Dies ist eine Diskussion zu Wegfall des Rücktrittsrechts durch verspätete Nacherfüllung innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Wegfall des Rücktrittsrechts durch verspätete Nacherfüllung A und B schließen einen Kaufvertrag. Sache mangelhaft. A als Verkäufer lehnt Nachbesserung ab. B will deshalb zurücktreten. Angenommen, die Voraussetzungen für den Rücktritt liegen auch vor. A bessert aber dann überraschend doch noch nach. Kann B anschließend noch Rücktritt erklären oder ist das Recht wieder erloschen? Kommt es darauf an, ob B eine Frist gesetzt hatte, die A nur versäumt hatte, oder ob A sich zunächst ausdrücklich geweigert hatte? Viele Grüße Soliton
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Wegfall des Rücktrittsrechts durch verspätete Nacherfüllung Es liegt nun ja keine Sache mehr vor, die Mangelhaft ist und damit sind die Ansprüche aus §437 BGB nicht mehr gegeben. Man prüft ja zuerst immer die Voraussetzungen des §437 BGB, also ob ein Kaufvertrag vorliegt, was man hier bejaht und dann, ob keine mangelfreie Sache vorliegt, dies muss du ja hier verneinen. Zwar lag es vor, nun aber nicht mehr. Es ist ja entscheidend, der Zeitpunkt für den Rücktritt, wann der Rücktritt erklärt wurde, hier war es ja noch nicht der Fall. So würde ich es jetzt spontan in einer Klausur lösen. |
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| AW: Wegfall des Rücktrittsrechts durch verspätete Nacherfüllung Ja, aber das entscheidende Problem ist hier ja, ob das einmal entstandende Rücktrittsrecht wieder erlöschen kann, wenn die Sache nachträglich mangelfrei wird. Die Frage beantwortet sich ja nicht allein durch die Wahl eines Prüfungsschemas - umegekehrt muss man sich fragen, ob das Schema für einen Fall wie diesen überhaupt noch richtig ist.
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| AW: Wegfall des Rücktrittsrechts durch verspätete Nacherfüllung Zitat:
- entweder durch den erfolglosen Ablauf einer Frist - oder durch eine "endgültige" Leistungsverweigerung. Zitat:
Zitat:
Zitat:
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| AW: Wegfall des Rücktrittsrechts durch verspätete Nacherfüllung Danke für die souverän vorgetragene Ansicht. Ist das wirklich so einfach oder gibt es dazu vielleicht auch Fundstellen? Ganz unproblematisch scheint es mir nicht. Denn das gesetzliche Rücktrittsrecht ist ja grundsätzlich unbefristet (bis auf Verwirkung) und kann auch von der vertragsbrüchigen Partei nicht befristet werden. Wenn man dieser Partei dann das Recht nimmt, das Rücktrittsrecht der anderen Partei durch verspätete Nachbesserung wieder zum Erlöschen zu bringen, scheint die vertragsbrüchige Partei zunächst einem unbegrenzten Schwebezustand ausgesetzt. Um dies zu vermeiden, müsste man der vertragsbrüchigen Partei die Möglichkeit vielleicht doch geben. Andererseits könnte man § 323 Abs. 6 zweiter Halbsatz BGB in einer Art Umkehrschluss entnehmen, dass das Rücktrittsrecht nicht erlöscht. Dann wiederum stellt sich die Frage, inwieweit der Rücktrittsberechtigte noch geschützt werden muss, wenn der Rücktrittsgrund nachträglich (vor Rücktrittserklärung) entfällt. Die Frage ist also doch nicht völlig trivial?
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| AW: Wegfall des Rücktrittsrechts durch verspätete Nacherfüllung Dazu gibt es schon diverse Urteile der Rechtsprechung, dass ein einmal entstandenes Rücktrittsrecht auch bei erfolgter Nacherfüllung nicht erlischt, wenn diese Nacherfüllung nach Ablauf der vom Gläubiger gesetzten Frist vollzogen wird. Der Gläubiger kann dann die Annahme der Nacherfüllung verweigern und weiter auf sein Rücktrittsrecht bestehen. Dies soll sich u. a. auch aus § 325 BGB ergeben, der besagt, dass SE und Rücktritt nebeneinander bestehen. Das selbe soll dann auch für ein einmal entstandenes Rücktrittsrecht gelten. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Rücktrittsrecht um ein Gestaltungsrecht, dass allein der Dispositionsbefugnis des Berechtigten unterliegt. |
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| AW: Wegfall des Rücktrittsrechts durch verspätete Nacherfüllung Hallo, entscheidend ist mMn der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bzw. zu welchem Zeitpunkt der Rücktritt erklärt wird. Ab diesem Zeitpunkt erlöschen die gegenseitigen vertraglichen Pflichten und verwandeln sich zum Rückgewährschuldverhältnis. Der Vertrag wird rückabgewickelt. Auch eine nachträgliche Nacherfüllung kann den Vertrag nicht mehr heilen. |
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