Dies ist eine Diskussion zu Widerruf vs. Rücktritt vom Vertrag innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Widerruf vs. Rücktritt vom Vertrag Nehmen wir an man bestellt was bei einem Onlineversand (z.B.Ebay Auktion bei einem Händler) dann kommt ja ein Vertrag zustande der erfüllt werden muss. Als Endverbraucher hat man das Recht einen Widerruf auszuüben der ja einem Rücktritt vom Vertrag gleichkommt. Wenn man also im Fall von Ebay vom Vertrag zurücktreten will dann muss der Verkäufer dem nicht zustimmen, man muss die Ware bezahlen und sie erhalten usw. und der Händler könnte auf Erfüllung klagen wenn man diese Schritte nicht absolviert, richtig? Der Widerruf kann ohne Angabe von Gründen erfolgen, also könnte ich das ganze Prozedere durchlaufen und sobald man die Ware erhält, widerrufen und alles wird rückabgewickelt ohne dass der Händler was dagegen tun kann. Wenn man jetzt zum Zeitpunkt, bevor bezahlt wurde und der Versand erfolgt ist, schon weiss dass man widerrufen wird, wäre es doch kostengünstiger wenn der Händler dass so akzeptiert, oder? Ist das dann aus juristischer Sicht ein Vertragsbruch, oder ein sehr frühzeitiger Widerruf? |
| |||
| AW: Widerruf vs. Rücktritt vom Vertrag Der Widerruf (§355 BGB) ist ein unbedingtes Verbraucherrecht. Das hat besondere Relevanz bei Fernabsatzgeschäften, bei denen man dem Kunden die Möglichkeit geben will, das Produkt in die Hand zu nehmen und vor Ort und nicht nur im Katalog zu betrachten. Zum Beispiel die Anprobe von Kleidung, die beim Fernabsatz ja eben gerade nicht vor Kauf möglich ist. Das äußert sich eben auch darin, dass beim Widerruf keine Gründe zu nennen sind. Der Rücktritt (323, 326 BGB) ist ein bedingtes Recht, das nichts mit der Verbraucherstellung zu tun hat. Der Rücktritt ist die ultima ratio, wenn ein Vertrag nicht so abgewickelt wird wie es sein sollte. Typisches Beispiel: Verkäufer liefert eine mangelhafte Sache, Käufer will Nacherfüllung, Verkäufer versucht mehrmals vergeblich nachzuerfüllen. Der jeweiligen Vertragspartei ist nicht zuzumuten, ewig an einem Rechtsgeschäft festzuhalten, das der andere nicht entsprechend des Anspruchs erfüllt. Deshalb entsteht beim oben erwähnten Szenario schließlich das Recht zum Rücktritt. Im Vergleich ist der Widerruf also das "mächtigere" Instrument, weil es keiner Gründe bedarf. Der Personenkreis, der es anwenden kann, ist jedoch wesentlich enger. Darüber hinaus stehen die beiden Rechte nicht alternativ nebeneinander. zeitlich reicht der Rücktritt deutlich weiter als der Widerruf. Geht also eine Sache nach einem Jahr kaputt (Widerrufsrecht ist hier längst abgelaufen) und es wurde vergeblich nacherfüllt, so hat der Käufer trotzdem noch die Möglichkeit, zurückzutreten. |
| |||
| AW: Widerruf vs. Rücktritt vom Vertrag Danke für die ausführliche Antwort. So im Groben war mir das auch klar. Worums mir allerdings geht ist die Frage in dem relativ engen Zeitfenster wo beides noch machbar wäre. Kann man also den Widerruf schon ausüben bevor die Erfüllung überhaupt begonnen hat? Also noch bevor man Geld überwiesen hat oder die Ware angekommen ist? Der Widerruf ist ja eigentlich, wie du schon schreibst, um bestimmte Nachteile des Onlinekaufs auszugleichen. Hat man aber noch kein Geld überwiesen bzw. ist die Ware nichtmal noch versandt, wäre rein formal, eigentlich kein Widerruf möglich, oder? Wenn ich eine Bestellung aufgebe dann wir der Vertrag ja bereits geschlossen, richtig? Ich kann also nicht einfach so vom Vertrag zurücktreten, bzw. muss der Verkäufer das nicht akzeptieren. ABER, als Verbraucher kann ich ja den Widerruf als Joker einsetzen. Wenn ich also zu diesem Zeitpunkt bereits widerrufe wäre es für den Verkäufer eigentlich ein Vorteil, weil er weiss dass ich sowieso widerrufen könnte, aber mit dem Nachteil dass er die Bestellung noch bearbeiten, rausschicken, zurücknehmen, rücküberweisen etc. muss. Ich habe mich eben gefragt ob man formal schon widerrufen kann, wenn noch gar nichts passiert ist, der Vertrag ist zu diesem Zeitpunkt aber trotzdem schon gültig. In der Belehrung über den Widerruf steht ja IMO auch drinnen dass die Frist zu laufen beginnt wenn die Ware eingetroffen ist. Das hiesse dann aber dass ich man vorher eigentlich keinen Widerruf aussprechen könnte (auch wenn es eben sogar günstiger wäre). |
| |||
| AW: Widerruf vs. Rücktritt vom Vertrag "fristgerecht" bedeutet: vor Ablauf der Frist. Wenn die Frist noch garnicht begonnen hat, kann sie auch nicht ablaufen.
__________________ PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Feedback/Bewertung erwünscht. |
| |||
| AW: Widerruf vs. Rücktritt vom Vertrag Schau mal in die AGB. In einigen Shops steht: Der Vertrag kommt erst mit Versenden der Ware zustande. IdR ist also das Ausstellen der Waren im Internet oder im Geschäft kein Vertragsangebot seitens des Händlers, sondern lediglich eine Einladung zur Abgabe eines Angebotes das sog. invitatio ad offerendum. M.E. liegt genau das hier vor, so dass das Angebot zurückgezogen werden kann, da der Vertrag noch nicht zustande gekommen ist. Es fehlt am erkennbaren Willen des Händlers, um einen Vertrag wirksam geschlossen zu haben. |
| |||
| AW: Widerruf vs. Rücktritt vom Vertrag Zitat:
Zumindest in diesem Link wird eben auch erwähnt dass dies z.B. bei Ebay der Fall ist. http://www.beckmannundnorda.de/bgh_ebay_widerruf.html |
| |||
| AW: Widerruf vs. Rücktritt vom Vertrag Zitat:
Der Widerruf einer Willenserklärung ist hier aber nicht gemeint. TE spricht von ebay Auktion. Das Freischalten des Angebotes bei ebay stellt eine verbindliche Willenserklärung des Verkäufers dar und keine bloße "invitatio ad offerendum".
__________________ PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Feedback/Bewertung erwünscht. |
| |||
| AW: Widerruf vs. Rücktritt vom Vertrag Zitat:
Ich hatte einen stinknormalen Internetshop im Kopf beim Schreiben. |
| |||
| AW: Widerruf vs. Rücktritt vom Vertrag Zitat:
Die amtliche Musterwiderrufs-Erklärung verunklart nun mehr als sie erhellt: "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen ... widerrufen." ( Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ) Die amtliche Musterwiderrufsbelehrung verschweigt, daß anerkanntermaßen fristgebundene Erklärungen fristwahrend auch schon VOR Fristbeginn abgegeben werden können. ---> Ein Widerruf könnte wirksam und fristgerecht auch schon VOR den Ereignissen Vertragsschluß / Warenerhalt / Erhalt der Fernabsatzinformationen ( einschließlich Widerrufsbelehrung ) erfolgen, deren spätestes erst die Widerrufsfrist am Folgetag beginnen ließe. 11 |
| |||
| AW: Widerruf vs. Rücktritt vom Vertrag Zitat:
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| rücktritt und widerruf bei teillieferung | Bürgerliches Recht allgemein | 25.01.2011 17:38 |
| Widerruf, Rücktritt möglich? | Verbraucherrecht | 21.10.2009 10:49 |
| Widerruf / Rücktritt vom Mietvertrag | Mietrecht | 01.05.2008 18:34 |
| Rücktritt bzw Widerruf eines Kaufvertrg. | Kaufrecht / Leasingrecht | 22.12.2006 18:48 |
| Rücktritt/Widerruf (@Huutsch) | Kaufrecht / Leasingrecht | 02.11.2004 08:56 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios