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Ware beschädigt angekommen - Beweislast

Dies ist eine Diskussion zu Ware beschädigt angekommen - Beweislast innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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  #1 (permalink)  
Alt 08.12.2011, 13:51
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Ware beschädigt angekommen - Beweislast

Angenommen A bestellt bei B eine Ware.
Diese kommt beschädigt an.
Muss in einem Prozess A beweisen, dass die Ware beschädigt angekommen ist oder muss B beweisen, dass die Ware dem Versandunternehmen unbeschädigt übergeben wurde?
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  #2 (permalink)  
Alt 08.12.2011, 13:57
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AW: Ware beschädigt angekommen - Beweislast

Ist A eine Privatperson?
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  #3 (permalink)  
Alt 09.12.2011, 02:27
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AW: Ware beschädigt angekommen - Beweislast

Ja
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  #4 (permalink)  
Alt 09.12.2011, 08:50
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AW: Ware beschädigt angekommen - Beweislast

Zitat:
Zitat von Der Reisende Beitrag anzeigen
Ja
Dann muss der Versender beweisen das er die Ware unbeschädigt losgeschickt hat
__________________
Zitat:
Die schlimmste aller Kampfkünste heißt Jura
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  #5 (permalink)  
Alt 09.12.2011, 19:38
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AW: Ware beschädigt angekommen - Beweislast

Gemäß § 433 BGB ist der Verkäufer zur Übergabe an den Käufer verpflichtet. Der Ort, an dem die Übergabe zu erfolgen hat / verlangt werden kann, ergibt sich nach § 269 BGB

- vorrangig aus einer Absprache;
- ansonsten aus den "Umständen", insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses ( hier: kaufvertraglich geschuldete Übergabe der Kaufsache ),
- ansonsten aus dem Sitz des Schuldners.

Zitat:
Zitat von Der Reisende Beitrag anzeigen
Muss in einem Prozess A beweisen, dass die Ware beschädigt angekommen ist oder muss B beweisen, dass die Ware dem Versandunternehmen unbeschädigt übergeben wurde?
A muß beweisen, daß die Sache "an den Käufer übergeben wurde", § 446 BGB:

Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.

Das gilt nicht, wenn "der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort" versendet, § 447 BGB. Dann geht die "Transportgefahr" schon mit der Übergabe an den Transporteur auf den Käufer über. ( Wenn also der Erfüllunsort beim Käufer liegt, oder wenn gar nicht auf Käuferverlangen woandershin versendet würde, bleibt es nach § 446 BGB dabei, daß der Verkäufer bis zur Übergabe an den Käufer für Transportverluste haftet. )

Beim Verkauf durch einen Unternehmer an Verbraucher findet die Regelung des § 447 allerdings keine Anwendung.

Zitat:
Dann muss der Versender beweisen das er die Ware unbeschädigt losgeschickt hat
??

Im Verhältnis Unternehmer-Verbraucher muß der Unternehmer beweisen, daß die Sache ohne Transportschäden an den Verbraucher(!) übergeben wurde.

Ansonsten muß der Käufer ( Unternehmer oder Verbraucher ), sofern er gemäß § 447 BGB die Gefahr einer auf dem Transportweg erlittenen Beschädigung trägt, bei Beanstandungen beweisen, daß der versendende Verkäufer ( Unternehmer oder Verbraucher ) die Kaufsache bereits dem Transportunternehmen nicht mängelfrei übergeben hatte, oder daß eine auf dem Transport erlittene Beschädigung ihre Ursache in einer Verletzung der Neben-Pflicht des Verkäufers hatte, die Sache ordentlich verpackt auf die Reise zu schicken.

11
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Alt 09.12.2011, 22:15
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AW: Ware beschädigt angekommen - Beweislast

Gehen wir mal von einem Kaufvertrag zwischen zwei Privaten aus.
Der Verkäufer übergibt die Ware dem Versandunternehmen.
Der Käufer behauptet die Ware sei beschädigt und verlangt Schadensersatz oder Nachlieferung.
Der Verkäufer ist sich sicher, dass die Ware unbeschädigt verschickt wurde.

Jetzt verklagt der Käufer den Verkäufer. Muss er jetzt also nur das Vorhandensein des Kaufvertrages beweisen und nicht, dass die Ware beschädigt angekommen ist?
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  #7 (permalink)  
Alt 18.12.2011, 10:26
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AW: Ware beschädigt angekommen - Beweislast

Ich frage noch einmal, weil mir das nicht nocht vollständig klar ist;

Wenn der Verkäufer ein Unternehmer ist, dann muss der Verkäufer im Zweigelsfall beweisen, dass die Ware beim Käufer ohne Mängel angekommen ist.

Wenn der Verkäufer ein Privater ist, dann muss der Käufer beweisen, dass die Sache bei der Übergabe an das Versandunternehmen mangelhaft war. Das wird doch ein privater Käufer doch (fast) niemals beweisen können oder muss er nur beweisen, dass die Ware bei ihm mangelhaft angekommen ist?
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  #8 (permalink)  
Alt 18.12.2011, 10:46
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AW: Ware beschädigt angekommen - Beweislast

@once: Sicher mit der Beweislast bei 446 die Übergabe betreffend? Ich meine, dass ist ja ein für den Verkäufer günstiger Umstand, wenn die Gefahr auf den Käufer übergeht- also würde er doch die Beweislast tragen.

Die Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs hingegen ist der günstge Umstand für den Käufer, da er daraus Rechte ableiten kann. Zum anderen statuiert 476 die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf. Demnach beim Kauf vom Privaten keine Beweislastumkehr, also wieder Beweislast beim Käufer.
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  #9 (permalink)  
Alt 18.12.2011, 10:52
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AW: Ware beschädigt angekommen - Beweislast

Also müsste in dem Fall der Käufer beweisen, dass der Verkäufer die Ware mangelhaft dem Versandunternehmer übergeben hat, obwohl dem Käufer das kaum möglich sein wird?
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  #10 (permalink)  
Alt 18.12.2011, 11:04
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AW: Ware beschädigt angekommen - Beweislast

Ja. 447 regelt den Gefahrübergang abweichend vom Normalzustand. Normalfall ist der Gefahrübergang am Erfüllungsort, also am Wohnsitz den Schuldners nach 269, da grds. alle Schulden Holschulden sind.
Es wäre ja auch für den Verkäufer unbillig, da er mit der Übergabe an das Transportunternehmen alles getan hat, was er seiner vertraglichen Verpflichtung tun musste.

Für den Käufer ist das nur auf den ersten Blick schlecht.
Ihm steht es ja frei, die Mangelhaftigkeit bei Übergabe an das Versendungsunternehmen (das ist bei 447 zwingend gerade nciht im Kreis des Verkäufers) zu behaupten und dem Transportunternehmen den Streit zu verkünden, mit der Aufforderung dem Rechtsstreit auf Seiten des Käuferts beizutreten.
Hier kann dann der Mitarbeiter des Transportunternehmens als Zeuge für die Mangelhaftigkeit zum Zeotpunkt der Übergabe gehört werden. Gelingt die Beweisführung nicht, siehts in nem Prozess gegen das Transportunternehmen wegen der Interventionswirkung nicht schlecht aus. Dieser Anspruch ergibt sich dann glaube aus dem HGB (zumindest hatten wir das hier mal, wo ich mal wieder ne Drittschadensliquidation vermutet hab).
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