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Wenn Anfechtung nach 123 II BGB nicht möglich ist, kann dann 119 II BGB greifen?

Dies ist eine Diskussion zu Wenn Anfechtung nach 123 II BGB nicht möglich ist, kann dann 119 II BGB greifen? innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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  • 1 Post By Soliton

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  #1 (permalink)  
Alt 20.01.2012, 22:13
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Question Wenn Anfechtung nach 123 II BGB nicht möglich ist, kann dann 119 II BGB greifen?

Hallo, ich stehe vor dem folgenden Fall und bin mir nicht sicher, wie weit ich gehen kann:

FALL:
K schaut sich im Geschäft des V Räder an. Ein anderer Kunde des V, der D, ist ebenfalls im Geschäft und drängt dem K ein Gespräch auf, dabei lobt er das Rad "Modell Super" für die 24 Gänge. K denkt sich, dass ist ja super, für die nächste Bergtour ist so ein Rad genau das richtige und kauft das Rad bei V. V ist bei dem Gespräch zwischen K und D übrigens nicht anwesend. Nach Kauf stellt K fest, dass das Rad gar keine 24, sondern nur 6 Gänge hat. K will nun sein Geld zurück, zu Recht?

Prüfung des Herausgabeanspruches nach 812 BGB:
Wer: der V
etwas: Kaufpreis
durch die Leistung: Übergabe und Übereignung des Kaufpreises
eines anderen: des K
ohne rechtlichen Grund: wirksame Anfechtung des Kaufvertrages nach 433 BGB und somit Unwirksamkeit ex tunc?

Prüfung der Anfechtungserklärung nach 123 II:
ein Dritter: unstreitig der D, der mit K in keinem Vertrauensverhältnis/Arbeitsverhältnis o. ä. steht
Täuschung: hier Erklärung "ins Blaue"
Kenntnis des Rechteerwerbers: hier V, zu verneinen, denn dieser war nicht anwesend
Also: keine Anfechtung nach 123 II

Und jetzt kommt meine Frage:

Da der K aufgrund der Täuschung nicht anfechten kann, kann jetzt die Anfechtung nach 119 II geprüft werden? Paragraph 123 II schütz den Verkäufer in der Hinsicht, dass dieser die Erklärung eines Dritten nicht zu vertreten hat, die er nicht kannte. Das Gesetz bringt damit zum Ausdruck, dass ein Anfechtender, der sich auf eine dritte (in gewissem Maße "unbefugte") Person verlassen hat, für dieses blinde Vertrauen grade zu stehen hat. Das Gesetz schützt hier also den Verkäufer. Ist vor diesem Hintergrund die Prüfung nach 119 II zulässig, obwohl ich die Schutzwirkung des 123 II damit im vorliegenden Fall aushebeln würde?
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  #2 (permalink)  
Alt 20.01.2012, 23:16
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AW: Wenn Anfechtung nach 123 II BGB nicht möglich ist, kann dann 119 II BGB greifen?

Zitat:
Zitat von JanaColonia Beitrag anzeigen
Das Gesetz schützt hier also den Verkäufer.
... vor einer verlängerten Anfechtungsfrist und vor dem Verlust des Schadensersatzanspruchs.

Zitat:
Zitat von JanaColonia Beitrag anzeigen
Ist vor diesem Hintergrund die Prüfung nach 119 II zulässig, obwohl ich die Schutzwirkung des 123 II damit im vorliegenden Fall aushebeln würde?
Gut nachgedacht, ist aber zulässig, weil das Kennenmüssen in § 123 Abs. 2 BGB den Verkäufer nur vor der Anfechtung aus § 123 Abs. 2 BGB schützen will, nicht aber vor jeder Anfechtung.

Für § 119 BGB ist es grundsätzlich gleich, warum der Anfechtende sich geirrt hat. Der Anfechtungsgegner wird in diesen Fällen ausreichend durch eine kurze Anfechtungsfrist und einen Schadensersatzanspruch auf das negative Interesse geschützt.
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  #3 (permalink)  
Alt 22.01.2012, 13:14
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AW: Wenn Anfechtung nach 123 II BGB nicht möglich ist, kann dann 119 II BGB greifen?

Wäre es aufbautechnisch nicht geschickter, zuerst nach einem wirksamen Kaufvertrag zu fragen, die Anfechtung zu erläutern und danach unter einem neuen Prüfungspunkt den § 812 BGB zu prüfen?
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  #4 (permalink)  
Alt 22.01.2012, 20:26
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AW: Wenn Anfechtung nach 123 II BGB nicht möglich ist, kann dann 119 II BGB greifen?

Es kann sein, dass der Aufbau ggf. besser wäre. Ich habe mir über das Schema von meinem Prof bislang noch keine Gedanken gemacht, muss ich zugeben, sondern mich als Erstsemester einfach dran gehalten.
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  #5 (permalink)  
Alt 22.01.2012, 20:29
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AW: Wenn Anfechtung nach 123 II BGB nicht möglich ist, kann dann 119 II BGB greifen?

Zitat:
Zitat von Soliton Beitrag anzeigen
Gut nachgedacht, ist aber zulässig, weil das Kennenmüssen in § 123 Abs. 2 BGB den Verkäufer nur vor der Anfechtung aus § 123 Abs. 2 BGB schützen will, nicht aber vor jeder Anfechtung.

Für § 119 BGB ist es grundsätzlich gleich, warum der Anfechtende sich geirrt hat. Der Anfechtungsgegner wird in diesen Fällen ausreichend durch eine kurze Anfechtungsfrist und einen Schadensersatzanspruch auf das negative Interesse geschützt.
Danke vielmals für Deine Antwort! Das hilft mir ungemein weiter.
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  #6 (permalink)  
Alt 23.01.2012, 22:53
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AW: Wenn Anfechtung nach 123 II BGB nicht möglich ist, kann dann 119 II BGB greifen?

Zitat:
Zitat von simido Beitrag anzeigen
Wäre es aufbautechnisch nicht geschickter, zuerst nach einem wirksamen Kaufvertrag zu fragen, die Anfechtung zu erläutern und danach unter einem neuen Prüfungspunkt den § 812 BGB zu prüfen?
Wenn ich mir hier mal selbst eine Antwort geben darf - wäre es nicht. Habe die Fallfrage falsch gelesen.
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119 ii bgb, 123 ii bgb, anfechtung

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