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Abgrenzung Computersabotage

Dies ist eine Diskussion zu Abgrenzung Computersabotage innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht

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Alt 27.07.2011, 19:04
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Abgrenzung Computersabotage

Hallo, habe folgenden fiktiven Fall :

Kunde K kauft für einen Festbetrag (< 5.- EUR) bei bei Verkäufer V eine Software, mit deren sich über einen Webdienst/Webservice eine Information/Auskunft laut Vertrag unbegrenzt oft abgerufen lässt. Diese Software erhält diese Informationen über einen Webservice von V.

K umgeht die gekaufte Abfragesoftware, indem K ein Script erstellt, welches eben diese Informationen direkt von V's ungesichertem Server abholt und darstellt. Dabei unterläuft K ein Programmierfehler. In folge dessen, ruft das Script in einer versehentlichen Endlosschleife 1.000.000 mal diese Information ab und das unbewusst an mehren Tagen.

Der Webserver von V hat jedoch keine Schäden oder Ausfälle und V hat keine entstehenden Unkosten.

V bemerkt dies ca. 2 Wochen später anhand Server-Logfiles und kann eine statische IP Adresse von K identifizieren und somit K ausfindig machen.

V erstattet daraufhin eine Anzeige wegen Computersabotage.

1. Frage: Hat sich K der Computersabotage (oder Sonstigem) strafbar gemacht oder war es ein fahrlässiger Fehler?
2. Ist das Server-logfile ein zugelassener Beweis, wenn es gegen § 15 Telemediengesetz verstößt?
4. Für den Fall, dass V doch etwaige Schäden oder Unkosten hat, ist K belangbar?
5. Was könnte/sollte K unternehmen?

Vielen Dank schon mal,
Grüße Hilfe_Suchende
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  #2 (permalink)  
Alt 28.07.2011, 00:17
V.I.P.
 
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AW: Abgrenzung Computersabotage

Zitat:
Zitat von Hilfe_Suchende Beitrag anzeigen
1. Frage: Hat sich K der Computersabotage (oder Sonstigem) strafbar gemacht oder war es ein fahrlässiger Fehler?
Für §303b StGB fehlt m.E. der Vorsatz.
Zitat:
2. Ist das Server-logfile ein zugelassener Beweis, wenn es gegen § 15 Telemediengesetz verstößt?
Ja.
Zitat:
4. Für den Fall, dass V doch etwaige Schäden oder Unkosten hat, ist K belangbar?
Zivilrechtlich schon. Da braucht es nämlich keinen Vorsatz.
Zitat:
5. Was könnte/sollte K unternehmen?
Einen auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #3 (permalink)  
Alt 28.07.2011, 07:45
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AW: Abgrenzung Computersabotage

Und wie sieht es mit dem Begriff der Daten nach § 202a aus (auf den sich m.M. doch § 303b beruft), denn in diesem fiktivem Fall wären doch die Daten/Informationen für K bestimmt, er schloss ja einen Vertrag ab, mit dem er berechtigt ist, unbegrenzt viele Informationsabfragen zu tätigen. Ob es mit Hilfe der erworbenen Software oder auf andere Weise stattfindet, ist im Vertrag nicht erwähnt.
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Alt 30.07.2011, 10:07
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AW: Abgrenzung Computersabotage

In §303b Abs.(1) Satz 3 steht: "(Wer...) eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert, (wird ... bestraft)"
Nichts von Absicht oder Vorsatz. Wenn der Server aber dadurch für andere nicht verfügbar war, könnte dieser Tatbestand erfüllt sein.

Im Sinne einer "Überwindung einer besonderer Zugangssicherung" habe ich hier noch nichts gefunden. Dann dürfte der §202a außen vor bleiben können.
__________________
Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst!
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Alt 30.07.2011, 22:56
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AW: Abgrenzung Computersabotage

Zitat:
Zitat von Hilfe_Suchende Beitrag anzeigen
Und wie sieht es mit dem Begriff der Daten nach § 202a aus (auf den sich m.M. doch § 303b beruft), denn in diesem fiktivem Fall wären doch die Daten/Informationen für K bestimmt, er schloss ja einen Vertrag ab, mit dem er berechtigt ist, unbegrenzt viele Informationsabfragen zu tätigen. Ob es mit Hilfe der erworbenen Software oder auf andere Weise stattfindet, ist im Vertrag nicht erwähnt.
Da bereits der Vorsatz fehlt, stellt sich m.E. die Frage nach §303b StGB überhaupt gar nicht erst.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Alt 30.07.2011, 23:01
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AW: Abgrenzung Computersabotage

Zitat:
Zitat von motzmecker Beitrag anzeigen
In §303b Abs.(1) Satz 3 steht: "(Wer...) eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert, (wird ... bestraft)"
Nichts von Absicht oder Vorsatz.
Strafrecht für Anfänger, 1.Semester...

§ 15 StGB Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.


Da in §303b StGB fahrlässiges Handeln nicht ausdrücklich mit Strafe bedroht ist, ist ergo nur vorsätzliches Handeln bei diesem Tatbestand strafbar...
__________________
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  #7 (permalink)  
Alt 31.07.2011, 22:57
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AW: Abgrenzung Computersabotage

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Strafrecht für Anfänger, 1.Semester.
Hab ich noch nicht begonnen.

Den §15 werde ich mir aber vielleicht doch bald merken können. Hier hat mich wohl irritiert, dass im §303b Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich von absichtlicher Handlung gesprochen wird, sonst aber nicht.
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