Dies ist eine Diskussion zu Gewährleistung Einzelteile im Gerät innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht
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| Was wäre wenn jemand z.B. einen Laptop kauft und dessen Tastatur kaput geht. Sagen wir mal eine Taste funktioniert ab und zu nicht. Sagen wir mal der Lieferant bestätigt, dass er noch Gewährleistungsanspruch hat, aber der Käufer müsse das ganze Gerät einschicken. Was meint ihr? Hätte der Kunde die Möglichkeit nur die Tastatur zurückzusenden und deren Reparatur zu verlangen. Ich gehe mal davon aus, die Tastatur wäre für einen Austausch vorgesehen. Bin auf eure Meinungen gespannt. Viele Grüße Frank |
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| AW: Gewährleistung Einzelteile im Gerät Meines Erachtens ist es korrekt wenn der Händler die Einsendung der kompletten Ware verlangt. Der Händler haftet für die Funktionalität des Gesamtsystems. Es ist auch nicht auszuschließen, dass nicht die Tatstatur defekt ist. Dass dies wirtschaftlich wenig sinnvoll ist, ist eine andere Sache.
__________________ "Der Abdruck von Fahndungsfotos und Steckbriefen auf Plakaten und in Zeitungen ist ohne die Zustimmung der Abgebildeten und auch der Fotografen oder Zeichner erlaubt." Gernot Schulz, "Meine Rechte als Urheber" |
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| AW: Gewährleistung Einzelteile im Gerät Sehe ich ähnlich. Aber: muss ein Kunde es hinnehmen, dass der Händler das Notebook wiederum zum Hersteller schickt, was dann möglicherweise Wochen oder Monate dauert? Muss der Händler nicht ein Ersatzgerät bereit stellen oder für sofortigen Ersatz sorgen, wenn er ein solches Notebook noch vorrätig hat?
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Gewährleistung Einzelteile im Gerät Der Verkäufer muss sich vergewissern können, dass die reklamierte Sache tatsächlich schadhaft ist. Wenn sie schon etwas älter ist, muss es ja der Kunde sogar erst beweisen. Bei einer Tastatur, bei der eine Taste ab und zu mal spinnt, hätte ich meine Zweifel, ob es wirklich an der Tastatur liegt, und würde wahrscheinlich eher aus Kulanz liefern als das ich den Mangel anerkenne. Ansonsten hat aber der Kunde auch einen kompletten Laptop gekauft und nicht ein Bündel von Einzelteilen, dass sich praktischerweise zu einem solchen zusammenstecken läßt. Also kann er nur das Gerät als ganzes reklamieren. Alles ander wäre freiwilliges Entgegenkommen des Verkäufers.
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Gewährleistung Einzelteile im Gerät Was wäre denn, wenn der Kunde sich selbst günstig eine eigene Tastatur kauf und diese austauscht und das Gerät dann richtig funktioniert? Er hätte doch dann für sich den Beweis, dass es an der Tastatur liegt und der Lieferant kann die Tastatur dem Hersteller zum prüfen schicken, oder? |
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| AW: Gewährleistung Einzelteile im Gerät Bei manchen Notebooks kann die Tastatur ja sehr einfach entfernt werden, indem man ein paar Schrauben an der Rückseite löst. Wenn eine einzelne Taste nicht funktioniert, dann liegt das m.E. ziemlich sicher an der Tastatur.
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Gewährleistung Einzelteile im Gerät Zitat:
Siehe oben. Gewährleistung gilt für das Komplettgerät mit Ausnahme schell verschleißender Verbrauchsteile, die ausdrücklich benannt sind (z.B. Akku) Zitat:
Bei manchen kann auch noch viel mehr ausbauen. Gilt aber auch z.B. für Autos. Gut, wenn man da den Motor ausbauen will, um ihn separat zu reklamieren, muss man ein paar Schrauben mehr lösen, möglich ist es aber auch. Der erfolgreiche Austausch scheint hier diese Behauptung zu bestätigen, grundsätzlich glaube ich da aber nicht dran.
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Gewährleistung Einzelteile im Gerät Mit Verlaub - aber der Thread gibt wenig handfestes her. Hätte, wäre, wenn, vielleicht. Das beste was ein Händler am Telefon zusichern kann ist, das u.U. die Gewährleistungfrist nocht nicht abgelaufen ist. Punkt. Damit ist aber nicht geklärt ob ein Sachmangel (seit Übergabe) vorliegt ( inkl. Beweislastumkehr-Geschichten oder auch (Tastatur!) technische Mängel wie z.B. eindringen von Feuchtigkeit, die nicht durch die Sachmängelhaftung gedeckt sind. ) Nicht jeder technische Mangel ist auch ein Sachmangel ( der bei Übergabe vorlag )! Das der Laptop-Eigner Verbraucher ist, kann bisher auch nur vermutet werden. Zudem kann eine entnehmen der Tastatur simpel sein - es kann aber auch ebenso leicht zu Beschädigungen bei Ein/Ausbau kommen -- wehm soll das zugerechnet werden ( z.B. auch - wenn auch selten - statische Entladungen die, Innereien beschädigen ) Und wenn es doch der Kontroller war? Nur Nacherfüllungen müssen kostenneutral sein. Landet eine korrekt funktionierende Tastatur beim Händler/Hersteller kann der entstehende Aufwand durchaus in rechnung gestellt werden. Sehr gut möglich, das der Händler _nur_ eine Garantieabwicklung einleitet - und fast alle Garantiebedingungen enthalten Hinweise auf "geschultes Personal" Kurz: Es meist sinnfrei sich bei der Abwicklung gegen die Vorgaben des Händlers/Herstellers zu "wehren". Wenn der Kunde - solange ihn der Verkäufer oder Hersteller nicht dazu auffordert - Hand an das Gerät legt, würde ich das als Selbstvornahme werten und damit steht der Käufer ganz schnell auf extrem dünnen Eis. Aber wie schon gesagt: Bisher ist das alles Stochern im Trüben. |
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| AW: Gewährleistung Einzelteile im Gerät Zitat:
Wenn die Händler-Gewährleistung in Anspruch genommen wird, ist zunächst dem Händler Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Etwas vereinfacht gesagt: gelingt das auch im zweiten Anlauf dem Händler nicht, kann der Kunde Preisminderung, Wandlung, Rücktritt vom Kauf geltend machen. Wenn der Käufer nicht zuerst dem Händler Gelegenheit zur Nachbesserung gibt, sondern eine andere Werkstatt beauftragt oder selber rumschraubt, verliert er seine diesbezüglichen Ansprüche gegen den Händler. Es besteht während der Reparaturzeit kein Anspruch auf ein Ersatzgerät. Manche Händler machen das aber aus Kulanz.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| einzelteile, gewährleistung, laptop, repartur, tastatur |
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