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Widerrufsrecht §178 BGB

Dies ist eine Diskussion zu Widerrufsrecht §178 BGB innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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  #1 (permalink)  
Alt 09.09.2010, 21:29
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Widerrufsrecht §178 BGB

Hallo,

ich habe eine Frage zu de Widerrufsrecht nach § 178 BGB, bei der der andere Teil bei Geschäften durch Stellvertreter bis zur Genehmigung des Vertretenen das Geschäft widerrufen kann.

Dieser Widerruf soll angeblich nur dann wirksam werden, wenn dieser auch von der jeweiligen Person aus dem Grunde ergeht, dass er mit der Stellvertretung nicht einverstanden ist. Und nicht etwa weil dem anderen Teil nach dem Geschäft einfällt, dass der Preis nicht besonders gut ist.

Ist das korrekt? Wenn ja, warum eigentlich? Im Gesetzestext steht doch nicht, dass der Widerruf genau aus diesem Grunde geschehen muss.

Danke und vG
Egon
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Alt 09.09.2010, 23:50
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AW: Widerrufsrecht §178 BGB

Zitat:
Zitat von Egon200 Beitrag anzeigen
Hallo,

ich habe eine Frage zu de Widerrufsrecht nach § 178 BGB, bei der der andere Teil bei Geschäften durch Stellvertreter bis zur Genehmigung des Vertretenen das Geschäft widerrufen kann.

Dieser Widerruf soll angeblich nur dann wirksam werden, wenn dieser auch von der jeweiligen Person aus dem Grunde ergeht, dass er mit der Stellvertretung nicht einverstanden ist. Und nicht etwa weil dem anderen Teil nach dem Geschäft einfällt, dass der Preis nicht besonders gut ist.

Ist das korrekt? Wenn ja, warum eigentlich? Im Gesetzestext steht doch nicht, dass der Widerruf genau aus diesem Grunde geschehen muss.

Danke und vG
Egon
Ganz einfach weil bei dem Preisirrtum die Anfechtungsregeln umgangen würden, nach denen ein Irrtum über den Preis ein unbeachtlicher Motivirrtum ist.
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  #3 (permalink)  
Alt 10.09.2010, 11:33
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AW: Widerrufsrecht §178 BGB

Hi,

danke für Deine Antwort.

Daran schließen sich mir noch andere Fragen an:

Muss bei einem Widerruf grundsätzlich der Grund genannt werden?
Was ist, wenn kein Grund genannt wird, und der Widerrufende eigentlich ohne einen statthaften Grund widerruft?

Was wäre bei 178 ein statthafter Widerrufsgrund? Der andere Teil erfährt von dem Schwebezustand des Vertrages und kann dann widerrufen? Und wenn er davon nicht erfährt hat er Pech gehabt?

Danke und vG
eGON
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  #4 (permalink)  
Alt 10.09.2010, 11:57
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AW: Widerrufsrecht §178 BGB

Zitat:
Zitat von Egon200 Beitrag anzeigen
Dieser Widerruf soll angeblich nur dann wirksam werden, wenn dieser auch von der jeweiligen Person aus dem Grunde ergeht, dass er mit der Stellvertretung nicht einverstanden ist.
Es muß nur irgendwie erkennbar gemacht werden, daß das Vertreterhandeln unwirksam sein soll. Will der Vertragsgegner die fehlende Vertretungsmacht jedoch gar nicht beanstanden, d.h. will er gar keinen Schutz seiner Kenntnislosigkeit beanspruchen, dann kann er sich nicht stattdessen auf eine "Schutzwürdigkeit" hinsichtlich interessensschädigender Motivirrtümer ( seiner Vertragserklärung irrig zugrundegelegte Preiswürdigkeits-Vorstellungen ) berufen.

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