Dies ist eine Diskussion zu Zahlungsverzug innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| AW: Zahlungsverzug Und außerdem was ist das für einen Masche: Hier sind 5 Urteile, bitte suchen Sie sich selbst die Kernaussagen heraus, die meine Meinung bestätigen. Zudem sollen Sie kein großes Urteilsreferat halten, sondern mir einfach bitte nur ein Datum kundtun. Das würden Sie u.a. schon dafür benötigen um die Verzugszinsen zu berechnen oder "hängen" Sie da auch nur ein paar Urteile an. |
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| AW: Zahlungsverzug Weder bin ich aggressiv, noch ist das eine Masche. Ich reagiere lediglich genervt, wenn ich das Gefühl bekomme, man möchte mich für blöd verkaufen. Von Ihnen war bisher nur zu hören "ich sehe den Tatbestand nicht gegeben" und "ich kann das nicht am Kalender bestimmen". Sie wollen mir also nach einer Seite Diskussion weißmachen, dass Sie nicht in der Lage sind, im Kalender festzustellen, wann der eine Monat in den nächsten übergeht? Die zitierten Urteile enthalten alle vergleichbare Sachverhalte hinsichtlich der Frist und sind von den Parteien entsprechend vage formuliert worden. In allen Fällen wurde eine Bestimmtbarkeit nach dem Kalender bejaht. Ist eine Leistung für bestimmte Monate geschuldet, dann gerät der Schulder mit Ablauf des jeweiligen Monats in Verzug. Wenn die 5 Urteile zu viel sind, editiere ich meinen Beitrag oben und reduziere sie von mir aus auf eines... Wenn sie gar kein Urteil lesen wollen, werden auch die meisten Kommentare darüber Aufschluss geben. Die werden sich aber letztlich selbst auf die meisten Urteile beziehen. |
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| AW: Zahlungsverzug Zitat:
Zitat:
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| AW: Zahlungsverzug Im Zweifel wird entsprechend der Verkehrssitte eine Ultimo-Tilgung gewollt sein. Die Threaderstellerin geht fehl, wenn sie meint, die Vereinbarung einer Leistungszeit liege nur dann vor, wenn diese in allen Einzelheiten bestimmt ist. Es reicht aus, dass sie sich nach §§ 133, 157 BGB mit hinreichender Sicherheit ergibt. Ganz gleichgültig ist es auch, ob auf allfällige Folgen des Zahlungsverzuges hingewiesen wird. |
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