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Vertretungsvollmacht

Dies ist eine Diskussion zu Vertretungsvollmacht innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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  #1 (permalink)  
Alt 04.02.2012, 22:31
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Lightbulb Vertretungsvollmacht

Guten Tag,

angenommen ein Schüler (A, beschr. Geschäftsfähig) bekommt von einem Lehrer eine "Strafaufgabe", die aber unberechtigt ist. Ein weiterer Schüler (B, beschr. Geschäftsfähig) kennt sich gut im Schulrecht aus und möchte A helfen dagegen vorzugehen. (Mal davon abgesehen, dass der Schüler auch einfach die Aufgabe erledigen könnte oder die Eltern dagegen vorgehen)

Kann A B eine Vertretungsvollmacht gem. § 167 BGB dafür erteilen? Dies wäre zwar ein einseitiges Rechtsgeschäft aber lediglich rechtlich vorteilhaft (§ 107 BGB geht § 111 BGB vor).
Wäre B dann ein ges. Vertreter gem. § 165 BGB? (Abgesehen davon ob die Vollmacht vom Schüler erteilt wurde)

@zeiten Danke für den Tipp ;-)
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  #2 (permalink)  
Alt 04.02.2012, 22:50
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AW: Vertretungsvollmacht

Was will denn A durch die Bevöllmächtigung erreichen? Strafe rückgängig machen?

Ansonsten theoretisch § 165...; in der Praxis aber (auch in Ihrem Fall) ist § 1626 vorzuziehen.
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  #3 (permalink)  
Alt 04.02.2012, 23:02
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AW: Vertretungsvollmacht

Zitat:
Zitat von lee 1 Beitrag anzeigen
Was will denn A durch die Bevöllmächtigung erreichen? Strafe rückgängig machen?
Z. B. mit einem Wiederspruch einen positiven Wiederspruchsbescheid erlangen.

Zitat:
Zitat von lee 1 Beitrag anzeigen
Ansonsten theoretisch § 165...; in der Praxis aber (auch in Ihrem Fall) ist § 1626 vorzuziehen.
OK, aber § 1626 schließt § 165 nicht aus
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  #4 (permalink)  
Alt 04.02.2012, 23:17
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AW: Vertretungsvollmacht

Zitat:
Zitat von maxi1209 Beitrag anzeigen
Z. B. mit einem Wiederspruch einen positiven Wiederspruchsbescheid erlangen.

OK, aber § 1626 schließt § 165 nicht aus
Klar, aber wieder nur über § 1626 BGB, § 92 SGG.

Falls der gesetzlicher Vertreter nicht agiert, dann erst der mutmaßliche Wille des (beschränkt) Geschäftsfähigen; hier: § 165 über rechtlichen/neutralen Vorteil des Geschäfts.
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  #5 (permalink)  
Alt 04.02.2012, 23:45
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AW: Vertretungsvollmacht

Zitat:
Zitat von lee 1
Klar, aber wieder nur über § 1626 BGB, § 92 SGG.
hier läuft jetzt aber irgendwas falsch... was hat denn das sgg mit diesem fall zu tun...?

Zitat:
Zitat von lee 1
Falls der gesetzlicher Vertreter nicht agiert, dann erst der mutmaßliche Wille des (beschränkt) Geschäftsfähigen
*räusper* wen interessiert der mutmaßliche wille? liegt a im koma oder was? solang er seinen willen mitteilen kann, braucht man nicht mutmaßen.
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  #6 (permalink)  
Alt 05.02.2012, 11:38
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AW: Vertretungsvollmacht

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
:liegt a im koma oder was?
Nach dem Schock wegen der Strafarbeit?
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  #7 (permalink)  
Alt 05.02.2012, 12:18
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AW: Vertretungsvollmacht

Zitat:
Zitat von maxi1209 Beitrag anzeigen
Kann A B eine Vertretungsvollmacht gem. § 167 BGB dafür erteilen?
Da sollte man zwischen zivilrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Vollmacht (letztere zur Vornahme von Verfahrenshandlungen) unterscheiden.

Zitat:
Zitat von maxi1209 Beitrag anzeigen
OK, aber § 1626 schließt § 165 nicht aus
Ja.

Allerdings kann A den B jedenfalls nicht über die Rechtsgeschäfte hinaus bevollmächtigen, die A selbst wirksam vornehmen könnte.

Zitat:
Zitat von maxi1209 Beitrag anzeigen
Dies wäre zwar ein einseitiges Rechtsgeschäft aber lediglich rechtlich vorteilhaft (§ 107 BGB geht § 111 BGB vor).
Ich würde nicht sagen, dass § 107 BGB vorgeht - aber das Einwilligungserfordernis nach § 107 BGB ist Tatbestandsmerkmal von § 111 BGB. Insofern sollte ein einseitiges Rechtsgeschäft wirksam sein, wenn es lediglich rechtlich vorteilhaft ist.

Eine Vollmachtserteilung ist aber nicht lediglich rechtlich vorteilhaft.

Soweit sie sich auf Rechtsgeschäfte bezieht, die A selbst nicht wirksam vornehmen könnte, ist sie zwar auch nicht rechtlich nachteilig für A, weil wirkungslos. Im Rahmen von Geschäften, die A selbst vornehmen könnte (z. B. im Rahmen des Taschengeldparagraphen) aber schon, weil A dadurch B die Möglichkeit einräumt, A zu verpflichten - was ein rechtlicher Nachteil ist.

Nun könnte man noch argumentieren, dass gerade in solchen Fällen - wo A ohne Einwilligung der Eltern selbst handeln könnte - auch eine Vollmachtserteilung zulässig sein müsste. Dies würde eine erweiterte Auslegung von § 110 BGB bzw. eine einschränkende Auslegung von § 111 BGB erfordern.

Kann man aber für das Beispiel offen lassen, weil es dort um eine öffentliche-rechtliche Verfahrensvollmacht geht, für die es ergänzende Vorschriften gibt, die im Ergebnis m. E. eine Bevollmächtigung von B durch A ausschließen.

Kern ist dabei die Handlungsfähigkeit im Verwaltungsverfahren (einschließlich Widerspruchsverfahren), die sich nach dem jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes und der Verwaltungsgerichtsordnung (für das Widerspruchsverfahren) richtet.

Danach besteht eine Handlungsfähigkeit beschränkt Geschäftsfähiger nur soweit, wie sie (nach materiellem bürgerlichen oder öffentlichen Recht) für den Gegenstand des Verfahrens geschäfts- bzw. handlungsfähig sind.

Der "Gegenstand des Verfahrens" umfasst aber mehr als die bloße Bevollmächtigung und schließt grundsätzlich auch rechtliche Nachteile ein - etwa durch die Möglichkeit der Verböserung im Widerspruchsverfahren und durch den Ablauf von Klagefristen usw.

Wenn es also keine schulrechtliche Norm gibt, die A in Bezug auf die erzieherische Maßnahme für geschäfts- bzw. handlungsfähig erklärt, ist A insoweit nicht handlungsfähig und kann somit auch niemanden zur Vornahme von Handlunen bevollmächtigen. Z. B. im Schulgesetz von NRW findet sich zwar in § 42 Abs. 2

Zitat:
Schülerinnen und Schüler haben das Recht, im Rahmen dieses Gesetzes an der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mitzuwirken und ihre Interessen wahrzunehmen. Sie sind ihrem Alter entsprechend über die Unterrichtsplanung zu informieren und an der Gestaltung des Unterrichts und sonstiger schulischer Veranstaltungen zu beteiligen.
- daraus kann aber schwerlich eine Fähigkeit von A zur Vornahme von Verfahrenshandlungen in förmlichen Verfahren abgeleitet werden.

Im übrigen wäre B als Bevollmächtigter m. E. selbst dann untauglich, wenn A z. B. volljährig wäre oder die Eltern von A den B bevollmächtigen würden, weil m. E. der Bevollmächtigte selbst handlungsfähig sein muss.

Denkbar wäre, dass A den B als Beistand zu Erörterungen mitführt. B kann sozusagen für A sprechen, aber nicht wirksam Verfahrenshandlungen vornehmen. Wenn B das ordentlich macht, muss die Schule ihn als Beistand akzeptieren.
__________________
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  #8 (permalink)  
Alt 05.02.2012, 15:00
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AW: Vertretungsvollmacht

Zitat:
Zitat von Soliton Beitrag anzeigen
Eine Vollmachtserteilung ist aber nicht lediglich rechtlich vorteilhaft.

Soweit sie sich auf Rechtsgeschäfte bezieht, die A selbst nicht wirksam vornehmen könnte, ist sie zwar auch nicht rechtlich nachteilig für A, weil wirkungslos. Im Rahmen von Geschäften, die A selbst vornehmen könnte (z. B. im Rahmen des Taschengeldparagraphen) aber schon, weil A dadurch B die Möglichkeit einräumt, A zu verpflichten - was ein rechtlicher Nachteil ist.
Und wenn A die Vollmacht nur für den Wiederspruch erteilt?

Zitat:
Zitat von Soliton Beitrag anzeigen
Nun könnte man noch argumentieren, dass gerade in solchen Fällen - wo A ohne Einwilligung der Eltern selbst handeln könnte - auch eine Vollmachtserteilung zulässig sein müsste. Dies würde eine erweiterte Auslegung von § 110 BGB bzw. eine einschränkende Auslegung von § 111 BGB erfordern.

Kann man aber für das Beispiel offen lassen, weil es dort um eine öffentliche-rechtliche Verfahrensvollmacht geht, für die es ergänzende Vorschriften gibt, die im Ergebnis m. E. eine Bevollmächtigung von B durch A ausschließen.

Kern ist dabei die Handlungsfähigkeit im Verwaltungsverfahren (einschließlich Widerspruchsverfahren), die sich nach dem jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes und der Verwaltungsgerichtsordnung (für das Widerspruchsverfahren) richtet.

Danach besteht eine Handlungsfähigkeit beschränkt Geschäftsfähiger nur soweit, wie sie (nach materiellem bürgerlichen oder öffentlichen Recht) für den Gegenstand des Verfahrens geschäfts- bzw. handlungsfähig sind.

Der "Gegenstand des Verfahrens" umfasst aber mehr als die bloße Bevollmächtigung und schließt grundsätzlich auch rechtliche Nachteile ein - etwa durch die Möglichkeit der Verböserung im Widerspruchsverfahren und durch den Ablauf von Klagefristen usw.

Wenn es also keine schulrechtliche Norm gibt, die A in Bezug auf die erzieherische Maßnahme für geschäfts- bzw. handlungsfähig erklärt, ist A insoweit nicht handlungsfähig und kann somit auch niemanden zur Vornahme von Handlunen bevollmächtigen. Z. B. im Schulgesetz von NRW findet sich zwar in § 42 Abs. 2



- daraus kann aber schwerlich eine Fähigkeit von A zur Vornahme von Verfahrenshandlungen in förmlichen Verfahren abgeleitet werden.
Mal angenommen es gelten bayerische Rechte und Gesetze.
Könnte man dann Art. 12 BayVwVfG mit dem Art. 56 BayEUG verbinden, da ja das Wiederspruchsverfahren beim Schulleiter eingeleitet wird?
Zitat:
Zitat von BayVwVfG
Art. 12
Handlungsfähigkeit

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,
2. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,
3. juristische Personen und Vereinigungen (Art. 11 Nr. 2) durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte,
4. Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.
Zitat:
Zitat von BayEUG
Art. 56
Rechte und Pflichten
(2) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, entsprechend ihrem Alter und ihrer Stellung innerhalb des Schulverhältnisses

1. sich am Schulleben zu beteiligen,
2. im Rahmen der Schulordnung und der Lehrpläne an der Gestaltung des Unterrichts mitzuwirken,
3. über wesentliche Angelegenheiten des Schulbetriebs hinreichend unterrichtet zu werden,
4. Auskunft über ihren Leistungsstand und Hinweise auf eine Förderung zu erhalten,
5. bei als ungerecht empfundener Behandlung oder Beurteilung sich nacheinander an Lehrkräfte, an die Schulleiterin bzw. den Schulleiter und an das Schulforum zu wenden.
Zitat:
Zitat von Soliton Beitrag anzeigen
Im übrigen wäre B als Bevollmächtigter m. E. selbst dann untauglich, wenn A z. B. volljährig wäre oder die Eltern von A den B bevollmächtigen würden, weil m. E. der Bevollmächtigte selbst handlungsfähig sein muss.
=> § 165 BGB
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  #9 (permalink)  
Alt 05.02.2012, 16:04
V.I.P.
 
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AW: Vertretungsvollmacht

Zitat:
Zitat von maxi1209 Beitrag anzeigen
Und wenn A die Vollmacht nur für den Wiederspruch erteilt?
Kann der Widerspruch grundsätzlich Nachteile haben? Z. B. Wäre eine Verböserung (= Verschärfung der erzieherischen Maßnahme) prinzipiell möglich, selbst wenn im konkreten Fall nicht daran zu denken ist? Kosten eines ggf. erfolglosen Widerspruchs?

Im übrigen gilt weiterhin, dass A vermutlich selbst keinen Widerspruch einlegen könnte. Wenn er das könnte, könnte B ja einen Text entwerfen und A unterschreibt und gibt ihn unter eigenem Namen ab (ggf. mit Hinweis auf die Mitwirkung von B). Warum ist es so entscheidend, dass B eigenverantwortlich als Vertreter agieren kann?

Zitat:
Zitat von maxi1209 Beitrag anzeigen
Mal angenommen es gelten bayerische Rechte und Gesetze. Könnte man dann Art. 12 BayVwVfG mit dem Art. 56 BayEUG verbinden, da ja das Wiederspruchsverfahren beim Schulleiter eingeleitet wird?
Meiner Ansicht ist ein (förmliches) Widerspruchsverfahren nicht von der zitierten Vorschrift umfasst. Aber ich sehe kein Problem, wenn A B erlaubt, als sein Sprecher oder "Verteidiger" aufzutreten. Das bewegt sich aber alles außerhalb eines förmlichen Verfahrens.

Zitat:
Zitat von maxi1209 Beitrag anzeigen
@ => § 165 BGB
Wie schon früher geschrieben: In förmlichen Verfahren ist die eigene Handlungsfähigkeit des Bevollmächtigten erforderlich, § 167 BGB gilt insoweit nicht (und § 165 BGB ebensowenig).
__________________
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  #10 (permalink)  
Alt 05.02.2012, 16:38
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AW: Vertretungsvollmacht

Zitat:
Zitat von Soliton Beitrag anzeigen
Kann der Widerspruch grundsätzlich Nachteile haben? Z. B. Wäre eine Verböserung (= Verschärfung der erzieherischen Maßnahme) prinzipiell möglich, selbst wenn im konkreten Fall nicht daran zu denken ist? Kosten eines ggf. erfolglosen Widerspruchs?
Nur bei einem formlosem Rechtsbehelf:
Formlos, Fristlos, Fruchtlos, Kostenlos, Entscheidung durch informellen Bescheid (kein VA), keine Fortsetzungsmöglichkeit

Zitat:
Zitat von Soliton Beitrag anzeigen
Meiner Ansicht ist ein (förmliches) Widerspruchsverfahren nicht von der zitierten Vorschrift umfasst. Aber ich sehe kein Problem, wenn A B erlaubt, als sein Sprecher oder "Verteidiger" aufzutreten. Das bewegt sich aber alles außerhalb eines förmlichen Verfahrens.
Und wie ist das bei einer formlosen Aufsichtsbeschwerde ans Schulamt?

Das förmliche oben genannte war ja nur eine möglichkeit.
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