt a) für alle Inhalte, die er sich "zu eigen" macht und b) für alle fremden rechtswidrigen Inhalte, sobald er von diesen erfährt und sie nicht unverzüglich entfernt ("Mitstörerhaftung"). Zitat:
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Insofern ist das eine Vertragsklausel, die ohne Auslegung durch ein Gericht von vornherein nicht funktioniert, und das ist immer schlecht in einem Vertrag. Foren-Betreiber: "Ihr Beitrag ist rassistisch und pornographisch." Foren-User: "Nö. Ist er nicht." Foren-Betreiber: "Wollen wir das vor Gericht klären?" Foren-User: "Ja, bitte." ![]() Zitat:
Von eventuellen Ansprüchen Dritter kann sich der Betreiber damit aber nicht freistellen - er kann nicht sagen "Verklagen Sie den User, ich hab das mit dem so abgemacht!" Das braucht den Geschädigten nicht kümmern. Entweder der Forenbetreiber ist haftbar - dann kommt er aus der Haftungspflicht grundsätzlich nie raus, und kann höchstens seinerseits versuchen, sich an dem User schadlos zu halten, der ihm das eingebrockt hat. Oder der Forenbertreiber ist nicht haftbar - dann kann's ihm eh egal sein, dann muß der Geschädigte halt sehen, daß er den User in Regress nimmt. Wenn Herr X eine Beschwerde bekommt kümert er sich meist innerhalb von 24 Stunden darum, das Urheberrechtlich geschütze Material zu entfernen. Das dürfte im Regelfall wohl reichen, es ändert aber nichts an der Betreiber-Haftung, wenn der Betreiber sich die Inhalte "zu eigen" macht. Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Haftung eds Forenbetreibers? Zitat:
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Der Hinweis auf das Gericht ist also falsch verstandene Obrigkeitsgläubigkeit. Jedenfalls wird die Klausel deswegen nicht unwirksam. Zitat:
Vorliegend handelt es sich hier aber um AGBs, die zwar Vertragsbestandteil werden können, deren Eigenschaft es jedoch ist, dass sie nur von einer Seite verfasst wurden, so dass Zweifel im Verständnis zu Lasten des Erstellers gehen. Allerdings gibt es da nichts zu missverstehen. Ansonsten ein weitgehend gelungener Beitrag. |
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| AW: Haftung eds Forenbetreibers? Zitat:
Letzteres ist ein Fristverzug, ersteres das sich etwas inhaltlich zu nutze machen. Die Rechtsfolge ist dann die selbe, aber die Vorgänge sind keineswegs dieselben. Wann ein Diensteanbieter sich einen fremden Inhalt "zu eigen" macht ist eine komplexe Baustelle. Zitat:
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Es gibt Strafvorschriften gegen "Volksverhetzung" (§130 StGB), aber bei weitem nicht jede "rassistische Äußerung" erfüllt den Tatbestand der "Volksverhetzung" (wie nicht erst seit Theo Sarrazin bekannt sein sollte). Und die Klausel "und ähnliche" verfehlt das Bestimmtheitsgebot. Zitat:
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Ich spreche vom Binnenverhältnis zwischen Betreiber und User. Und da braucht es eine gerichtliche Klärung, weil es nicht weiterhilft, wenn der Betreiber sagt "ich finde das pornographisch", und der User sagt "nö, ist es nicht". Wenn dann der User vor Gericht zieht und dieses sagt "Nö, das ist nicht pornographisch", dann hat der Betreiber ein Problem, dann hat er nämlich vertragswidrig den Inhalt gelöscht und wird nun dem User gegenüber regresspflichtig. Zitat:
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Das andere macht die Klausel nur in der praktischen Anwendung vorhersehbar unpraktisch. Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Haftung eds Forenbetreibers? Zitat:
Genau wie ein Chef einen Mitarbeiter wegen rassistischer Aussagen maßregeln kann (und muss, wenn sich ein betroffener Kollege beschwert), so kann auch ein Betreiber bestimmen, dass Rassismus nicht erwünscht ist, selbst wenn die Aussage noch nicht strafrechtlich relevant ist. Im übrigen könnte Rassismus je nach Konstellation auch den simplen Tatbestand der Beleidigung erfüllen. Dazu muss das Wort nicht explizit im Gesetz stehen. Wäre ja noch schöner. Zitat:
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Dein "unter Umständen" verharmlost die Rechtslage und die diesbezügliche Pflichten von Betreiber und User, denn Pornografie ist im Internet grundsätzlich verboten und nicht erlaubt! Nur im Spezialfall eines vorgeschalteten AVS ist sie erlaubt. 2. kann der Betreiber bestimmen, dass Pornografie grundsätzlich in seinem verboten ist, auch wenn der Kunstvorbehalt greifen würde. Zitat:
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Der Betreiber kann nicht nur, er muss sogar löschen, ansonsten haben beide ein ernstes Problem strafrechtlicher Natur. Der Betreiber muss nicht "bestimmt" bitte bitte machen. Der User kann keinen finanziellen Ausgleich für die Löschung verlangen. Ansonsten wären Spammer schon längst steinreich. So ein Quatsch. Und was bedeutet hier Regress? Muss der User seinerseits Schadenersatz leisten, den er zurückfordern kann? Oder wie verstehe ich Regress? Zitat:
Er kann sich zur Einstufung aber auch der Dienste einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle bedienen. Zitat:
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| AW: Haftung eds Forenbetreibers? Zitat:
1. Vertragspartner des Forenbetreibers ist der Accountinhaber. Der muß ja nicht mit dem Autor eines unter den Account des Accountinhabers verfaßten Beitrags identisch sein - etwa wenn der Accountinhaber dem Account-Nutzer diesen zum Verfassen von Beiträgen überläßt. Strengenommen muß auch nicht der Account-Nutzer Autor der Inhalte sein, die er über den Account des Account-Inhabers ins Forum einstellt - der Account-Nutzer könnte ja nur von einem anderen Autor verfaßte Texte verwendet haben: Autor: Urheber der Texte Account-Nutzer: Verwender der Texte jenes Autors Account-Inhaber: Vertragspartner des Forenbetreibers und Inhaber des vom Account-Nutzer verwendeten Accounts Forenbetreiber Nun haftet dem Forenbetreiber aber nicht "der Autor", auch nicht der Account-Nutzer, sondern nur der Account-Inhaber für eine regelkonforme Nutzung des Accounts. 2. Die Haftung gegenüber Dritten ( Inhaber von Individualrechten ( Urheberrechte, Namensrechte, Kennzeichenrechte, ... ) oder von wettbewerbsrechtlichen Klagebefugnissen ( Wettbewerber, Wettbewerbs-Verbände, ... )) bzw. eine strafrechtliche Verantwortlichkeit trifft ebenfalls nicht notwendig den Urheber/Autor, sondern denjenigen, der eine rechtswidrige Handlung ( "Öffentliches Zugänglichmachen" ( urheberrechtlich geschützter Inhalte ), "Benutzen" markenrechtlich geschützter Zeichen, "Führen" ( unbefugt gebrauchter Namen ), "unlautere geschäftliche Handlungen", ... ) vornimmt. Zitat:
Zitat:
Es wäre ja ansonsten durchaus zulässig, vertraglich ein Verbot bestimmter Inhalte zu vereinbaren, auch wenn weder die Inhalte, noch ihre Verbreitung gesetzwidrig wären. Zitat:
Aber: er kann in die Zukunft gerichtet auf zukünftige Unterlassung haften müssen, soweit er als "(Mit-)Störer" anzusehen wäre. Das ist dann der Fall, wenn ihm eine vorsorgliche Überprüfung aller in sein Forum eingestellter Inhalte zugemutet werden könnte. Bei Internet-Meinungsforen ist das nicht der Fall: Zitat:
Zitat:
2. Das bedeutet jedoch nicht, daß ein Forenbetreiber, der zu der Einschätzung gelangt, Foreninhalte für möglicherweise bedenklich halten ("das wirkt auf mich pornografisch"), und daher nicht mehr vebreiten und/oder löschen zu wollen, berechtigt wäre, den "Autor" dieser Inhalte deshalb wegen vermeintlicher Gesetzesverstöße und/oder Mißachtung vertraglicher Nutzungsregeln sanktionieren ( etwa durch befristete Nutzungs-Sperren ) zu dürfen, oder gar eine fristlose Kündigung des Nutzungsvertrags aussprechen zu dürfen. Meines Erachtens hätte ein Forennutzer keine Handhabe gegen einen Forenbetreiber, der bei begründeten Zweifeln an der Rechtswidrigkeit von Beiträgen diese von seinem Server löscht/nichtabrufbar macht. Dagegen könnte ein Nutzer gegen einen Forenbetreiber klagen, der unberechtigt Sanktionen verhängt und/oder fristlos kündigt bei -entgegen der Einschätzung des Forenbetreibers - tatsächlich rechtskonform und im Einklang mit den Forennutzungs-Vorschriften verfaßten Beiträgen. Eventuell könnte ein Nutzer, der keine rechtswidrigen, sondern "nur" die Forennutzungsregeln verletzende Beiträge veröffenrtlicht haben soll ("Verstoß gegen das Verbot von Postings über Fische!"), sogar auf Wiederzugänglichmachen bei zu Unrecht wegen "Nutzungsregelverstoß" gelöschter Postings klagen. 11 Geändert von once (30.01.2012 um 10:32 Uhr). Grund: ... |
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| AW: Haftung eds Forenbetreibers? Ja. Zum Beispiel ungefähr so. (Wer ein WWW-Forum einrichtet und betreibt, sollte sich darüber klar sein, daß er damit den Bereich des "Privatlebens" klar verlässt und zum Medienbetreiber/Medienunternehmer wird, und damit einer ganzen Reihe von rechtlichen Vorschriften und Risiken ausgesetzt ist.)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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