
14.04.2012, 14:20
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| V.I.P. | | Registriert seit: Nov 2007
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| AW: Jugendschutz Computerspiele Das hast Du beim letzten Mal schon nicht kapiert.
Eine nur leichte Verletzung der Erziehungspflichten wird zwar vom JuSchG und StGB nicht erfasst, es bleibt aber eine Pflichtverletzung und damit eine unerlaubte Handlung, die nach anderen Vorschriften behandelt wird.
Nicht alles, was nicht strafbar ist, ist auch erlaubt. Die Eltern müssen weiterhin sorgsam umgehen, eine generelle Ermächtigung liegt nicht vor.
Es könnte hier z.B. sein, dass ich das Jugendamt meldet und die ggf. überforderten Eltern in der Erziehung begleitet.
Aber ich denke, beim nächsten Mal lese ich wieder den gleichen Unsinn. |