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Drive2u.de Kostenpflichtig?

Dies ist eine Diskussion zu Drive2u.de Kostenpflichtig? innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht

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  #1 (permalink)  
Alt 24.02.2011, 15:44
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Drive2u.de Kostenpflichtig?

Guten Tag
in den letzten Ferien ist ein typ nach Kassel gefahren und hat eine Mitfahrgelegenheit gesucht
dann ist er auf die Seite Drive2u.de gestoßen
und heute hat er einen Brief erhalten mit Letzte Mahnung
das er 96€ für 12 Monate Zahlen muss
Er weiß jetzt garnicht was er machen soll man sagte ihm mal jemand
wenn es auf der Seite nicht Groß steht das das eine kostenpflichtige seite ist muss man nicht bezahlen

Was kann er nun tun?

Geändert von Keyvon (24.02.2011 um 16:04 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 24.02.2011, 15:58
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AW: Drive2u.de Kostenpflichtig?

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Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
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Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #3 (permalink)  
Alt 25.02.2011, 15:20
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AW: Drive2u.de Kostenpflichtig?

Zitat:
Zitat von Keyvon Beitrag anzeigen
Drive2u.de

heute hat er einen Brief erhalten mit Letzte Mahnung
das er 96€ für 12 Monate Zahlen muss
Lustigerweise haben vereinzelt Gerichte oberflächlicherweise gemeint, die Widerrufsfrist sei für Drive2u.de-Opfer leider schon abgelaufen, weil sie ja ordnungsgemäß belehrt worden seien. Das trifft nicht zu; die erschlichenen Vertragsabschlüsse können sämtlich noch widerrufen werden.

Denn nach der Ausgestaltung des Vertrags handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, dessen Laufzeitende im Vertrag nicht bestimmt ist. Im Vertrag ist nämlich keine automatische Beendigung der Mitgliedschaft nach einer gewissen Zeit vorgesehen. Das auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertragsverhältnis soll jeweils zum Jahrestag des Vertragsabschlusses mit einer Frist von 1 Monat gekündigt werden können. Folglich ist die Vorschrift des § 312c BGB, § 2 Artikel 246 EGBGB Absatz 1 Nr. 4 a) anzuwenden, wonach der Fernabsatzunternehmer

die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten Informationen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen sind,

mitzuteilen hat. Bei den mitzuteilenden Informationen handelt es sich um ...

§ 1 Absatz 2 Nr. 3 EGBGB
die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen.

Wenn ( wie hier ) diese Informationen zusammen mit AGB übermittelt werden, dann ist sogar zwingend vorgeschrieben, daß die Kündigungsbedingungen einer

hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form

bedürfen, § 2 Absatz 3 Satz 2 Artikel 246 EGBGB.

---> Weil die windigen Betreiber der drive2u.de-Plattform ( OPM Media GmbH, Gemmesldorf ) alles daran setzen, den Charakter als langfristiges Dauerschuldverhältnis möglichst zu verschleiern, ist keine ordnungsgemäße Erteilung der vorgeschriebenen Widerrufsinformationen erfolgt, mit der Konsequenz, daß die Widerrufsfrist noch nicht begonnen hat, und damit noch nicht abgelaufen sein kann.

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anklage, beitrag, gericht

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