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Zugang; Zugangsfiktion

Dies ist eine Diskussion zu Zugang; Zugangsfiktion innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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  #1 (permalink)  
Alt 25.11.2011, 12:51
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Question Zugang; Zugangsfiktion

Angenommen A kündigt bei seiner Versicherung V durch Einschreiben mit Rückschein. Die Bereitstellung des Einschreibens an V soll bereits einen Tag nach Abgabe der Sendung durch A erfolgt sein. Das zustellende UN hat ggü. V angezeigt, dass u.a. auch ein Einschreiben von A vorliegt (Erklärung: Da V eine Versicherung ist, werden die Einschreiben gesammelt und nicht jedes Schreiben einzeln zugestellt - gängige Praxis)

Nun zu meinen Fragen:

1. Wann ist das Kündigungschreiben durch A zugegangen (Zugangsfiktion?!)?
2. Was ist, wenn V das Schreiben nicht vor Fristende, z.B. 30.11. d.J. abholt?

Ich bin der Meinung, dass die WE durch Kündigung zugegangen ist, da sie gem. allg. Auffassung zugegangen ist, da sie in verkehrsüblicher Weise in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Wäre allerdings noch offen, ob die Anzeige des zustellenden UN gegenüber V, dass "Post da ist", auch hier die Sammelstelle als Machtbereich des V zu bezeichnen ist.

Wie immer, danke vorab für "sachdienliche Hinweise"

Grüße

Yogi
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  #2 (permalink)  
Alt 25.11.2011, 15:19
V.I.P.
 
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AW: Zugang; Zugangsfiktion

Nachdem hier keine Zustellung im prozessualen Sinne erfolgte, gibt es auch keine geregelte Zugangsfiktion. Und dann gilt die Sache mit dem "Machtbereich" des Adressaten. Sprich: Falls der Zustelldienst nicht zum Versicherer gehört, dann ist der Brief erst mit der tatsächlichen Übergabe (vielleicht ein oder zwei Tage später) zugegangen.
Gruß
Marcus
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  #3 (permalink)  
Alt 25.11.2011, 15:24
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AW: Zugang; Zugangsfiktion

"Für den Zugang einer verkörperten Willenserklärung ist es nötig, dass die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass bei Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist."

Das trifft auf V hier wohl nicht zu. Das Einschreiben liegt noch bei der Post und eben nicht beim V. Die Post ist auch kein Empfangsbote des V.
Zugangsfiktionen haben hier nichts zu suchen. Es handelt sich um Zivilrecht, in dem es auf die §§130ff. BGB ankommt. Die Zugangsfiktion ist ein öffentlich-rechtliches Gebilde, das auf Verwaltungsakte abzielt, aber nicht auf Willenserklärungen.

Wenn die V das Einschreiben nicht annimmt, dann liegt grundsätzlich auch keine Zugangsvereitelung vor, die sie gegen sich gelten lassen müsste, außer es ließe sich nachweisen, dass sie wüsste, dass es sich bei dem Schreiben um eine Kündigung handele (Dazu: BGHZ 137, 205 ff).
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  #4 (permalink)  
Alt 26.11.2011, 03:39
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AW: Zugang; Zugangsfiktion

Hallo, warum ist die Post die ja offenbar nicht nur Erklärungsbote des Absenders ist sondern aufgrund einer Sammelungsvereinbarung (oder wieso sammeln die das?) zusätzlich noch Empfangsbote.

Also ich behaupte mal, die Poststelle die die Einschreiben für die Versicheurng sammelt ist dazu beauftragt bzw. befugt worden und dieses ist doch ein Emfpangsbote oder nicht ? (Damit ist das Einschreiben zugegangen)

Bitte sagt mir, wo mein Denkfehler ist.
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  #5 (permalink)  
Alt 29.11.2011, 14:05
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AW: Zugang; Zugangsfiktion

Ich gehe ehrlich gesagt davon aus, dass die "Sammlungsvereinbarung" lediglich das Rechtsverhältnis zwischen Post und Versicherung betrifft und eine praktische Umsetzung des Massenbriefverkehrs betrifft. Eine Zurechnung des Empfangs einer Willenserklärung scheitert daher in meinen Augen vor allem daran, dass die Post die Briefe ja nicht öffnet und damit auch keine Kenntnis von deren Inhalt hat. Für die Stellung des Empfangsboten wäre es aber gerade charakteristisch, dass der Bote die Willenserklärung als solche versteht. Mit dem Postunternehmen gibt es aber nur eine Übersendungsvereinbarung.
Gruß
Marcus
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  #6 (permalink)  
Alt 29.11.2011, 22:15
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AW: Zugang; Zugangsfiktion

Und wie ist das mit dem Zugang wenn der Empfänger das Einschreiben bei der Post einfach nicht abholt ? Damit verhindert er doch den Eintritt in seinen Machtbereich, und irgendwie darf er das nicht wie ich verstanden habe sind solche Aktionen wie das abschrauben des eigenen Briefkastens dann unzulässig. Aber wie ist das genau ?
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  #7 (permalink)  
Alt 29.11.2011, 22:23
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AW: Zugang; Zugangsfiktion

Grundsätzlich gilt: Keine Annahme, Kein Zugang. Ausnahmen existieren wie unten zu sehen ist. Stichwort Zugangsvereitelung.

Zitat:
Zitat von Kyuubi86 Beitrag anzeigen
Wenn die V das Einschreiben nicht annimmt, dann liegt grundsätzlich auch keine Zugangsvereitelung vor, die sie gegen sich gelten lassen müsste, außer es ließe sich nachweisen, dass sie wüsste, dass es sich bei dem Schreiben um eine Kündigung handele (Dazu: BGHZ 137, 205 ff).
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  #8 (permalink)  
Alt 29.11.2011, 23:02
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AW: Zugang; Zugangsfiktion

Hallo

also vergesse ich das Übergabe-Einschreiben und nehme das Einwurfeinschreiben, da der Postbote dann ja den Einwurf in den Machtbereich des Empfängers dokumentiert und mein Zeuge für den Zugang ist (Möglichkeit der Kenntnisnahme mal am kommenden Werktag unterstellt.) ?

Weg mit den Übergabe-Einschreiben ?
Es lebe das Einwurfeinschreiben ?
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  #9 (permalink)  
Alt 29.11.2011, 23:08
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AW: Zugang; Zugangsfiktion

bedingt ja. aber nur so bedingt, dass der empfänger beim einwurfschreiben lediglich einen umschlag erhalten könnte. der inhalt ist damit immernoch nicht bewiesen. auf der ganz sicheren seite ist man mit einem boten oder zumindest mit einem zeugen, der bestätigt, dass sich um umschlag das konkrete schreiben befand.
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  #10 (permalink)  
Alt 29.11.2011, 23:26
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AW: Zugang; Zugangsfiktion

Wie bekäme denn ein Gläubiger eine zugangsbedingte WE zu einem Schuldner wenn dieser die Einschrieben bei der post nicht abholt und dieser so böse ist, dass er behauptet in dem normlen einschrieben sei ein leeres blatt gewesen = Wie geht der Gläubiger da auf Nummer sicher ?

Geändert von hpbi2250tn (30.11.2011 um 01:13 Uhr).
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