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"Ablauf" gekaufter Software

Dies ist eine Diskussion zu "Ablauf" gekaufter Software innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht

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  #1 (permalink)  
Alt 01.12.2009, 20:39
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"Ablauf" gekaufter Software

Hallo!

Mal angenommen es gibt eine Firma x die eine Standardsoftware y vertreibt und dafür z EUR (Größenordnung: niedrig im Bereich 3 Stellen vor dem Komma) Kaufpreis verlangt.
Wäre es erlaubt, dass die Nutzung auf 1 Jahr beschränkt ist und dann nur kostenpflichtig durch einen Neukauf oder ein Update verlängert werden kann?

Sprich, darf die Software "stillgelegt / deaktiviert" werden, wenn diese kostenpflichtigen Optionen nicht genutzt werden?
Bzw. dürfte eine Weiterbenutzung ohne Hinweis zu einer Rechnungsstellung führen?

Mir war so, als ob ich vor einiger Zeit schon mal ein Urteil dazu gelesen habe, es würde mir helfen wenn jemand ein entsprechendes kennt und nennen kann.

Vielen Dank!
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  #2 (permalink)  
Alt 01.12.2009, 20:59
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AW: "Ablauf" gekaufter Software

Zitat:
Wäre es erlaubt, dass die Nutzung auf 1 Jahr beschränkt ist und dann nur kostenpflichtig durch einen Neukauf oder ein Update verlängert werden kann?
Natürlich, warum denn auch nicht?
Zitat:
Sprich, darf die Software "stillgelegt / deaktiviert" werden, wenn diese kostenpflichtigen Optionen nicht genutzt werden?
Welche Optionen denn? Vielleicht sollte der Sachverhalt nochmal durchgelesen und dann überarbeitet werden, sodass man ihn versteht.
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  #3 (permalink)  
Alt 01.12.2009, 21:12
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AW: "Ablauf" gekaufter Software

Wenn eine Software gekauft wird, darf der Verkäufer (Vertriebsfirma) die Benutzung zeitlich begrenzen?
Ich war immer davon ausgegangen, dass dieses nur bei Mietverträgen für Software, bei denen die Nutzung bezahlt wird, erlaubt sei.

Dürfte ich also ein Betriebssystem für PCs entwickeln und verkaufen (z.B. als Vollversion bei einer Warenhauskette im Karton für 100 EUR) und die Nutzung auf 1 Jahr einschränken, obwohl dieses vor dem Kauf nicht ersichtlich ist???
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  #4 (permalink)  
Alt 01.12.2009, 21:14
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AW: "Ablauf" gekaufter Software

Wenn es sich nach dem Kauf herausstellt, ist es grundsätzlich nicht möglich.
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  #5 (permalink)  
Alt 01.12.2009, 21:24
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AW: "Ablauf" gekaufter Software

Zitat:
Zitat von marcdsl
Wenn es sich nach dem Kauf herausstellt, ist es grundsätzlich nicht möglich.
Die Frage ist hier tatsächlich, welcher Vertrag geschlossen wurde und ob die Vertragsbestandteile und die AGBs korrekt zur Kenntnis genommen werden konnten.
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Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
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Alt 02.12.2009, 08:46
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AW: "Ablauf" gekaufter Software

Ist z.B. bei Anti-Viren Software oftmals der Fall. Die Lizenz für das Produkt läuft ein Jahr, danach muss man entweder die Lizenz verlängern (zu günstigeren Preisen) oder muss sich die neue Version des Produkts kaufen.
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  #7 (permalink)  
Alt 06.12.2009, 20:29
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AW: "Ablauf" gekaufter Software

Zitat:
Zitat von firehunter
Mal angenommen es gibt eine Firma x die eine Standardsoftware y vertreibt und dafür z EUR Kaufpreis verlangt.
1. Wenn Vertragsgegenstand ein Softwaredatenträger wäre, dürftest Du Dein Eigentum ( = den Datenträger ) 200 Jahre lang benutzen.

Zitat:
Wäre es erlaubt, dass die Nutzung auf 1 Jahr beschränkt ist und dann nur kostenpflichtig durch einen Neukauf oder ein Update verlängert werden kann?
Das wäre ein Mangel. Es sei denn, beim Kauf des Datenträgers wäre ausdrücklich vereinbart gewesen, daß sich die Software nach einem Jahr "deaktiviert". ( Meines Erachtens darf der Eigentümer des Datenträgers diesen "Mangel" aber beheben und die "Nutzungs-Sperre" durch geeignete Maßnahmen aufheben. )

2. Wenn Vertragsgegenstand die Einräumung eines Nutzungsrechts war, dann könnte vertraglich eine zeitliche Befristung vorgesehen gewesen sein.

Zitat:
Ist z.B. bei Anti-Viren Software oftmals der Fall. Die Lizenz für das Produkt läuft ein Jahr, danach muss man entweder die Lizenz verlängern (zu günstigeren Preisen) oder muss sich die neue Version des Produkts kaufen.
Der rechtmäßige Eigentümer eines Software-Datenträgers braucht (nicht auch noch) eine Lizenz für eine bestimmugsgemäße Nutzung! Denn eine "Erlaubnis" des Softwarerechteinhabers ist für den Eigentümer des Softwaredatenträgers für eine bestimmugsgemäße Softwarenutzung nicht erforderlich, weil der Rechteinhaber diese Handlungen nicht (mehr) von seiner Genehmigung ( = "Lizenzerteilung" ) abhängig machen kann, § 69d UrhG.

Das sieht dort anders aus, wo sich die Nutzungsberechtigung nicht aus dem Eigentum an einem Softwaredatenträger ergibt.

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  #8 (permalink)  
Alt 06.12.2009, 22:21
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AW: "Ablauf" gekaufter Software

Normalerweise funktioniert die Anti-Viren-Software auch noch nach der vereinbarten Zeit, sie ist nur nicht mehr updatefähig und somit nahezu wertlos.
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  #9 (permalink)  
Alt 08.12.2009, 07:41
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AW: "Ablauf" gekaufter Software

Onces schrieb:
Zitat:
Wenn Vertragsgegenstand die Einräumung eines Nutzungsrechts war, dann könnte vertraglich eine zeitliche Befristung vorgesehen gewesen sein.
Genau. Bei solcher Software, die nach einer bestimmten Zeit nicht mehr zu benutzen ist, wurde auch kein Kaufvertrag geschlossen. Es wird lediglich ein (Lizenz-)Vertrag geschlossen, der dem Nutzer ein Nutzungsrecht einräumt. Dieses kann für einen Zeitraum für einen Tag oder einige Jahre lang eingeräumt werden.

Relevant ist immer, was vereinbart ist. Ist vereinbart, dass der "Verkäufer" dem "Käufer" einen Datenträger mit daraufgespeicherter Software übergeben soll und der "Käufer" dem "Verkäufer" den vereinbarten "Kaufpreis" bezahlen soll, wird es sich im regelfall um einen Kaufvertrag handeln...
__________________
§ 3 Telekommunikationsgesetz
Nr. 1.: "Anruf" ist eine über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Echtzeitkommunikation ermöglicht;


Schön, dass es Legaldefinitionen gibt!
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  #10 (permalink)  
Alt 08.12.2009, 13:14
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AW: "Ablauf" gekaufter Software

Zitat:
Zitat von heini555
Bei solcher Software, die nach einer bestimmten Zeit nicht mehr zu benutzen ist, wurde auch kein Kaufvertrag geschlossen.
Diese Schlußfolgerung ist unrichtig; eine "unbenutzbar werdende" Software schließt nicht aus, daß ein Kaufvertrag geschlossen worden sein könnte. Wenn eine Software so gestaltet ist, daß sie ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zu benutzen ist, so dürfte sie mangelhaft sein.

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