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Widerruf der Prokura (am Beispielsfall)

Dies ist eine Diskussion zu Widerruf der Prokura (am Beispielsfall) innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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  #1 (permalink)  
Alt 04.12.2011, 16:20
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Widerruf der Prokura (am Beispielsfall)

Hallo zusammen,

ich benötige Hilfe bei Folgendem.

O ist Prokurist der Müller GmbH (Gas-Wasser Installations Firma. Am 1.3. entzieht die Müller GmbH dem O die Prokura. Der Widerruf der Prokura wird am 7.3 ins Handelsregister eingetragen und am 9.3. veröffentlicht.

Am 3.3 kauft O noch verschiedene Teile fürs Unternehmen in Höhe von 5000 € bei Firma Meyer GmbH.

1) Kann Firma Meyer von Firma Müller Kaufpreiszahlung verlangen? Zu Recht?

2) Wie wäre es, wenn O namens Fa. Müller am 8.3 oder am 10.03 gekauft hätte?


Auf die erste Frage würde ich mich auf den § 433 Abs. 2 BGB berufen, zumal am 03.03. der Widerrruf ja noch nicht im Handelsregister eingetragen wurde.

Auf die zweite Frage hin, ist zu sagen, dass ich mir nicht ganz sicher bin. Beim Kauf (08.03.) (Vertragsabschluss) ist der Widerruf der Prokura bereits im Handelsregister eingetragen, jedoch noch nicht veröffentlicht. Ist der Kaufvertrag hier schwebend unwirksam oder kann Fa. Meyer dennoch auf Kaufpreiszahlung bestehen, weil er von dem Widerruf ja nix wusste? Wie ist da die Rechtslage? Wer kann was von wem woraus?

Am 10.03 ist es ja. Fa. Meyer kann von Fa. Müller nicht mehr Kaufpreiszahlung gemäß § 433 Abs. 2 BGB verlangen, da der Widerruf der Prokura bereits veröffentlicht wurde.


Würde mich über eine hilfreiche detaillierte Antwort freuen.

Herzlichen Dank!
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  #2 (permalink)  
Alt 04.12.2011, 19:40
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AW: Widerruf der Prokura (am Beispielsfall)

damit müsste eigentlich alles beantwortet sein:

§ 15 hgb
(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.

(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.
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  #3 (permalink)  
Alt 04.12.2011, 19:48
V.I.P.
 
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AW: Widerruf der Prokura (am Beispielsfall)

Zitat:
(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.
Wenn also der Prokurist weiß, dass ihm die Prokura entzogen wurde, trotzdem Handlungen durchführt dann ist das zwar für das Unternehmen bindend, jedoch könnte sich daraus ein Schadenersatzanspruch der Firma gegen seinen ehemaligen Prokuristen ergeben.

So zumindest meine Meinung.
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  #4 (permalink)  
Alt 04.12.2011, 20:03
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AW: Widerruf der Prokura (am Beispielsfall)

@casa
zustimmung.
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