Dies ist eine Diskussion zu 750.000 EUR Vertragsstrafe ohne Grund? innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht
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| 750.000 EUR Vertragsstrafe ohne Grund? ich würde gerne eure Meinung zu folgendem Fall hören: A Hat von B eine Lizenz einer Software für rund 7.600 EUR erstanden. Nun hat A einen eigenen Servicepartner, der für A die Software warten soll. Dieser ist jedoch von B nicht "autorisiert" - laut vertrag sollen jedoch nur autorisierte Partner oder B selbst die Software warten. Dies sieht A jedoch nicht ein, da B nur sehr wenige "autorisierte Partner" hat und keiner in der näheren Umgebung von A ansässig ist. Das ist für A nicht nur unpraktisch, sondern sehr ärgerlich, da persönliche Abstimmungen sehr wichtig sind. Im Vertrag steht (Auszug): Zitat:
Nun soll A die Vertragsstrafe binnen 30 Tagen zahlen. Ist in diesem Fall eine Vertragsstrafe und dann auch noch in dieser Höhe zulässig? A sieht hierfür keinen gegebenen Grund, da A B unangemessen durch die Bestimmung der Servicepartner einschränkt. Wie ist hier die Rechtslage? Ich würde mich über eure Meinungen freuen und bin auf eure Antworten gespannt ![]() Beste Grüße der Bud |
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| AW: 750.000 EUR Vertragsstrafe ohne Grund? Wird eine Vertragsstrafe (VS) akzeptiert, wird sie ebenso bindender Bestandteil eines Vertrages, genauso wie die Zusage der Lieferung einer Ware/Dienstleistung und die Zusage der Bezahlung. Eine Ausnahme wäre z. B. Zitat:
Nur der Preis muss nicht immer stimmen: Zitat:
PS. Dass der Vertragspartner verhindern möchte, dass seine wertvolle Software kopiert und ohne sein Einverständnis weiterverbreitet wird, wird aus dem zitierten Vertragsbeispiel eigentlich doch überdeutlich. Die dahingehende Zusage nun zu umgehen durch Einschaltung eines eigenen Service-Unternehmens erscheint reichlich dreist - hier kann über die VS hinaus noch ein Schadensersatz fällig werden, der sich auch aus ausgefallenen Tantiemen errechnen lässt, also gut und gerne ... Ob die Beschränkung auf eigene bzw. autorisierte Servicefirmen sittenwidrig und damit unwirksam ist, wäre die nächste Frage - die aber eventuell erst beim Schadensersatz eine Rolle spielt (?).
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| AW: 750.000 EUR Vertragsstrafe ohne Grund? Die Höhe einer Vertragsstrafe soll die damit bedrohte Seite von vertragswidrigem Verhalten abhalten. Außerdem war sie vorher bekannt. Das totale Zutrittsverbot für nicht autorisierte Personen zu den Räumlichkeiten geht sicher zu weit. Nachvollziehbar und zulässig ist für mich aber ebenso sicher das Verbot des Zugangs nicht autorisierter Dritter zur Software und erst recht deren Zugriff auf diese. Die hier vorgetragene Rechtfertigung des A für sein vertragswidriges Verhalten ist mit Sicherheit nicht stichhaltig. A hat nach meiner Ansicht den Vertrag mit B bewusst und vorsätzlich missachtet, ohne durch wichtige Gründe an korrekter Erfüllung seiner Pflichten gehindert worden zu sein. >>> Die Strafe ist aus meiner Sicht ohne wenn und aber fällig.
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: 750.000 EUR Vertragsstrafe ohne Grund? Vielen Dank für eure Antworten. Es scheint ja nun recht durchgängig die Meinung zu sein, dass A schuldhaft gehandelt hat. Die Frage ist z.B., ob der gesamte Vertrag oder ggf. auch nur die Vertragsstrafe aus anderen Gründen angefochten werden kann oder nichtig sein könnte? Wenn z.B. das genannte Zutrittsverbot überzogen ist, wird dann ggf. die gesamte Klausel oder der gesamte Vertrag nichtig? Zitat:
Zitat:
Zitat:
PS: Vielen Dank für eure umfangreiche Hilfe bisher ![]() Beste Grüße Bud |
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| AW: 750.000 EUR Vertragsstrafe ohne Grund? Zitat:
Dieser hat nun ein geradezu natürliches Interesse an den von B "verbotenen Sachen". Der nachgeschobene Paragraf 7 spricht nach meiner Ansicht auch eher gegen als für A.
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: 750.000 EUR Vertragsstrafe ohne Grund? Zitat:
Geheimhaltungsklauseln und ähnliches mehr sind dann durchaus üblich und zulässig. Umgekehrt gibt es solche Vertragsbedingungen übrigens auch: Kunden von Rechenzentren können das Rechenzentrum vertraglich verpflichten, den Zugang zu den Rechnern auf ganz bestimmte Person oder Personengruppen zu beschränken. Das ist bei sensiblen Daten (Krankenversicherungen o.ä.) durchaus nicht unüblich. Zitat:
Einzig die Frage, ob eine Vertragsstrafe von 750.000 Euro angemessen bei einem Vertragswert von ca. 7.600 Euro ist, müsste geklärt werden. (Vertragsklauseln, die eine Vertragspartei unangemessen benachteiligen, sind auch zwischen Unternehmern sittenwidrig.)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: 750.000 EUR Vertragsstrafe ohne Grund? Zitat:
A muß dann eben seine Mitarbeiter, und seien es Teilzeitkräfte, entsprechend auf die Vertraulichkeitsklausel verpflichten - in einer Arztpraxis z.B. müssen die "Raumpfleger/innen" ja auch eine Schweigepflichtserklärung unterschreiben, genau wie das ärztliche Assistenzpersonal. Der Zutritt von Polizei und Feuerwehr geschieht ggf. auf Grundlage der einschlägigen Gesetze, das unterliegt nicht dem Einfluss von A und ist insofern vertraglich auch nicht relevant.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: 750.000 EUR Vertragsstrafe ohne Grund? Zitat:
Zitat:
Welche 3 Arten (roter Einschub von mir) des Schadensersatzes alleine im Urheberrecht möglich sind: Zitat:
Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: 750.000 EUR Vertragsstrafe ohne Grund? Zitat:
§ 309 Nr. 6 BGB In Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ... eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; 2. Vielleicht handelt es sich hier "in Wahrheit" jedoch um die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes für den Fall einer ( dann) nicht (mehr) vom Nutzungsrecht gedeckten, d.h. "unlizensierten" Softwarenutzung (, sobald Dritte nicht vom Serverzugang ausgeschlossen würden ). § 97 UrhG Wer das Urheberrecht ... vorsätzlich oder fahrlässig ... verletzt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. § 309 BGB In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam ... die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz ... wenn a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden ... übersteigt oder b)dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden ... sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale; 3. Die Klausel ist eventuell wg. unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam, soweit als vereinbart gelten soll, daß die Vertragsstrafe auch schon dann verwirkt sein soll, wenn nur "unwissentlich" kein Schutz bloß vor dem Zugang zu den Servern (also nicht erst vor dem Zugang zur lizensierten Software) durch Dritte gewährleistet würde. 4. Vielleicht könnte man auch die Rechtsprechung des BGH zu (kostenpflichtigen) Gebrauchtwagen-Garantien heranziehen, in denen Klauseln für ungültig erklärt wurden, wonach die Garantie an die Voraussezung einer Wartung nur in bestimmten Vertragswerkstätten geknüpft wurde. Mit ähnlichen Erwägungen könnte man die Verwendung einer Klausel für unzulässig halten, wonach es dem Vertragspartner bei Meidung einer Vertragsstrafe untersagt sein soll, mit der Wartung einer lizensierten Software andere Fachbetriebe als nur bestimmte Parnerunternehmen beauftragen zu dürfen. Zitat:
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| AW: 750.000 EUR Vertragsstrafe ohne Grund? Vielen Dank zunächst für eure umfangreichen Antworten - das ist nicht überall selbstverständlich ![]() Das mit dem Schadenersarz wäre dann wohl geklärt - es gibt da also je nach Geschäftsmodell unterschiede. Ich gehe dann wohl davon aus, dass sich das anhand des Richters anscheiden würde. An das Beispiel mit der Garantie bei einem Auto hatte ich auch bereits gedacht - jedoch halte ich das (leider) für einen etwas hinkenden Vergleich: Schließlich gibt es bei einem Auto nicht im gleichen Maße die Problematik des "Datenklaus" bzw. des "mal eben kopierens" - oder sehe ich das falsch? |
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