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Haftung eds Forenbetreibers?

Dies ist eine Diskussion zu Haftung eds Forenbetreibers? innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht

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  #1 (permalink)  
Alt 24.01.2012, 14:26
Forum-Interessierte(r)
 
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Haftung eds Forenbetreibers?

Herr X hat ein Forum.
Herr X ist nicht in der Lage jeden Beitrag einzelnd zu überprüfen.

Daher hat er diese Regeln zu den Nutzungsbestimmungen geschrieben:

Zitat:
§2 Haftung für Beiträge
§2.a Der Autor haftet für alle Beiträge die er verfasst und absendet.
§2.b Die Haftung gilt für jegliches Urheberrechtlich geschütztes Material in einem Beitrag.
§2.c Bei Beschwerden wegen Urheberrechtsverletzungen können die geschädigten sich direkt an die Autoren wenden.
§2.d Wir weisen geschädigte und Nutzer auf §10 des Telemediengesetzes ("§ 10 Speicherung von Informationen") hin.
Zitat:
§3 Verbot gesetzeswidriger Postings / Beiträge
Allen Benutzern von HerrX.de ist es verboten: Gegen geltene Gesetze verstoßende, textliche und bzw. oder bildliche oder sonstige Inhalte in die Internetpräsenz von HerrX.de hinzuzufügen. Hiervon betroffen sind insbesondere gegen Strafvorschriften verstoßende oder sonst beleidigende, bedrohende, volksverhetzende, zu Straftaten aufrufende, rassistische, obszöne, pornographische oder ähnliche Äußerungen und Inhalte. Gleichfalls ist es den Nutzer untersagt, Inhalte in das Angebot von HerrX.de einzubringen, die kommerzielle Werbung für Produkte bzw. Programme dritter Anbieter darstellen oder in unautorisierter Weise urheberrechtlich, markenrechtlich oder wettbewerbsrechtlich geschütztes Material Dritter benutzen.
Zitat:
§5 Haftungsfreistellung
Die Benutzer von HerrX.de garantieren die Einhaltung der voranstehenden Nutzungsbedingungen und stellen HerrX.de (Herr X) von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Jegliche Ansprüche Dritter fallen somit auf den jeweiligen Autor zurück.
Wenn Herr X eine Beschwerde bekommt kümert er sich meist innerhalb von 24 Stunden darum, das Urheberrechtlich geschütze Material zu entfernen.

Herr X fragt sich nun, reicht das?
Und wie siehtd as ganze mit den Avataren aus?
Was sollte Herr X an den Nutzungsbestimmungen verbessern / hinzufügen damit er nicht 100%ig für Beiträge udn Avatare haften muss?
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  #2 (permalink)  
Alt 24.01.2012, 22:24
V.I.P.
 
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AW: Haftung eds Forenbetreibers?

Zitat:
Zitat von BigGinHD Beitrag anzeigen
Herr X fragt sich nun, reicht das?
Der Betreiber eines Forums kann sich nicht selbst von der Haftung befreien. Wofür er wann wie haftet, wird durch das Gesetz und die Rechtsprechung dazu bestimmt. Ein "Disclaimer" ändert daran gar nichts.

Zitat:
§2 Haftung für Beiträge
§2.a Der Autor haftet für alle Beiträge die er verfasst und absendet.
Selbstverständlich haftet der "Autor" (User) für alle Beiträge, die er verfasst.

Gleichzeitig haftet aber auch der Foren-Betreiber, und zwar vereinfacht gesagt

a) für alle Inhalte, die er sich "zu eigen" macht
und
b) für alle fremden rechtswidrigen Inhalte, sobald er von diesen erfährt und sie nicht unverzüglich entfernt ("Mitstörerhaftung").

Zitat:
Die Haftung gilt für jegliches Urheberrechtlich geschütztes Material in einem Beitrag.
Die Haftung gilt für den gesamten Beitrag, und nicht nur urheberrechtlich, sondern auch strafrechtlich und zivilrechtlich, markenrechtlich, wettbewerbsrechtlich, etc.pp. (Angefangen von der Beleidigung über die Verwendung der Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen oder Aufforderung zu Straftaten bis hin zu unlauterem Wettbewerb. Alles eben, das im Einzelfall rechtlich relevant ist.)
Zitat:
Bei Beschwerden wegen Urheberrechtsverletzungen können die geschädigten sich direkt an die Autoren wenden.
Bei Beschwerden wegen Urheberrechtsverletzungen können die Rechteinhaber sich an den Forenbetreiber wenden, und setzten ihn damit in Zugzwang. Er muß dann umgehend reagieren, sonst haftet er voll und ganz. Die Geschädigten können es sich dann aussuchen, gegen wen sie vorgehen wollen. Sie werden den nehmen, der am leichtesten zu finden und bei dem am meisten zu holen ist.

Zitat:
Wir weisen geschädigte und Nutzer auf §10 des Telemediengesetzes ("§ 10 Speicherung von Informationen") hin.
Eben. Und da widersprechen sich die Nutzungsbedingungen.

Zitat:
rassistische, obszöne, pornographische oder ähnliche Äußerungen und Inhalte.
"und ähnliche" ist so unbestimmt, daß es unwirksam sein dürfte. Für "rassistisch" gibt es genausowenig eine brauchbare juristische Definition wie für "obszön", insofern sind diese Teile der Klausel in der Praxis unbrauchbar. Und was "pornographisch" ist, kann nur ein Gericht befinden.

Insofern ist das eine Vertragsklausel, die ohne Auslegung durch ein Gericht von vornherein nicht funktioniert, und das ist immer schlecht in einem Vertrag.

Foren-Betreiber: "Ihr Beitrag ist rassistisch und pornographisch."
Foren-User: "Nö. Ist er nicht."
Foren-Betreiber: "Wollen wir das vor Gericht klären?"
Foren-User: "Ja, bitte."

Zitat:
§5 Haftungsfreistellung
Die Benutzer von HerrX.de garantieren die Einhaltung der voranstehenden Nutzungsbedingungen und stellen HerrX.de (Herr X) von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Jegliche Ansprüche Dritter fallen somit auf den jeweiligen Autor zurück.
Überflüssig. Wenn der User durch sein Verhalten einen Schaden für den Betreiber anrichtet, kann der ihn sowieso immer in Regress nehmen. Das braucht man nicht extra vertraglich regeln. Da wäre ein Hinweis "Sollten uns Schäden durch das vertragswidrige Verhalten eines Users entstehen, nehmen wir diesen User grundsätzlich für den Schaden in Regress" schon sinnvoller.

Von eventuellen Ansprüchen Dritter kann sich der Betreiber damit aber nicht freistellen - er kann nicht sagen "Verklagen Sie den User, ich hab das mit dem so abgemacht!" Das braucht den Geschädigten nicht kümmern.

Entweder der Forenbetreiber ist haftbar - dann kommt er aus der Haftungspflicht grundsätzlich nie raus, und kann höchstens seinerseits versuchen, sich an dem User schadlos zu halten, der ihm das eingebrockt hat.

Oder der Forenbertreiber ist nicht haftbar - dann kann's ihm eh egal sein, dann muß der Geschädigte halt sehen, daß er den User in Regress nimmt.

Wenn Herr X eine Beschwerde bekommt kümert er sich meist innerhalb von 24 Stunden darum, das Urheberrechtlich geschütze Material zu entfernen.

Das dürfte im Regelfall wohl reichen, es ändert aber nichts an der Betreiber-Haftung, wenn der Betreiber sich die Inhalte "zu eigen" macht.

Zitat:
Und wie siehtd as ganze mit den Avataren aus?
Genauso wie mit allem anderen auch.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #3 (permalink)  
Alt 25.01.2012, 17:56
V.I.P.
 
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AW: Haftung eds Forenbetreibers?

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Gleichzeitig haftet aber auch der Foren-Betreiber, und zwar vereinfacht gesagt

a) für alle Inhalte, die er sich "zu eigen" macht
und
b) für alle fremden rechtswidrigen Inhalte, sobald er von diesen erfährt und sie nicht unverzüglich entfernt ("Mitstörerhaftung").
Das ist in dem Fall deckungsgleich, wenn der Betreiber Kenntnis von den Inhalten erlangt, diese aber nicht unverzüglich entfernt, macht er sie sich zu eigen.

Zitat:
"und ähnliche" ist so unbestimmt, daß es unwirksam sein dürfte. Für "rassistisch" gibt es genausowenig eine brauchbare juristische Definition wie für "obszön", insofern sind diese Teile der Klausel in der Praxis unbrauchbar.
Das ist grundlegend falsch. Erstens handelt es sich um eine Wiederholung der (sowieso verbindlichen) Rechtslage sowie eine Veranschaulichung der allgemeinen Verhaltensregeln. Auch ohne die Klausel dürfte der User z.B. keine pornografischen Inhalte posten. Zweitens kommt man in der Praxis ohne unbestimmte Begriffe nicht aus, auch der Gesetzgeber verwendet diese, und nur weil ein Begriff nicht im Rechtswesen vorkommt, heißt das noch lange nicht, dass es das nicht gibt. Drittens muss der Betreiber seine Regeln nicht allumfassend niederschreiben, das wird er auch nicht können. Kommt es zu einer Sperre wegen Verstoßes gegen allgemein anerkannte Verhaltensregeln und in diesem Zusammenhang dann zu einer Klage dagegen, wird auch geprüft, wie sich der Betreiber in ähnlichen Fällen verhalten hat.


Zitat:
Und was "pornographisch" ist, kann nur ein Gericht befinden.
Nein, der Betreiber muss das in Eigenverantwortung bewerten und zwar "unverzüglich", ansonsten muss er sich strafrechtlich verantworten, wenn er den Beitrag nicht entfernt. Er kann auch nicht in jedem Zweifelsfall ein Gericht anrufen und um Klärung bitten. Dafür gibt es spezielle Organisationen. Ansonsten gilt: Traut man es sich nicht selber zu und möchte auch niemanden dafür bezahlen, sollte man einen ausreichenden Sicherheitsabstand wahren.

Der Hinweis auf das Gericht ist also falsch verstandene Obrigkeitsgläubigkeit.

Jedenfalls wird die Klausel deswegen nicht unwirksam.

Zitat:
Insofern ist das eine Vertragsklausel, die ohne Auslegung durch ein Gericht von vornherein nicht funktioniert, und das ist immer schlecht in einem Vertrag.
Das Gericht wird Vertragsklauseln so auslegen, wie es die beiden Vertragspartner mutmaßlich gemeint haben.

Vorliegend handelt es sich hier aber um AGBs, die zwar Vertragsbestandteil werden können, deren Eigenschaft es jedoch ist, dass sie nur von einer Seite verfasst wurden, so dass Zweifel im Verständnis zu Lasten des Erstellers gehen. Allerdings gibt es da nichts zu missverstehen.

Ansonsten ein weitgehend gelungener Beitrag.
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  #4 (permalink)  
Alt 26.01.2012, 11:58
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AW: Haftung eds Forenbetreibers?

Zitat:
Zitat von Lichtboxer Beitrag anzeigen
Zitat:
Zitat von TomRohwer
Gleichzeitig haftet aber auch der Foren-Betreiber, und zwar vereinfacht gesagt

a) für alle Inhalte, die er sich "zu eigen" macht
und
b) für alle fremden rechtswidrigen Inhalte, sobald er von diesen erfährt und sie nicht unverzüglich entfernt ("Mitstörerhaftung").
Das ist in dem Fall deckungsgleich, wenn der Betreiber Kenntnis von den Inhalten erlangt, diese aber nicht unverzüglich entfernt, macht er sie sich zu eigen.
Nein. Absolut nicht. "Sich einen fremden Inhalt zu eigen machen" und "einen fremden Inhalt nicht rechtzeitig entfernen" ist rechtlich etwas völlig verschiedenes.

Letzteres ist ein Fristverzug, ersteres das sich etwas inhaltlich zu nutze machen.

Die Rechtsfolge ist dann die selbe, aber die Vorgänge sind keineswegs dieselben. Wann ein Diensteanbieter sich einen fremden Inhalt "zu eigen" macht ist eine komplexe Baustelle.

Zitat:
Zitat:
"und ähnliche" ist so unbestimmt, daß es unwirksam sein dürfte. Für "rassistisch" gibt es genausowenig eine brauchbare juristische Definition wie für "obszön", insofern sind diese Teile der Klausel in der Praxis unbrauchbar.
Das ist grundlegend falsch.
Nö. Das ist grundlegend richtig.
Zitat:
Erstens handelt es sich um eine Wiederholung der (sowieso verbindlichen) Rechtslage sowie eine Veranschaulichung der allgemeinen Verhaltensregeln.
Nein, keineswegs. "Rassismus" ist überhaupt nicht verboten, und "rassistische Äußerungen" oder "rassistische Darstellungen" sind hierzulande ebenfalls nicht verboten. Zeig mir bitte mal einen deutschen StGB-§, der Rassismus auch nur erwähnt. Den gibt es nicht.

Es gibt Strafvorschriften gegen "Volksverhetzung" (§130 StGB), aber bei weitem nicht jede "rassistische Äußerung" erfüllt den Tatbestand der "Volksverhetzung" (wie nicht erst seit Theo Sarrazin bekannt sein sollte).

Und die Klausel "und ähnliche" verfehlt das Bestimmtheitsgebot.

Zitat:
Auch ohne die Klausel dürfte der User z.B. keine pornografischen Inhalte posten.
Und wieso nicht? Die Veröffentlichung oder Verbreitung pornographischer Inhalte ist nicht verboten. Sie unterliegt unter Umständen bestimmten Regelungen und Beschränkungen, aber nicht mal das, wenn es sich bei der "pornographischen Darstellung" um Kunst handelt (BVerfGE 83, 130zu "Josephine Mutzenbacher").

Zitat:
Zweitens kommt man in der Praxis ohne unbestimmte Begriffe nicht aus, auch der Gesetzgeber verwendet diese, und nur weil ein Begriff nicht im Rechtswesen vorkommt, heißt das noch lange nicht, dass es das nicht gibt.
Das ist völlig richtig, aber es ist dusselig, bestimmte Begriffe in einem Vertrag zu verwenden, wenn von vornherein klar ist, daß man ohne eine gerichtliche Klärung, was darunter fällt und was nicht, überhaupt nicht weiß, was damit gemeint sein soll. In einem Vertrag den Begriff "Kraftfahrzeug" zu verwenden, ist problemlos, weil es ausreichend klare Definitionen dafür gibt. In einem Vertrag den Begriff "unanständige Kleidung" zu verwenden ist schwachsinnig, weil die gerichtliche Auseinandersetzung vorprogrammiert ist.

Zitat:
Zitat:
Und was "pornographisch" ist, kann nur ein Gericht befinden.
Nein, der Betreiber muss das in Eigenverantwortung bewerten und zwar "unverzüglich", ansonsten muss er sich strafrechtlich verantworten, wenn er den Beitrag nicht entfernt. Er kann auch nicht in jedem Zweifelsfall ein Gericht anrufen und um Klärung bitten.
Du hast nicht ansatzweise verstanden, was ich meine.

Ich spreche vom Binnenverhältnis zwischen Betreiber und User. Und da braucht es eine gerichtliche Klärung, weil es nicht weiterhilft, wenn der Betreiber sagt "ich finde das pornographisch", und der User sagt "nö, ist es nicht".

Wenn dann der User vor Gericht zieht und dieses sagt "Nö, das ist nicht pornographisch", dann hat der Betreiber ein Problem, dann hat er nämlich vertragswidrig den Inhalt gelöscht und wird nun dem User gegenüber regresspflichtig.

Zitat:
Dafür gibt es spezielle Organisationen.
Wenn eine Indizierung eines Inhaltes durch die BPJ vorliegt, ist die Sache einfach. Aber das wird in den seltensten Fällen so sein.

Zitat:
Jedenfalls wird die Klausel deswegen nicht unwirksam.
Nein, unwirksam wird sie durch das "und ähnliche", weil das zu unbestimmt sind, und zu unbestimmte Vertragsklauseln sind nun mal unwirksam.

Das andere macht die Klausel nur in der praktischen Anwendung vorhersehbar unpraktisch.

Zitat:
Das Gericht wird Vertragsklauseln so auslegen, wie es die beiden Vertragspartner mutmaßlich gemeint haben.
Vorher prüft es als erstes, ob sie überhaupt wirksam sind.
__________________
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  #5 (permalink)  
Alt 26.01.2012, 12:41
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AW: Haftung eds Forenbetreibers?

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Nein, keineswegs. "Rassismus" ist überhaupt nicht verboten, und "rassistische Äußerungen" oder "rassistische Darstellungen" sind hierzulande ebenfalls nicht verboten. Zeig mir bitte mal einen deutschen StGB-§, der Rassismus auch nur erwähnt. Den gibt es nicht.
Du kannst nicht lesen. Ich schrieb, es gibt eine Rechtslage und Verhaltensregeln. Rassismus ist grob gesagt den Verhaltensregeln zuzuordnen.

Genau wie ein Chef einen Mitarbeiter wegen rassistischer Aussagen maßregeln kann (und muss, wenn sich ein betroffener Kollege beschwert), so kann auch ein Betreiber bestimmen, dass Rassismus nicht erwünscht ist, selbst wenn die Aussage noch nicht strafrechtlich relevant ist.

Im übrigen könnte Rassismus je nach Konstellation auch den simplen Tatbestand der Beleidigung erfüllen. Dazu muss das Wort nicht explizit im Gesetz stehen. Wäre ja noch schöner.

Zitat:
Und die Klausel "und ähnliche" verfehlt das Bestimmtheitsgebot.
Für den Zweck durchaus ausreichend. Es handelt sich um eine ergänzende Erklärung. Man könnte auch schreiben: Verstöße gegen die guten Sitten, insbesondere ...

Zitat:
Und wieso nicht? Die Veröffentlichung oder Verbreitung pornographischer Inhalte ist nicht verboten. Sie unterliegt unter Umständen bestimmten Regelungen und Beschränkungen, aber nicht mal das, wenn es sich bei der "pornographischen Darstellung" um Kunst handelt (BVerfGE 83, 130zu "Josephine Mutzenbacher").
1. Darf Pornografie Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden, was bei der Verbreitung über das Internet regelmäßig der Fall ist. Diese Vorschrift trifft auch unmittelbar den User, der Betreiber müsste ihn explizit nicht darauf hinweisen. Macht er es doch, ist es nur ein erklärender Hinweis zur sowieso geltenden Rechtslage.

Dein "unter Umständen" verharmlost die Rechtslage und die diesbezügliche Pflichten von Betreiber und User, denn Pornografie ist im Internet grundsätzlich verboten und nicht erlaubt! Nur im Spezialfall eines vorgeschalteten AVS ist sie erlaubt.

2. kann der Betreiber bestimmen, dass Pornografie grundsätzlich in seinem verboten ist, auch wenn der Kunstvorbehalt greifen würde.


Zitat:
Das ist völlig richtig,
Danke, reicht.

Zitat:
Du hast nicht ansatzweise verstanden, was ich meine.

Ich spreche vom Binnenverhältnis zwischen Betreiber und User. Und da braucht es eine gerichtliche Klärung, weil es nicht weiterhilft, wenn der Betreiber sagt "ich finde das pornographisch", und der User sagt "nö, ist es nicht".
Für "pornografisch" gibt es doch eine Definition, die sicher mindestens so gut ist wie Dein "Kraftfahrzeug". Also was soll das?

Zitat:
Wenn dann der User vor Gericht zieht und dieses sagt "Nö, das ist nicht pornographisch", dann hat der Betreiber ein Problem, dann hat er nämlich vertragswidrig den Inhalt gelöscht und wird nun dem User gegenüber regresspflichtig.
Das ist wirklich lachhaft, insbesondere die Sache mit dem Regress.

Der Betreiber kann nicht nur, er muss sogar löschen, ansonsten haben beide ein ernstes Problem strafrechtlicher Natur.

Der Betreiber muss nicht "bestimmt" bitte bitte machen.

Der User kann keinen finanziellen Ausgleich für die Löschung verlangen. Ansonsten wären Spammer schon längst steinreich. So ein Quatsch.

Und was bedeutet hier Regress? Muss der User seinerseits Schadenersatz leisten, den er zurückfordern kann? Oder wie verstehe ich Regress?


Zitat:
Wenn eine Indizierung eines Inhaltes durch die BPJ vorliegt, ist die Sache einfach. Aber das wird in den seltensten Fällen so sein.
Das hast Du nicht verstanden. Der Betreiber muss seine Seite grundsätzlich selber einstufen und ggf. anpassen durch Löschen von Inhalten oder aber durch Zugangsbeschränkungen.

Er kann sich zur Einstufung aber auch der Dienste einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle bedienen.

Zitat:
Nein, unwirksam wird sie durch das "und ähnliche", weil das zu unbestimmt sind, und zu unbestimmte Vertragsklauseln sind nun mal unwirksam.
Du willst jetzt nicht ernsthaft behaupten, der Betreiber könne deswegen keine Beiträge entfernen, die gegen die Regeln verstoßen?

Zitat:
Vorher prüft es als erstes, ob sie überhaupt wirksam sind.
Umgekehrt, erst einmal muss man sie inhaltlich verstehen.
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  #6 (permalink)  
Alt 30.01.2012, 10:18
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AW: Haftung eds Forenbetreibers?

Zitat:
Zitat von BigGinHD Beitrag anzeigen
Herr X hat ein Forum [und hat] Regeln zu den Nutzungsbestimmungen geschrieben:

§2.a Der Autor haftet für alle Beiträge die er verfasst und absendet.
§2.b Die Haftung gilt für jegliches Urheberrechtlich geschütztes Material in einem Beitrag.
Wird mit dieser Bestimmung irgendeine vom Gesetz nicht oder abweichend geregelte Bestimmung getroffen?

1. Vertragspartner des Forenbetreibers ist der Accountinhaber. Der muß ja nicht mit dem Autor eines unter den Account des Accountinhabers verfaßten Beitrags identisch sein - etwa wenn der Accountinhaber dem Account-Nutzer diesen zum Verfassen von Beiträgen überläßt.

Strengenommen muß auch nicht der Account-Nutzer Autor der Inhalte sein, die er über den Account des Account-Inhabers ins Forum einstellt - der Account-Nutzer könnte ja nur von einem anderen Autor verfaßte Texte verwendet haben:

Autor: Urheber der Texte
Account-Nutzer: Verwender der Texte jenes Autors
Account-Inhaber: Vertragspartner des Forenbetreibers und Inhaber des vom Account-Nutzer verwendeten Accounts
Forenbetreiber

Nun haftet dem Forenbetreiber aber nicht "der Autor", auch nicht der Account-Nutzer, sondern nur der Account-Inhaber für eine regelkonforme Nutzung des Accounts.

2. Die Haftung gegenüber Dritten ( Inhaber von Individualrechten ( Urheberrechte, Namensrechte, Kennzeichenrechte, ... ) oder von wettbewerbsrechtlichen Klagebefugnissen ( Wettbewerber, Wettbewerbs-Verbände, ... )) bzw. eine strafrechtliche Verantwortlichkeit trifft ebenfalls nicht notwendig den Urheber/Autor, sondern denjenigen, der eine rechtswidrige Handlung ( "Öffentliches Zugänglichmachen" ( urheberrechtlich geschützter Inhalte ), "Benutzen" markenrechtlich geschützter Zeichen, "Führen" ( unbefugt gebrauchter Namen ), "unlautere geschäftliche Handlungen", ... ) vornimmt.

Zitat:
§2.c Bei Beschwerden wegen Urheberrechtsverletzungen können die geschädigten sich direkt an die Autoren wenden.
Das entspricht der Gesetzeslage.

Zitat:
§3 Verbot gesetzeswidriger Postings / Beiträge
Die nachfolgenden Ausführungen sind so auszulegen, daß damit keine Beiträge vertraglich untersagt sein sollen, die nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen.

Es wäre ja ansonsten durchaus zulässig, vertraglich ein Verbot bestimmter Inhalte zu vereinbaren, auch wenn weder die Inhalte, noch ihre Verbreitung gesetzwidrig wären.

Zitat:
Wenn Herr X eine Beschwerde bekommt kümert er sich meist innerhalb von 24 Stunden darum, das Urheberrechtlich geschütze Material zu entfernen.

Herr X fragt sich nun, reicht das?
Auf diese Weise haftet Herr X bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung nicht für die bis zu diesem Zeitpunkt über sein Forum zugänglichen fremden Inhalte.

Aber: er kann in die Zukunft gerichtet auf zukünftige Unterlassung haften müssen, soweit er als "(Mit-)Störer" anzusehen wäre. Das ist dann der Fall, wenn ihm eine vorsorgliche Überprüfung aller in sein Forum eingestellter Inhalte zugemutet werden könnte. Bei Internet-Meinungsforen ist das nicht der Fall:

Zitat:
Eine solche Pflicht würde die Überwachungspflichten des Betreibers eines Internet-Meinungsforums überspannen und die Presse- und Meinungsfreiheit - unter deren Schutz grundsätzlich auch Internetforen stehen - verletzen. Die vorbeugende Kontrolle stark frequentierter Internetforen ist deren Betreibern nicht zuzumuten und würde den Betrieb solcher Foren faktisch unmöglich machen. Dies gilt umso mehr, als es dem Betreiber bei der Veröffentlichung von Bildern praktisch nicht möglich sein wird, sichere Erkenntnisse über die Rechteinhaberschaft der jeweiligen Nutzer zu erlangen.

Hanseatisches OLG, Urteil vom 04.02.2009 - 5 U 180/07
Zitat:
Wenn dann der User vor Gericht zieht und dieses sagt "Nö, das ist nicht pornographisch", dann hat der Betreiber ein Problem, dann hat er nämlich vertragswidrig den Inhalt gelöscht und wird nun dem User gegenüber regresspflichtig.
1. Ich glaube, dem Forenbetreiber wird das Recht zugebilligt zu entscheiden, welche Inhalte er wegen vermeintlich drohender Ansprüche Dritter bzw. einer Strafbarkeit ihrer Zugänglichmachung über sein Forum nicht mehr zugänglich machen/löschen möchte ("Das halte ich für pornografisch, und lösche es deshalb" )

2. Das bedeutet jedoch nicht, daß ein Forenbetreiber, der zu der Einschätzung gelangt, Foreninhalte für möglicherweise bedenklich halten ("das wirkt auf mich pornografisch"), und daher nicht mehr vebreiten und/oder löschen zu wollen, berechtigt wäre, den "Autor" dieser Inhalte deshalb wegen vermeintlicher Gesetzesverstöße und/oder Mißachtung vertraglicher Nutzungsregeln sanktionieren ( etwa durch befristete Nutzungs-Sperren ) zu dürfen, oder gar eine fristlose Kündigung des Nutzungsvertrags aussprechen zu dürfen.

Meines Erachtens hätte ein Forennutzer keine Handhabe gegen einen Forenbetreiber, der bei begründeten Zweifeln an der Rechtswidrigkeit von Beiträgen diese von seinem Server löscht/nichtabrufbar macht.

Dagegen könnte ein Nutzer gegen einen Forenbetreiber klagen, der unberechtigt Sanktionen verhängt und/oder fristlos kündigt bei -entgegen der Einschätzung des Forenbetreibers - tatsächlich rechtskonform und im Einklang mit den Forennutzungs-Vorschriften verfaßten Beiträgen.

Eventuell könnte ein Nutzer, der keine rechtswidrigen, sondern "nur" die Forennutzungsregeln verletzende Beiträge veröffenrtlicht haben soll ("Verstoß gegen das Verbot von Postings über Fische!"), sogar auf Wiederzugänglichmachen bei zu Unrecht wegen "Nutzungsregelverstoß" gelöschter Postings klagen.

11

Geändert von once (30.01.2012 um 10:32 Uhr). Grund: ...
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  #7 (permalink)  
Alt 30.01.2012, 13:01
V.I.P.
 
Registriert seit: May 2008
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AW: Haftung eds Forenbetreibers?

Ja. Zum Beispiel ungefähr so.

(Wer ein WWW-Forum einrichtet und betreibt, sollte sich darüber klar sein, daß er damit den Bereich des "Privatlebens" klar verlässt und zum Medienbetreiber/Medienunternehmer wird, und damit einer ganzen Reihe von rechtlichen Vorschriften und Risiken ausgesetzt ist.)
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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