Dies ist eine Diskussion zu Wer kann helfen? innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| ich brauche mal euren Rat. Und zwar hat ein Freund von mir (ich nenne ihn mal H) mich bei folgendem Problem nach der Rechtslage gefragt, ich konnte ihm zwar meine Einschätzung, aber keine juristisch wasserdichte Antwort darauf geben. Hier der Sachverhalt: H hat im November 2003 eine Geldleistung iHv 2000,- von einer privaten Versicherungsgesellschaft erhalten, die ihm nicht zu steht (geht aus dem Verwendungszweck "laut der Abmachung vom..." eindeutig hervor). Anfang April kam von der Versicherung ein Schreiben, in dem sie H auffordern die ihm irrtümlicher Weise überwiesene Geldleistung zurück zu zahlen. Da H das Geld aber schon ausgegeben hat, schrieb dieser zurück er sei nicht bereit das Geld zurück zu zahlen. Nun wird die Versicherung mit Sicherheit rechtliche Schritte einleiten... Meine Frage ist, welche Anspruchsgrundlage für die Versicherung in Frage kommt (evtl. §812 ff BGB?), und ob bei einer Klage die ganze Leistung zurückgefordert werden kann oder nur ein Teil, da H diese Leistung wie erwähnt schon verbraucht hat und noch Schüler ist, also kein Geld besitzt (Anmerkung H ist volljährig). Danke im voraus, matze |
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| 812 I 1 1 i.V.m 818 IV819 I Dass er Schüler ist, hilft ihm nicht, was wäre, wenn er noch nicht volljährig gewesen wäre, kann dahinggestellt bleiben. Gruß, fob |
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| Und wie sieht es mit 818 III aus? wird der durch 819 I verdrängt ?
__________________ Errare humanum est |
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| ja. Ganz allgemeiner Tipp: Bereicherungsrecht ist Billigkeitsrecht. Das bedeutet, dass bei aller Unverständlichkeit der einzelnen Normen, am Ende regelmäßig das rauskommt, was auch der juristiche Laie aus Billigkeitsgründen erwarten wird. Bekommt jemand Geld überwiesen und muss er davon ausgehen, dass ihm dieses nicht zusteht, liegt es doch auf der Hand, dass er das Geld zurückzahlen muss. Wäre ja ziemlich albern, wenn das Bereicherungsrecht da zu einem anderen Ergäbnis käme. Gruß, fob |
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