Dies ist eine Diskussion zu Gedanken zum Ermitteln von filesharern innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht
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| Gedanken zum Ermitteln von filesharern Die geschieht i.d.R. so, dass mit einer ermittelten IP eine richterliche Anordnung erwirkt wird, mittels derer dann die Herausgabe der Eckdaten des Anschlussinhabers beim Provider erwirkt wird. Das ist soweit klar. ABER : Wie gelangt der Abmahnende zuvor an die IP ? Dies geht in einem p2p Netzwerk nur so, dass eine Datei angeboten bzw. hochgeladen wird ( nur wer hochlädt kann auch runterladen ). Somit muss Derjenige, der die IP eines herunterladenden Teilnehmers des p2p Netzwerkes ermittelt, eine Datei erst anbieten, weil er sonst nicht in den Besitz der IP`s gelangen kann, von denen die Datei dann heruntergeladen wird. Konkret bedeutet das : Der Rechteinhaber oder sein Beauftragter muss die Datei zum Upload anbieten, anders gelangt er nicht an die IP der/des Downloaders. 1. Fragestellung : Wenn der Rechteinhaber bzw. sein Beauftragter die Datei selbst und freiwillig zum kostenlosen download in einem öffentlichen Netzwerk anbietet - handelt es sich dann überhaupt noch um eine Rechtsverletzung, bzw. um einen illegalen Download und illegale Weiterverbreitung Desjenigen, der dann abgemahnt wird ??? 2. Fragestellung : Die IP - Adressen anderer Nutzer eines filesharing Netzwerkes können nur durch aktive Teilnahme am Filsharing ( Anbieten von downloads innerhalb des Netzes ) herausgefunden werden. Begibt sich der Rechteinhaber bzw. sein Beauftragter sich damit nicht schon selbst in die Illegalität und / oder Strafbarkeit ? LG |
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| AW: Gedanken zum Ermitteln von filesharern Zitat:
Zitat:
Zitat:
Und vor allem kann er "Under-Cover-Agenten" in P2P-Netzwerke einschleusen, in denen kriminelle Handlungen mit seinen Werken vorgenommen werden. Last but not least: der Rechteinhaber kann sich nach eigenem Ermessen aussuchen, ob er jemanden wegen der Rechteverletzung verfolgt oder nicht, und wen er verfolgt und wen nicht.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Gedanken zum Ermitteln von filesharern Danke für AW ! Nach den Ausführungen die hier für mich nachzulesen sind : richtig - der Rechteinhaber oder dessen Beauftragter ( Agent ) kann mit den Dateien machen was er will - es sind ja Seine. Im Falle des angenommenen filesharings hat er sie ja selbst angeboten. Er sagt : hier nimm, kannste haben ! Ist, wenn er das tu,t der Download immernoch eine Rechtsverletzung ? Wenn ich jemandem Etwas schenke mit den worten : hier nimm, kannste haben, dann kann ich nicht anschliessend wegen Diebstahls ankommen; ich meine , ich kann schon - wird wohl aber wenig Aussicht auf Erfolg meinerseiten haben ? LG |
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| AW: Gedanken zum Ermitteln von filesharern Die Urheberrechte beinhalten i.d.R. auch die Rechte zur Verbreitung. ( Man kann Verbreitungsrechte aber auch an Dritte wie z.B. Platten-Verlage übertragen ). Anyway ... Der Künstler oder sein Vertreter haben i.d.R. eben dieses Recht zur Verbreitung. Nach deiner Argumentation mag der FileShare zwar legal in den Besitz der Dateien gelangen ( was i.d.R. auch nicht verfolgt wird ) .... ABER .... Er erhält damit eben _nicht_ das Recht, diese Musik weiter zu verbreiten ... und das ist der Teil der verfolgt wird! ( Wie du ja schon bemerkt hast, ist ein FileSharer ja auch Anbieter.) Entsprechend sieht es aus, wenn ich mir Musik _kaufe_ um sie dann über mein "privates" WEB-Radio ins Internet zu streamen ( als Hobby sozusagen ) ... dann bekäme ich die gleichen Probleme wie der FileSharer ... es sei denn ich hole mir vorher die Erlaubnis ein. |
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| AW: Gedanken zum Ermitteln von filesharern I.O . Danke, damit sind meine Diskussionspunkter als erledigt zu betrachten :-) LG |
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| AW: Gedanken zum Ermitteln von filesharern Zitat:
Der TE unterstellt, der Rechteinhaber müsse selbst die Datei im P2P-Filesharing-Netzwerk angeboten haben, anders könne er ja nicht an die IP eines Downloaders herangekommen sein. Daraus folgert der TE, daß also der Rechteinhaber die Datei, um die er sich später mit einem Downloader streitet, selbst "für den Download" freigegeben haben. Genau das ist aber Unsinn. Ich kenne kein Unternehmen der Musik- oder Filmbranche, das in P2P-Filesharing-Netzwerk eigene Musik oder Filme hochlädt. Würde es das tun, dann könnte man darüber diskutieren, welche Nutzungsrechteeinräumung damit eigentlich verbunden sei - vermutlich gar keine, aber das ist eine völlig andere Baustelle. Die Musik- und Filmindustrie und auch andere Vertreter von Autorenrechten haben genügend Möglichkeiten, an die IP-Adressen von P2P-Filesharing-Netzwerken heranzukommen, dafür müssen sie keineswegs selbst irgendwelche Dateien anbieten. Zitat:
Und selbst wenn ein Musik-Label z.B. das Lied "Rumpelstilzchen" in einem P2P-Filesharing-System anbieten würde, um auf diese Weise Zugang zu bekommen und die IP-Adressen anderer Teilnehmer ermitteln zu können, lässt sich daraus ja noch lange nicht schlussfolgern, das Musik-Label sei deshalb auch mit der Verbreitung des Liedes "Alle meine Entchen" über die P2P-Filesharing-Börse einverstanden... Und selbst wenn ein Rechteinhaber dem User X einen Download eines geschützten Werkes erlaubt, dann ist X noch lange nicht berechtigt, davon seinerseits wieder anderen Leuten Kopien anzubieten oder das Ding seinerseits zu veröffentlichen. (Nur weil ich ein Buch ordentlich im Buchhandel gekauft habe, darf ich ja auch noch lange nicht davon beliebigt viele Kopien herstellen und verschenken.) Insofern geht die ganze Sache von vorn bis hinten schlicht nicht auf.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Gedanken zum Ermitteln von filesharern @TomRohwer - Danke für Deine AW und ja, Du hast natürlich Recht mit mit dem Denkfehler-Vorwurf ! Selbst wenn der Rechreinhaber Jemandem den download geschenkt hätte, berechtigt dies den Beschenkten nicht ohne Einverständnis des Rechteinhabers, diesen Download selbst weiter zu verbeiten. Am Ende der Sackgasse angekommen - Mauer gesehen :-) ---------------------------- Rein prinzipiell & theoretisch : Wäre das nicht eine prima "Geschäftsidee" : 1.) Homepage online stellen mit Anleitungsfilmchen für die Einrichtung verschiedener Aquarientypen z.Bsp. 2.)"Schnupperfilmchen" dort online stellen und micropayment-system einrichten und einen vollständigen Anleitungsfilm sagen wir mal für 50 Cent anbieten. 3.) ne Weile warten und über einige 50-Cent-Einnahmen freuen. 4.) Einen Film über das Balz - und Vermehrungsverhalten von guppys drehen und diesem film dann "sex of guppys" nennen - damit auch jeder der nach "...sex..." sucht diesen Film auch findet. 5.) einen guten Bekannten bitten, diesen Film über p2p-Netzwerke zu verbreiten ( ich bin ja der Uhrheber dies Films ) 6.) Dann einfach mit einem gängigen p2p-Clienten gucken, wer meinen Film runterlädt -> die meisten p2p-Clienten erlauben den download ja nur bei gleichzeitigem upload. Damit ist ein downloader automatisch ja nicht nur downloader ( was er ja darf weil von mir selbst angeboten ) sondern auch uploader ( was er ohne mein vorangegenes Einverständnis nicht darf ). So - wenn ich diese IP`s nun logge -( wobei ich inzwischen weiss wie man das macht ) - ist dieser downloader nun ein kandidat für eine Abmahnung - rein theoretisch versteht sich ? LG :-) |
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| AW: Gedanken zum Ermitteln von filesharern Es gibt eine Kochrezepte-Seite im Internet, der manche Leute unterstellen, sie würde den Großteil ihres wirtschaftlichen Ertrages dadurch generieren, daß leichtsinnige Internet-User auf dieser Seite Fotos von Gerichten u.ä. kopieren und dann selbst wieder irgendwo im Internet hochladen. Es ist aber nicht rechtswidrig, damit Geld zu verdienen, daß irgendwelche Leute geschützte Werke von einem "klauen" und widerrechtlich verbreiten oder veröffentlichen. Die Leute müssen dies ja nicht tun, und sie können ja auch wissen, daß dies illegal ist.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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