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750.000 EUR Vertragsstrafe ohne Grund?

Dies ist eine Diskussion zu 750.000 EUR Vertragsstrafe ohne Grund? innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht

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  #1 (permalink)  
Alt 30.12.2010, 16:40
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750.000 EUR Vertragsstrafe ohne Grund?

Hallo Zusammen,

ich würde gerne eure Meinung zu folgendem Fall hören:

A Hat von B eine Lizenz einer Software für rund 7.600 EUR erstanden. Nun hat A einen eigenen Servicepartner, der für A die Software warten soll. Dieser ist jedoch von B nicht "autorisiert" - laut vertrag sollen jedoch nur autorisierte Partner oder B selbst die Software warten. Dies sieht A jedoch nicht ein, da B nur sehr wenige "autorisierte Partner" hat und keiner in der näheren Umgebung von A ansässig ist. Das ist für A nicht nur unpraktisch, sondern sehr ärgerlich, da persönliche Abstimmungen sehr wichtig sind.

Im Vertrag steht (Auszug):

Zitat:
Zitat:
§ 3 Nutzungsrechte

Für Überlassung von Nutzungsrechten an Software stimmt der Lizenznehmer folgenden Vereinbarungen zu:


a) Nutzungsrecht

[...]

3. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z.B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf welche die Software ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert wird, befinden sich gem. [...] in Räumen des Lizenzgebers, in den Räumen eines autorisierten Partners des Lizenzgebers, oder in den Räumen des Lizenznehmers. Alternativ wird vereinbart, dass die Festplatten sich in den Räumen eines anerkannten Providers für Webspace befinden dürfen. In allen Fällen muss der Lizenznehmer jedoch gewährleisten, dass ausschließlich der Lizenznehmer und ggf. der involvierte, autorisierte Partner Zugang zu den Festplatten hat. Der Lizenznehmer garantiert, dass Dritte zu keinem Zeitpunkt und auf keine Weise Zugang zu den Servern und Datenverarbeitungsgeräten, auf denen die Software installiert oder abgelegt ist, erhalten. Dies ist Voraussetzung für die Erlaubnis zur Nutzung der Software im Rahmen dieses Vertrages und für die Gültigkeit des Lizenzschlüssels und liegt in der Verantwortung des Lizenznehmers. Gewährleistet der Lizenznehmer diesen Schutz wissentlich oder unwissentlich, generell oder zeitweise nicht, so handelt er schuldhaft. In diesem Fall verpflichtet sich der Lizenznehmer, eine Vertragsstrafe von 750.000 EUR an den Lizenzgeber zu zahlen. Dies ist unabhängig davon, ob Dritte nachweislich Zugriff auf den Webspace des Lizenznehmers genommen haben. Als Dritte werden jegliche natürliche und juristische Personen definiert, die nicht unmittelbar zum Lizenzgeber bzw. dessen Unternehmen oder zu einem autorisierten Partner des Lizenznehmers gehören.

Nun soll A die Vertragsstrafe binnen 30 Tagen zahlen. Ist in diesem Fall eine Vertragsstrafe und dann auch noch in dieser Höhe zulässig? A sieht hierfür keinen gegebenen Grund, da A B unangemessen durch die Bestimmung der Servicepartner einschränkt.

Wie ist hier die Rechtslage?

Ich würde mich über eure Meinungen freuen und bin auf eure Antworten gespannt

Beste Grüße

der Bud
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  #2 (permalink)  
Alt 31.12.2010, 04:01
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AW: 750.000 EUR Vertragsstrafe ohne Grund?

Wird eine Vertragsstrafe (VS) akzeptiert, wird sie ebenso bindender Bestandteil eines Vertrages, genauso wie die Zusage der Lieferung einer Ware/Dienstleistung und die Zusage der Bezahlung. Eine Ausnahme wäre z. B.
Zitat:
§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Ansonsten ist die VS auch fällig, wenn (noch) gar kein Schaden eingetreten ist: "Eine Vertragsstrafe kann unabhängig davon anfallen, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er gegebenenfalls tatsächlich ist." (Selbe Quelle)

Nur der Preis muss nicht immer stimmen:
Zitat:
Ist eine Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, kann sie nach § 343 BGB durch Urteil herabgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner ein Kaufmann ist und die Vertragsstrafe im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen hat (§ 348 HGB). (ebd.)
Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Dass der Vertragspartner verhindern möchte, dass seine wertvolle Software kopiert und ohne sein Einverständnis weiterverbreitet wird, wird aus dem zitierten Vertragsbeispiel eigentlich doch überdeutlich.

Die dahingehende Zusage nun zu umgehen durch Einschaltung eines eigenen Service-Unternehmens erscheint reichlich dreist - hier kann über die VS hinaus noch ein Schadensersatz fällig werden, der sich auch aus ausgefallenen Tantiemen errechnen lässt, also gut und gerne ...

Ob die Beschränkung auf eigene bzw. autorisierte Servicefirmen sittenwidrig und damit unwirksam ist, wäre die nächste Frage - die aber eventuell erst beim Schadensersatz eine Rolle spielt (?).
__________________
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  #3 (permalink)  
Alt 31.12.2010, 10:44
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AW: 750.000 EUR Vertragsstrafe ohne Grund?

Die Höhe einer Vertragsstrafe soll die damit bedrohte Seite von vertragswidrigem Verhalten abhalten. Außerdem war sie vorher bekannt.

Das totale Zutrittsverbot für nicht autorisierte Personen zu den Räumlichkeiten geht sicher zu weit. Nachvollziehbar und zulässig ist für mich aber ebenso sicher das Verbot des Zugangs nicht autorisierter Dritter zur Software und erst recht deren Zugriff auf diese.
Die hier vorgetragene Rechtfertigung des A für sein vertragswidriges Verhalten ist mit Sicherheit nicht stichhaltig.
A hat nach meiner Ansicht den Vertrag mit B bewusst und vorsätzlich missachtet, ohne durch wichtige Gründe an korrekter Erfüllung seiner Pflichten gehindert worden zu sein.
>>>
Die Strafe ist aus meiner Sicht ohne wenn und aber fällig.
__________________
Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst!
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  #4 (permalink)  
Alt 01.01.2011, 12:18
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AW: 750.000 EUR Vertragsstrafe ohne Grund?

Vielen Dank für eure Antworten.

Es scheint ja nun recht durchgängig die Meinung zu sein, dass A schuldhaft gehandelt hat. Die Frage ist z.B., ob der gesamte Vertrag oder ggf. auch nur die Vertragsstrafe aus anderen Gründen angefochten werden kann oder nichtig sein könnte?

Wenn z.B. das genannte Zutrittsverbot überzogen ist, wird dann ggf. die gesamte Klausel oder der gesamte Vertrag nichtig?


Zitat:
Ob die Beschränkung auf eigene bzw. autorisierte Servicefirmen sittenwidrig und damit unwirksam ist, wäre die nächste Frage - die aber eventuell erst beim Schadensersatz eine Rolle spielt (?).
Hierzu bin ich noch über eine andere Klausel im Vertraggestolpert, die dies (für A "leider") noch präzisiert:

Zitat:
§7 Autorisierte Partner des Lizenzgebers

Der Lizenznehmer darf ausschließlich vom Lizenzgeber autorisierten Partnern Zugang zur Technologie bzw. den Programmdateien sowie der Oberfläche der Software ermöglichen. Dies betrifft insbesondere den Quelltext sowie sämtliche Programmierungen, die Dokumentation sowie die Benutzeroberfläche der Software. Jegliche Dritte sind von diesem Zugang ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Lizenznehmer darf Änderungen an der Software (z.B. Updates, Upgrades, Erweiterungen, Patches und Installationen) ausschließlich von einem durch den Lizenzgeber autorisierten Partner oder vom Lizenzgeber selbst durchführen lassen. Ein durch den Lizenzgeber autorisierter Partner gilt im Rahmen dieses Vertrages ausschließlich dann als autorisiert, wenn dieser zum Zeitpunkt des Zugriffs auf die Software zwecks Änderung uneingeschränkt dem Partnervertrag des Lizenzgebers entspricht, diesen nicht verletzt und der Vertrag zwischen Lizenzgeber und autorisierten Partner nicht von einer Partei aufgekündigt wurde. Dies zu prüfen, sicherzustellen und ggf. vom Servicepartner durch Vorlage entsprechender Unterlagen belegen zu lassen obliegt dem Lizenznehmer. Im Zweifelsfall ist der Lizenznehmer verpflichtet, beim Lizenzgeber die Autorisierung und die Richtigkeit der Angaben des betreffenden Dienstleistungsunternehmens zu erfragen. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, dem Lizenznehmer eine vollständige und korrekte Antwort zu geben, die im Rahmen dieses Vertrages verlässlich ist und bestand hat, bis diese widerrufen wird.

Die Definition und Benennung der autorisierten Partner wird ausschließlich durch den Lizenzgeber durchgeführt und liegt in dessen Ermessen. Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch auf eine Mindestanzahl an autorisierten Partnern oder einen autorisierten Partner in seiner Umgebung. Der Lizenzgeber ist verpflichtet, auf Nachfrage des Lizenznehmers eine aktuelle Übersicht der autorisierten Partner und deren Kontaktinformationen herauszugeben. Zusätlich ist eine aktuelle Übersicht der autorisierten [...]-Partner vom Lizenzgeber auf freiwilliger Basis auf seiner Internetpräsenz [...] einsehbar.
Wirkt sich das auf die Sittenwidrigkeit aus, oder stärkt das eher noch die gültigkeit des Vertrages?

Zitat:
- hier kann über die VS hinaus noch ein Schadensersatz fällig werden, der sich auch aus ausgefallenen Tantiemen errechnen lässt, also gut und gerne ...
Wie errechnet sich denn ein ggf. entstehender Schadenersatz? Gibt es da Beispiele oder Formeln, die eine Richtung aufzeigen?

PS: Vielen Dank für eure umfangreiche Hilfe bisher

Beste Grüße

Bud
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  #5 (permalink)  
Alt 01.01.2011, 15:16
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AW: 750.000 EUR Vertragsstrafe ohne Grund?

Zitat:
Zitat von derbud Beitrag anzeigen
Wenn z.B. das genannte Zutrittsverbot überzogen ist, wird dann ggf. die gesamte Klausel oder der gesamte Vertrag nichtig?
Das totale Zutrittsverbot schließt ja so auch Polizei, Feuerwehr, Brandschutzinspektor, Elektriker, Raumpfleger, ... ein, die sich alle aber vermutlich überhaupt nicht für die Software interessieren. Falls B nun derentwegen klagen würde, würde B sicherlich verlieren. Im vorliegenden Falle wollte A (Mühe/Kosten/...) sparen und hat deshalb bewusst gegen die Vereinbarung verstoßen. Er hätte ja die erfordelichen Arbeiten auch selbst ausführen können, anstatt damit seinen nicht von B autorisierten Partner zu beauftragen.
Dieser hat nun ein geradezu natürliches Interesse an den von B "verbotenen Sachen".
Der nachgeschobene Paragraf 7 spricht nach meiner Ansicht auch eher gegen als für A.
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  #6 (permalink)  
Alt 01.01.2011, 17:14
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AW: 750.000 EUR Vertragsstrafe ohne Grund?

Zitat:
Zitat von motzmecker Beitrag anzeigen
Das totale Zutrittsverbot für nicht autorisierte Personen zu den Räumlichkeiten geht sicher zu weit.
Wenn es sich um einen Vertrag unter Unternehmern handelt, absolut nicht.

Geheimhaltungsklauseln und ähnliches mehr sind dann durchaus üblich und zulässig. Umgekehrt gibt es solche Vertragsbedingungen übrigens auch: Kunden von Rechenzentren können das Rechenzentrum vertraglich verpflichten, den Zugang zu den Rechnern auf ganz bestimmte Person oder Personengruppen zu beschränken. Das ist bei sensiblen Daten (Krankenversicherungen o.ä.) durchaus nicht unüblich.

Zitat:
Die hier vorgetragene Rechtfertigung des A für sein vertragswidriges Verhalten ist mit Sicherheit nicht stichhaltig.
A wusste ja, was er vertraglich mit B vereinbart hat. Hätte er das nicht vereinbaren wollen, hätte er es eben nicht vereinbaren dürfen.

Einzig die Frage, ob eine Vertragsstrafe von 750.000 Euro angemessen bei einem Vertragswert von ca. 7.600 Euro ist, müsste geklärt werden. (Vertragsklauseln, die eine Vertragspartei unangemessen benachteiligen, sind auch zwischen Unternehmern sittenwidrig.)
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #7 (permalink)  
Alt 01.01.2011, 17:19
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AW: 750.000 EUR Vertragsstrafe ohne Grund?

Zitat:
Zitat von motzmecker Beitrag anzeigen
Das totale Zutrittsverbot schließt ja so auch Polizei, Feuerwehr, Brandschutzinspektor, Elektriker, Raumpfleger, ... ein, die sich alle aber vermutlich überhaupt nicht für die Software interessieren. Falls B nun derentwegen klagen würde, würde B sicherlich verlieren.
Durchaus nicht. Raumpflegerin, Elektriker usw. können jederzeit Zutritt haben, wenn sie Mitarbeiter von A sind.

A muß dann eben seine Mitarbeiter, und seien es Teilzeitkräfte, entsprechend auf die Vertraulichkeitsklausel verpflichten - in einer Arztpraxis z.B. müssen die "Raumpfleger/innen" ja auch eine Schweigepflichtserklärung unterschreiben, genau wie das ärztliche Assistenzpersonal.

Der Zutritt von Polizei und Feuerwehr geschieht ggf. auf Grundlage der einschlägigen Gesetze, das unterliegt nicht dem Einfluss von A und ist insofern vertraglich auch nicht relevant.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #8 (permalink)  
Alt 01.01.2011, 19:35
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AW: 750.000 EUR Vertragsstrafe ohne Grund?

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Einzig die Frage, ob eine Vertragsstrafe von 750.000 Euro angemessen bei einem Vertragswert von ca. 7.600 Euro ist, müsste geklärt werden. (Vertragsklauseln, die eine Vertragspartei unangemessen benachteiligen, sind auch zwischen Unternehmern sittenwidrig.)
Zitat:
Zitat von derbud Beitrag anzeigen
Wie errechnet sich denn ein ggf. entstehender Schadenersatz? Gibt es da Beispiele oder Formeln, die eine Richtung aufzeigen?
Beide Fragen müssen nichts miteinander zu tun haben, können aber. Wenn nun ein Quellcode in- Umlauf kommt in interessierten Kreisen, wären wir bei 100 potentiellen (und dadurch verlorenen) Kunden schon bei einem (zumindest Umsatz-)Schaden von 100 mal 7.600,- gleich mehr als 750.000 Euro. (Und dann gibt es noch die Konkurrenz, die auch an reinen Ideen aus dem Quellcode interessiert ist - da wäre der Schaden evtl. unermesslich bzw. ruinös.)

Welche 3 Arten (roter Einschub von mir) des Schadensersatzes alleine im Urheberrecht möglich sind:
Zitat:
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes (1.) kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann (2.) auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können (3.) auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld (= Schmerzensgeld) verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Zudem muss man sich noch ein Geschäftsmodell vorstellen, nach dem ein niedriger Verkaufspreis kalkuliert werden kann, wenn der Kunde gleichzeitig noch einen ausschließlichen Service-Vertrag mit dem Verkäufer abschließt. Hier käme noch ein Schaden hinzu durch den Ausfall des im Verkaufspreis eingepreisten Gewinns aus dem Servicegeschäft.

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #9 (permalink)  
Alt 02.01.2011, 00:43
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Zitat:
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Der Lizenznehmer garantiert, dass Dritte zu keinem Zeitpunkt und auf keine Weise Zugang zu den Servern und Datenverarbeitungsgeräten, auf denen die Software installiert oder abgelegt ist, erhalten. Dies ist Voraussetzung für die Erlaubnis zur Nutzung der Software im Rahmen dieses Vertrages und für die Gültigkeit des Lizenzschlüssels und liegt in der Verantwortung des Lizenznehmers. Gewährleistet der Lizenznehmer diesen Schutz wissentlich oder unwissentlich, generell oder zeitweise nicht, so handelt er schuldhaft. In diesem Fall verpflichtet sich der Lizenznehmer, eine Vertragsstrafe von 750.000 EUR an den Lizenzgeber zu zahlen.
1. Vielleicht handelt es sich hier um die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall, daß sich der Lizenznehmer von seiner vertraglichen Pflicht lösen will, sicherzustellen, daß Dritte keinen Zugang zu den Servern erhalten können.

§ 309 Nr. 6 BGB
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ... eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;

2. Vielleicht handelt es sich hier "in Wahrheit" jedoch um die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes für den Fall einer ( dann) nicht (mehr) vom Nutzungsrecht gedeckten, d.h. "unlizensierten" Softwarenutzung (, sobald Dritte nicht vom Serverzugang ausgeschlossen würden ).

§ 97 UrhG
Wer das Urheberrecht ... vorsätzlich oder fahrlässig ... verletzt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 309 BGB
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam ... die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz ... wenn a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden ... übersteigt oder b)dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden ... sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;

3. Die Klausel ist eventuell wg. unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam, soweit als vereinbart gelten soll, daß die Vertragsstrafe auch schon dann verwirkt sein soll, wenn nur "unwissentlich" kein Schutz bloß vor dem Zugang zu den Servern (also nicht erst vor dem Zugang zur lizensierten Software) durch Dritte gewährleistet würde.

4. Vielleicht könnte man auch die Rechtsprechung des BGH zu (kostenpflichtigen) Gebrauchtwagen-Garantien heranziehen, in denen Klauseln für ungültig erklärt wurden, wonach die Garantie an die Voraussezung einer Wartung nur in bestimmten Vertragswerkstätten geknüpft wurde. Mit ähnlichen Erwägungen könnte man die Verwendung einer Klausel für unzulässig halten, wonach es dem Vertragspartner bei Meidung einer Vertragsstrafe untersagt sein soll, mit der Wartung einer lizensierten Software andere Fachbetriebe als nur bestimmte Parnerunternehmen beauftragen zu dürfen.

Zitat:
Geheimhaltungsklauseln und ähnliches mehr sind durchaus üblich und zulässig.
Der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist sogar strafbar. Trotzdem ist es nicht ohne weiteres zulässig, einem Vertragspartner die Auswahl seiner Vertragspartner für Reparatur- und Wartungsarbeiten usw. vertraglich vorzugeben/einzuschränken.

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  #10 (permalink)  
Alt 03.01.2011, 12:58
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AW: 750.000 EUR Vertragsstrafe ohne Grund?

Vielen Dank zunächst für eure umfangreichen Antworten - das ist nicht überall selbstverständlich

Das mit dem Schadenersarz wäre dann wohl geklärt - es gibt da also je nach Geschäftsmodell unterschiede. Ich gehe dann wohl davon aus, dass sich das anhand des Richters anscheiden würde.

An das Beispiel mit der Garantie bei einem Auto hatte ich auch bereits gedacht - jedoch halte ich das (leider) für einen etwas hinkenden Vergleich: Schließlich gibt es bei einem Auto nicht im gleichen Maße die Problematik des "Datenklaus" bzw. des "mal eben kopierens" - oder sehe ich das falsch?
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