Dies ist eine Diskussion zu Zahlungsverzug innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Zahlungsverzug Art : PRIVATVERKAUF (Privat an Privat) folgendes Fallbeispiel : Es wird ein Schreiben aufgesetzt mit folgedem Inhalt : Verkauf von Auto XYZ in Höhe von 2.000 €. Tilgung monatlich in Höhe von 100 €. Frage : In diesen "Wisch" steht nicht was bei Zahlungsverzug droht. Was passiert wenn nicht pünktlich gezahlt wird? (Gesetz?) Vielen Dank! |
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| AW: Zahlungsverzug bei nichtzahlung gerät der schuldner wie du schon sagtest in verzug, jedenfalls mit ablauf des jeweiligen monats. soweit klar ist, dass jeden monat gezahlt werden muss, wäre dafür nichtmal eine mahnung notwendig. der gläubiger hat die möglichkeit, ein mahnverfahren anzustoßen und bei erfolglosigkeit die forderung einzuklagen. |
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| AW: Zahlungsverzug Zitat:
Hallo, meiner Meinung nach ergibt sich aus dem "Wisch" alleine kein Verzug nach § 286 (2). Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Aus dem Schreiben ergibt sich weder ob das Auto schon übereignet wurde oder ab wann genau der Schuldner mit der Rate beginnen soll. Die Tilgungsrate(n) könnte aber fällig sein, daher wäre ggf. eine Mahnung notwendig. |
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| AW: Zahlungsverzug Sofern das Auto geleistet wurde, kann die Gegenleistung mangels Vereinbarung im Vertrag auch geltend gemacht werden, §271 I BGB. Ob das Auto schon übereignet wurde muss auch nicht aus dem Vertrag zu entnehmen sein. Das werden die Parteien dann schon regelmäßig wissen. Im Übrigen: Zitat:
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| AW: Zahlungsverzug Zitat:
Sie verwechseln m.E. Fälligkeit mit Verzug. |
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| AW: Zahlungsverzug Nein, die verwechsle ich nicht. §286 II Nr 1 BGB sagt ausdrücklich, dass die Mahnung nicht erforderlich ist, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Zeit nach dem Kalender ist hier der jeweilige Monat und Verzug tritt mit Beginn des neuen Monats ein. Man könnte bestenfalls fragen, wann die Forderung fällig wird. Dies wird aber spätestens der Ende des jeweiligen Monats sein, eine juristische Sekunde vor dem Verzug. |
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| AW: Zahlungsverzug Zitat: Ich kann hieraus keinen Zeitpunkt nach dem Kalender bestimmen. |
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| AW: Zahlungsverzug Zitat:
Die Rechtsprechung kann es in vergleichbaren Fällen jedenfalls. RGZ 106, 89; BGH NJW 1982, 1279; NJW-RR 1999, 593, 595 BAG WM 1982, 245, 246 BGH NJW 2001, 2878, 2879 |
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| AW: Zahlungsverzug Ich spiele kein Bingo, bitte stellen Sie das Datum doch einfach mal hier rein Zitat:
Bitte stellen Sie die Kernaussagen und das Urteil auf das Sie sich genau beziehen hier zu lesen bereit. |
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| AW: Zahlungsverzug Also bei allem Respekt. Wenn Sie dem Kalender den Monat und den Urteilen die "Kernaussagen" nicht entnehmen können, dann kann ich Ihnen nicht helfen. Ich habe jedenfalls weder Zeit noch Lust hier nun noch großes Urteilsreferat zu halten. |
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