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Garantieverlängerung wegen langer Reparaturzeit eines PCs?

Dies ist eine Diskussion zu Garantieverlängerung wegen langer Reparaturzeit eines PCs? innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht

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Alt 09.04.2010, 17:17
Boardneuling
 
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Garantieverlängerung wegen langer Reparaturzeit eines PCs?

Hallo!
(Sollte ich mit meinem Beitrag in ein falsches Unterforum geschrieben haben, teilt es mir bitte mit, ich war mir nicht sicher wohin damit)

Mal angenommen Käufer K kaufte sich von etwas mehr als zwei Jahren einen Laptop einer Firma A im Laden H. Der Laptop war sehr teuer, extra für Spiele ausgelegt und K erhoffte sich eine lange Lebensdauer des Geräts.
Nach circa zwei Monaten brachte der PC weniger Leistung, was nicht auf eine übermäßige Belastung zurück zu führen war. Daraufhin hat er den PC eingeschickt. Lüfter un Kühler wurden gereinigt, er erhilt ihn zurück. Doch trotz der Reinigung lief der PC langsam wie zuvor. Er schickte ihn ein zweites mal ein, dasgleiche Spiel nochmal.
Er gab sich damit zufrieden, doch nach einiger Zeit wurden die Probleme schlimmer.
Es trat ein Fehler auf, der Bildschirm war schwarz, er schickte das Gerät erneut ein, es wurde ein neues Bios aufgespielt etc.
Nach 6 Monaten war der Bildschirm wieder schwarz. Er schickte den PC wirder über Laden H an Firma A. Diemal wuden Display, Inverter und Mainboard erneuert.
Kurz vor Ende der Garantiezeit lief der Computer gar nicht mehr, K schickte ihn ein und erhielt ihn kurz darauf zurück. Die Grafikkarte wurde ausgetauscht. Nach einem Wochenende trat der Fehler wieder auf, das Gerät wurde wieder eingeschickt.

Da nun die Garantiezeit abgelaufen ist, wäre es interessant zu erfahren, wie sich diese langen Repaturzeiten auf die Gesamtgarantiezeit auswirken.

Ich habe mal gehört, dass sich die Reparaturzeit auf die Garantiezeite auswirken, indem die Gesamtgarantie um die Zeit, die das Gerät in Reparatur ist, verlängert wird, stimmt das?
Und wie Verhält es sich mit den ausgetauschten Komponenten? Bekommen die extra Garantie oder erhalten sie nur die Garantie, die das Gesamtgerät noch übrig hat?
Ist evtl. noch ein Geldwert aus dem Gerät zu holen, da es nun zwei Mal wegen dem gleichen Fehler eingeschickt wurde (und das theoretisch schon zwei Mal)?
Gibt es dazu passende Gesetzestexte?
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Alt 14.04.2010, 11:41
V.I.P.
 
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AW: Garantieverlängerung wegen langer Reparaturzeit eines PCs?

Zitat:
Zitat von Breechu
Da nun die Garantiezeit abgelaufen ist, wäre es interessant zu erfahren, wie sich diese langen Repaturzeiten auf die Gesamtgarantiezeit auswirken.
Unabhängig(!!) von den gesetzlichen Gewährleistungspflichten des Verkäufers(!) kann eine freiwillige GARANTIE eines Garantiegebers bestehen ( das kann der Verkäufer sein, der Lieferant, der Hersteller, eine im Ausland ansässige Firma ... ); und die Garantieleistungen kann der Garantiegeber in seiner Garantieerklärung nach Belieben ausgestalten, etwa festlegen, daß nach 1 Jahr, 18 Monaten, 2 Jahren, 5 Jahren keine Garantieleistungen mehr eingefordert werden können sollen.

Für die GESETZLICHEN Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen seinen Verkäufer(!!) gilt, daß jedesmal, wenn der Verkäufer zur Erfüllung seiner gesetzlichen Nacherfüllungspflichten eine Leistung erbringt ( entweder durch REPARATUR, oder durch ERSATZLIEFERUNG einer mängelfreien Sache), die gesetzliche 2-Jahresfrist erneut beginnt, innerhalb derer der Käufer seine gesetzlichen Ansprüche auf Nacherfüllung wegen eines Mangels geltend machen kann. ( Allerdings gilt dies nur in Bezug auf den reparierten Mangel: tauscht der Verkäufer in Erfüllung gesetzlicher Gewährleistungspflichten nach einem Jahr etwa den Bildschirm aus, dann bleibt es bei allen anderen Komponenten bei der gesetzlichen 2-Jahresfrist. )

Zitat:
Ich habe mal gehört, dass sich die Reparaturzeit auf die Garantiezeite auswirken, indem die Gesamtgarantie um die Zeit, die das Gerät in Reparatur ist, verlängert wird, stimmt das?
Was die (freiwillige) GARANTIE angeht, so beantwortet sich diese Frage nach den Garantiebestimmungen in der (schriftlichen) Garantie-Erklärung. Wenn der Garantiegeber darin "nur" zusagt, daß er 3 Jahre lang beliebig oft repariert, soweit nötig, dann ist auch bei 10 Reparaturen nach 3 Jahren Schluß mit Ansprüchen aus der GARANTIE.

Zitat:
Und wie Verhält es sich mit den ausgetauschten Komponenten? Bekommen die extra Garantie oder erhalten sie nur die Garantie, die das Gesamtgerät noch übrig hat?
1. Wurde der Austausch in Erfüllung gesetzlicher Ansprüche wg. eines Sachmangels durchgeführt? ---> 2 Jahre

2. Wurden keine gesetzlichen Nacherfüllungsleistungen, sondern "nur" Reparaturleistungen im Rahmen der GARANTIE (gemäß Garantieerklärung) erbracht? ---> siehe Garantie-Erklärung.

Zitat:
Ist evtl. noch ein Geldwert aus dem Gerät zu holen, da es nun zwei Mal wegen dem gleichen Fehler eingeschickt wurde (und das theoretisch schon zwei Mal)?
1. Hat der Verkäufer zwei mal erfolglos wg. desselben Fehlers eine Reparatur versucht? Dann besteht ein GESETZLICHES Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag; der Verkäufer müßte den Kaufpreis zurückerstatten. Den inzwischen eingetretenen WERTVERLUST könnte er dabei nicht anrechnen; er dürfte lediglich Wertersatz für den erlangten Nutzungsvorteil fordern (und den Rückzahlungsbetrag entsprechend mindern). Dabei fällt der Nutzungsvorteil umso geringer aus, je mehr die Gebrauchstauglichkeit mängelbedingt gemindert gewesen war.

2. Wurden "nur" Leistungen aus dem Garantieversprechen eines Garantiegebers in Anspruch genommen? Dann kann auch nach der 5. Reparatur kein Rücktritt/Kaufpreisrückforderung erfolgen, falls die Garantieerklärung dem Garantienehmer nichts derartiges zuspricht.

Zitat:
Käufer K kaufte sich von etwas mehr als zwei Jahren einen Laptop einer Firma A im Laden H.
(...)
Daraufhin hat er den PC eingeschickt. (...) Er schickte ihn ein zweites mal ein, dasgleiche Spiel nochmal. (...) Er schickte den PC wirder über Laden H an Firma A.
Seine gesetzlichen Nacherfüllungsforderungen wegen Sachmängeln konnte/mußte K nur gegenüber seinem Vertragspartner ( Ladengeschäft H? ) geltend machen.

Daß K NEBEN seinen gesetzlichen Mängelansprüchen gegen seinen Vertragspartner auch Ansprüche aus einer (freiwilligen) GARANTIEZUSAGE zustanden, könnte evtl. dazu führen, daß eine Inanspruchnahme von Garantieleistungen ANSTATT einer Forderung gegenüber dem gesetzlich gewährleistungspflichtigen Verkäufer ( nach entweder Reparatur oder einem mängelfreien Ersatzgerät (was der Verkäufer allerdings verweigern dürfte, soweit diese Variante der Nacherfüllung mit "unverhältnismäßigen Kosten" verbunden wäre)) für K nachteilig wäre: denn wenn sich der Garantiegeber 3 mal unfähig zur Mängelbeseitigung zeigt, kann dem Verkäufer(!) nicht der Rücktritt erklärt und der Kaufpreis herausverlangt werden, wenn vom Verkäufer überhaupt keine gesetzlichen Nacherfüllungsmaßnahmen verlangt bzw. überhaupt nicht erbracht worden waren.

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