Dies ist eine Diskussion zu Ware wird nicht angenommen - Haftung? innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Ware wird nicht angenommen - Haftung? Unternehmen 1 bestellt bei Unternehmen 2 2 Kisten mit Porzellanfiguren. Vereinbarte Lieferzeit: Zwischen 01.01.d.J. und 30.01.d.J. Unternehmen 2 liefert die Kisten ordnungsgemäß am 20.01. zu Unternehmen 1 (Bringschuld). Wegen einer Betriebsfeier hat Unternehmen 1 allerdings am 20.01. geschlossen, Unternehmer 2 steht also vor verschlossenen Türen. Unternehmen 2 wurde seinerzeit auch nicht darüber informiert (also dass am 20.01. keine Annahme der Ware stattfinden kann). Unternehmen 1 bringt die Ware zurück, dabei werden aber beiden Kisten beschädigt, die Porzellanfiguren gehen zu Bruch. Unternehmen 2 besteht nun auf Zahlung des Kaufpreises von Unternehmen 1, weigert sich aber, Unternehmen 1 erneut 2 Kisten Prozellanfiguren zukommen zulassen. Begründung: Sie hätten die Pflichten aus dem Vertrag ordnungsgemäß erfüllt, Unternehmen 1 hätte sich in Annahmeverzug befunden, daher ging die Haftung auch auf Unternehmen 1 über. Unternehmen 1 wiederum auf eine Neulieferung von 2 Kisten Porzellanfiguren. Begründung: Unternehmen 2 hätte den Lieferzeitpunkt bei solch einer langen Lieferfrist vorher ankündigen müssen, z.B. durch Anruf/Brief: "Wir liefern am 20.01." (=> also innerhalb der vereinbarten Lieferfrist "zwischen 01.01. und 30.01."). Wer von beiden hat nun Recht ? Und wie sähe das ganze aus, wenn anstellt des Unternehmens 1 eine Privatperson den Vertrag mit Unternehmen 2 abgeschlossen hätte? |
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| AW: Ware wird nicht angenommen - Haftung? Zitat:
Zitat:
Zitat:
Man kann mit etwas kreativer Analogie auch die Ansicht vertreten, dass Unternehmen 1 dem Unternehmen 2 die Information über die Betriebsfeier hätte geben müssen, so dass die vorübergehende Annahmeverhinderung verschuldet und somit Gläubigerverzug eingetreten war (ergo Gefahrübergang). In dem Fall kommt es darauf an, warum die Figuren zerstört wurden (zufällig oder Verschulden von Unternehmen 2 in welchem Umfang?). Genauso.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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