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Aufführung von Videospielen

Dies ist eine Diskussion zu Aufführung von Videospielen innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht

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Alt 17.01.2011, 23:50
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Aufführung von Videospielen

Hallo,

bei der öffentlichen Aufführung von Musik und Video muss der Veranstalter ja GEMA Gebühren entrichten.

Wie ist das eigentlich bei Videospielen? Muss ein Veranstalter, wenn er, sagen wir in einer Bar, einen Fernseher mit Spielkonsole aufstellt ebenfalls derartige Gebühren entrichten? Oder hängt es davon ab, ob der Veranstalter Entgelt für die Benutzung/Eintritt verlangt? Falls ja, wie sieht es bspw. mit 20 Jahre alten Konsolen aus, gilt da das gleiche Recht?

Vielen Dank
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Alt 19.01.2011, 00:43
V.I.P.
 
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AW: Aufführung von Videospielen

Ob Eintritt genommen wird oder ob Kultur gesponsort wird, ist wurscht. Auch das Alter des Wiedergabegeräts spielt keine Rolle:
Zitat:
UrHG § 15 Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten;(...)
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Eine Party im privaten Kreis wäre also nicht betroffen vom Urheberrecht. Sobald aber mehr als ein Fremder mitschunkelt oder mitspielt, also ab zweien, gebührt dem Urheber des Werkes ein Obolus bzw. dessen Rechteinhabern und Rechteverwertern und Rechtevertretern, wozu eben auch die GEMA gehören kann.

Für das öffentlich Anbieten von Videospielen benötigt man eine Lizenz des Rechteinhabers. Ob man die hat, das steht evtl. im Kaufvertrag über das Videospiel.

Gruß aus Berlin, Gerd
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