Dies ist eine Diskussion zu wie mit schwebender unwirksamkeit in Klausur umgehen? innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| wie mit schwebender unwirksamkeit in Klausur umgehen? ich hab da mal ne Frage an die Erfahreneren... Wenn ich in einer Klausur einen Fall habe, in dem ein beschränkt Geschäftsfähiger etwas kauft, es aber noch nicht bezahlt hat und die Eltern nichts davon wissen, wie ist das dann zu Handhaben? Gilt der Anspruch dann als untergegangen? Der beschränkt Geschäftsfähige könnte ja noch bezahlen. Wird die Prüfung dann an dieser Stelle abgebrochen? Oder erstmal weiter gemacht und zb noch eine Anfechtung geprüft. Und im Ergebnis dann festgehalten, dass ein schwebend unwirksammer Anspruch besteht? Gruß |
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| AW: wie mit schwebender unwirksamkeit in Klausur umgehen? In meiner Erstsemesterklausur ging es unter anderem auch darum. Da und in allen anderen Veranstaltungen habe ich es so gemacht: Da es bei der schwebenden Unwirksamkeit ja um die Frage von Wirksamkeitshindernissen geht, muss es unter "Anspruch entstanden" diskutiert werden. Das ist auch systematisch logisch: Da die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nach § 105 BGB nichtig ist, kann gar kein Anspruch gegen ihn entstehen. Der Minderjährige über 7 Jahre als beschränkt Geschäftsfähiger wird deshalb auf derselben Ebene geschützt: nämlich bei der Wirksamkeit seiner Willenserklärung. Deshalb ist der Anspruch in deinem Fall noch nicht entstanden, da die Willenserklärung des Minderjährigen schwebend unwirksam ist. Wird die Genehmigung nicht erteilt und liegt kein Fall des § 110 vor, entsteht der Anspruch gegen den Minderjährigen also nicht. Ob der Minderjährige noch bezahlen könnte oder nicht, ist deshalb eigentlich nicht relevant. Außer eben man diskutiert den § 110 und fragt danach, ob das Geschäft bereits bewirkt wurde. Wenn man in der Prüfung dann zum Ergebnis kommt, dass der Anspruch mangels Genehmigung nicht entstanden ist und der Zustand der schwebenden Unwirksamkeit nicht geheilt werden konnte, würde eine Anfechtungsprüfung m.M. nach nicht möglich sein: Es ist ja keine Willenserklärung da, die angefochten werden könnte. Diese ist schließlich unwirksam. Ich würde dann auch nicht, wie du geschrieben hast, zum Ergebnis kommen, dass ein schwebend unwirksamer Anspruch besteht. Es besteht einfach gar kein Anspruch. Wenn die Eltern den Zustand der schwebenden Unwirksamkeit durch ihre Genehmigung heilen, würde eine Anfechtungsprüfung - wie immer - auch unter Anspruch entstanden erfolgen. |
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| AW: wie mit schwebender unwirksamkeit in Klausur umgehen? Hey, danke für die Antwort! Macht Sinn, die Geschäftsfähigkeit beim Anspruch entstanden zu Prüfen. Mein Problem ist nur, dass ich halt gerade an meiner Hausarbeit sitze und es dort heißt: "[Welche Ansprüche bestehen] vorausgesetzt, dass M [M ist 17] den geschuldeten Geldbetrag aus ihrem Taschengeld leistet kann". Wenn sie es kann, heißt es aber ja nicht, dass sie es macht. Also wäre der Anspruch nicht entstanden. Nun ist es aber so, dass M den Verkäufer noch anruft und ihm sagt, dass sie wo anders ein billigeres Produkt gefunden hat und wegen dem Irrtum nicht bezahlen will. Klingt für mich danach, dass der Prof. auf die Anfechtung abzielt. Wie komm ich aber zur Anfechtung, wenn der Anspruch garnciht entstanden ist? Ich will mir halt nichts abschneiden. Eine Genehmigung oder Einwilligung kann ich aber auch nicht begründen. Gruß, |
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| AW: wie mit schwebender unwirksamkeit in Klausur umgehen? Eine Möglichkeit, die mir noch einfiele wäre, dass ich die Anfechtung auch unter Anspruch entstanden vor der Geschäftsfähigkeit Prüfe. Dann hätte ich die Anfechtung mit drin. Da sie ja ex tunc wirkt, sollte sie unter Anspruch entstanden vertretbar sein. Aber vor der Geschäftsfähigkeit? Das ist irgendwie .. unlogisch... Noch ne Idee? |
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| AW: wie mit schwebender unwirksamkeit in Klausur umgehen? Zitat:
Zitat:
Zitat:
Dann spricht m.M. nach aber nichts dagegen, noch einen Punkt "Anfechtung" aufzumachen und hier auszuführen, dass aufgrund der Nichtigkeit der Willenserklärung gar keine Anfechtung in Rede steht. In einem weiteren Satz könnte auch noch hinzugefügt werden, dass ein Motivirrtum (wie in deinem Fall) sowieso keinen zulässigen Anfechtungsgrund darstellt. Es ist aber natürlich nicht auszuschließen, dass da irgendwo noch ein Streit dahintersteht, der das ganze etwas schwieriger macht. Eine Hausarbeit ohne mehrere Streitstände wäre ja langweilig. |
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| AW: wie mit schwebender unwirksamkeit in Klausur umgehen? Danke für deine Antworten, ein bisschen übersichtlicher ist es damit schonmal für mich geworden. Nur wie ich mit der Anfechtung umgehen soll bin ich mir noch nicht ganz sicher. |
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