Dies ist eine Diskussion zu Beschlagnahmung von 'Beweismitteln' bei Datenausspähung innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht
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| Beschlagnahmung von 'Beweismitteln' bei Datenausspähung ich bin neu hier, also möchte ich Sie zuerst recht herzlich grüßen, bevor ich zu meiner Frage komme, bei der Sie mir hoffentlich weiterhelfen können. ![]() Nehmen wir einmal an; Ein Schüler eines Berufskollegs verschafft sich unberechtigt administrativen Zugriff auf das EDV-System der betreffenden Schule. Er greift daraufhin per Smartphone auf den Server zu, löscht allerdings keine Daten oder richtet anderweitig Schaden an. In einer späteren Befragung wird das Telefon daraufhin von einem Polizeibeamten als 'Beweismittel' beschlagnahmt. Auf die Frage, ob das Gerät ausgehändigt werden müsse, gibt der Beamte zu verstehen, dass es entweder das Gerät oder eine Hausdurchsuchung sei. Der Schüler händigt daraufhin da Gerät aus und es wird ein Befragungstermin festgesetzt. Ist das Handeln des Beamten zulässig? Was ist dem Beschuldigten zu raten? Ich hoffe ich habe die Frage richtig formuliert und bedanke mich im Voraus für Ihre Antworten. |
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| AW: Beschlagnahmung von 'Beweismitteln' bei Datenausspähung Lesestoff ab hier. Ausschnitte hier: "§ 94 (1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. (2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme." "§ 95 (1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern. (2) Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind." "§ 98 (1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. (...) (2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren." Gruß aus Berlin, Gerd
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