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Festplatte - Liegt ein Defekt gemäß Gesetzgeber vor

Dies ist eine Diskussion zu Festplatte - Liegt ein Defekt gemäß Gesetzgeber vor innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht

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  #1 (permalink)  
Alt 14.02.2010, 14:00
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Festplatte - Liegt ein Defekt gemäß Gesetzgeber vor

Hallo Liebe User.

Angenommen jemand verkauft über eine Onlineverkaufsplattform eine gebrauchte Festplatte. Geld gegen Ware und die Ware kommt auch an. Nach testen taucht ein versteckter Mangel auf der unweigerlich zum Ausfall der Festplatte in wenigen Wochen führt. Der Sachwert beläuft sich auf 75,20 EUR. Keine hohe Summe, aber eine prinzipielle Angelegenheit. Betrug anzeigen oder stillschweigend damit abfinden? Sieht der Gesetzgeber so wie der Hersteller defekte Sektoren als Defekt/wirtschaftlicher Totalschaden an oder als normale Gebrauchsspuren wie Verkäufer behauptet?

Um genauer zu sein liegt folgendes vor:

"Reallocated Sector Count" deutet auf Oberflächenprobleme hin, da wie vom Hersteller konstruiert ein Notfallplan in Kraft tritt und automatisch ein Reservesektor, den defekt Sektor ersetzt. Die Ausfall-Wahrscheinlichkeit steigt um das Fünffache.

Ist die Anzahl der Reservesektoren aufgebraucht, so heißt es nicht mehr "Reallocated Sector Count", sondern fehlerhafter Sektor. Ein Ausfall der Festplatte ist unvermeidbar.

Angenommen diese erworbene Festplatte hat 4 fehlerhafte Sektoren und natürlich Reallocated Sector Count, da Reserven aufgebraucht:
Wurde in diesem fiktivem Sachverhalt der Verbraucher gemäß Fernabsatzgesetz getäuscht, im Unklaren gelassen oder in die Irre geführt, somit Betrug?
Verkäufer wurde auf diesen Mangel hingewiesen bleibt aber beharrlich der Meinung nichts Unrechtes getan zu haben und will Kaufpreis nicht erstatten noch nachbessern.


Viele Grüße und vorab schonmal großen Dank für Antwort

Geändert von Klaus Kinski (14.02.2010 um 16:30 Uhr).
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Alt 14.02.2010, 14:39
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AW: Festplatte - Liegt ein Defekt gemäß Gesetzgeber vor

Forenregeln mal durchlesen, wenn du schon zwei Beiträge mit gleichem Inhalt verfasst!
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Alt 14.02.2010, 15:46
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AW: Festplatte - Liegt ein Defekt gemäß Gesetzgeber vor

Sorry bin auf schnelle Antwort angewiesen. Ist nicht O.K. das ich 2 Beiträge mit gleichen Inhalt reingemacht habe. Nochmals Entschudligung.
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  #4 (permalink)  
Alt 14.02.2010, 15:50
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AW: Festplatte - Liegt ein Defekt gemäß Gesetzgeber vor

Darum geht es nicht, es geht vielmerh um folgende Regel:

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  #5 (permalink)  
Alt 01.03.2010, 19:51
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AW: Festplatte - Liegt ein Defekt gemäß Gesetzgeber vor

Zitat:
Zitat von Klaus Kinski
Hallo Liebe User.
1. Nach testen taucht ein versteckter Mangel auf der unweigerlich zum Ausfall der Festplatte in wenigen Wochen führt.

2. Sieht der Gesetzgeber so wie der Hersteller defekte Sektoren als Defekt/wirtschaftlicher Totalschaden an oder als normale Gebrauchsspuren wie Verkäufer behauptet?

3. Wurde in diesem fiktivem Sachverhalt der Verbraucher gemäß Fernabsatzgesetz getäuscht, im Unklaren gelassen oder in die Irre geführt, somit Betrug?

4. Verkäufer wurde auf diesen Mangel hingewiesen bleibt aber beharrlich der Meinung nichts Unrechtes getan zu haben und will Kaufpreis nicht erstatten noch nachbessern.
1. Nach der Beschreibung ist unklar ob ein versteckter Mangel vorliegt.
Bei einem verstecktem Mangel muß der Verkäufer den Mangel kennen und diesen dem Käufer arglistig verschweigen. Der Käufer muß grundsätzlich beweisen, dass der Verkäufer den Mangel kannte.

Abgesehen davon muß der Käufer beweisen, dass ein Mangel vorliegt und dass dieser schon bei Übergabe §434 BGB vorgelegen hat.

2. Es kommt insoweit auch darauf an was man gekauft hat und wie alt die Sache ist etc.
Insoweit könnte man den Verkäufer ja auch vor Vertragsschluß fragen ob defekte Sektoren vorhanden sind.
Es könnte also auch sein, dass sich der Käufer selbst getäuscht hat bzw. täuschen wollte.

3. Das Fernabsatzgesetz ist schon seit vielen Jahren abgeschafft worden. Jetzt gelten die im BGB vorhandenen Fernabsatzvorschriften.

a) Handelte es sich um einen Verbrauchsgüterkauf (Unternehmer an Verbraucher), denn nur dann kommen die Fernabsatzvorschriften, wenn überhaupt zur Anwendung §312b BGB?

Desweiteres kann diese auch für Sachmängelrechte von Bedeutung sein.

b) Wurde im Angebotstext ein Gewährleistungsausschluß vereinbart?

c) Was stand sonst noch an Produktbeschreibung im Angebotstext?
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