Dies ist eine Diskussion zu Welche Ansprüche hat der Gläubiger aus §311a II S.2? innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Welche Ansprüche hat der Gläubiger aus §311a II S.2? Welche Ansprüche hat der Gläubiger aus §311a II S.2? Im BGB steht, dass er weder Schadenersatz statt der Leistung noch Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hatte. Der Gläubiger vertritt aber die Unkenntnis des Schuldners auch nicht und logischerweise sollte für eine unmögliche Leistung ohne Anspruch auf Schadenersatz nicht zahlen. Wie ist also §311a II S.2 zu verstehen? Geändert von Marned (13.12.2011 um 20:26 Uhr). |
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| AW: Welche Ansprüche hat der Gläubiger aus §311a II S.2? Zitat:
Zitat:
Bsp: Wenn S dem G ein Bild verkauft, welches bereits verbrannt ist und S dies wusste. S muss darlegen, davon nichts gewusst zu haben, um sich nicht schadensersatzpflichtig zu machen. Edit: Der Satz oben zielte wohl auf die Gegenleistung. Das Bild muss natürlich gem. § 326 I 1 BGB nicht bezahlt werden.
__________________ PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Feedback/Bewertung erwünscht. Geändert von moriarty (13.12.2011 um 20:19 Uhr). Grund: Ergänzung |
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| AW: Welche Ansprüche hat der Gläubiger aus §311a II S.2? und nach welcher Vorschrift kann der Gläubiger den bereits bezahlten Preis zurückzufordern? |
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