Dies ist eine Diskussion zu Anwendbarkeit der § 7 ff. TMG auf den Mitstörer einer Urheberrechtsverletzun innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht
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| Anwendbarkeit der § 7 ff. TMG auf den Mitstörer einer Urheberrechtsverletzun Ist der Betreiber eines offenen WLANs Dienstanbieter iSd § 8 TMG, sodass die Privilegierung des § 7 II 1 TMG für ihn gilt? Ich bin mir nicht sicher, ob das nicht zu abwegig ist. Die Rechtsprechung spricht dies in den einschlägigen Urteilen nicht einmal an. Allerdings ist Dienstanbieter, wer den Zugang zu Telemedien vermittelt. Genau das tut der Betreiber eines offenen WLANs. Wieso wird das in der Rechtsprechung nicht diskutiert? Danke im Voraus für eure Hilfe. |
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| AW: Anwendbarkeit der § 7 ff. TMG auf den Mitstörer einer Urheberrechtsverletzun Ein offenes WLAN ist nichts anderes als ein HotSpot, oder irre ich mich da? Gefunden habe ich dies hier: http://www.mediendelikte.de/AThaftung.htm Auszug: Zitat:
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| AW: Anwendbarkeit der § 7 ff. TMG auf den Mitstörer einer Urheberrechtsverletzun Ein Hotspot erfordert im Gegensatz zu einem offenen Netz eine Autentifizierung, gleich welcher Art. Offene Netzwerke sind ohne vorherige Anmeldung frei nutzbar. Ich habe das Problem aber schon gelöst. Zwar ist der Betreiber eines Netzwerks, sog. Network Provider, Dienstanbieter iSd TMG, allerdings gilt die Privioegierung des § 8 nur für den Anspruch auf Schadensersatz. Insofern privilegiert § 7 nur soweit, dass der Dienstanbieter fremde Inhalte nicht im Vorhinein kontrollieren muss,sehr wohl aber Sperren muss, wenn er auf Rechtsverletzujngen aufmerkasam gemacht wird. Danke trotzdem für die Hilfe. Gruß |
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| AW: Anwendbarkeit der § 7 ff. TMG auf den Mitstörer einer Urheberrechtsverletzun Neuigkeiten: der BGH verhandelt heute über ungesicherte WLAN-Anschlüsse: http://www.gulli.com/news/bgh-verhan...sse-2010-03-18 |
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