Dies ist eine Diskussion zu Vertretungsvollmacht innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| angenommen ein Schüler (A, beschr. Geschäftsfähig) bekommt von einem Lehrer eine "Strafaufgabe", die aber unberechtigt ist. Ein weiterer Schüler (B, beschr. Geschäftsfähig) kennt sich gut im Schulrecht aus und möchte A helfen dagegen vorzugehen. (Mal davon abgesehen, dass der Schüler auch einfach die Aufgabe erledigen könnte oder die Eltern dagegen vorgehen) Kann A B eine Vertretungsvollmacht gem. § 167 BGB dafür erteilen? Dies wäre zwar ein einseitiges Rechtsgeschäft aber lediglich rechtlich vorteilhaft (§ 107 BGB geht § 111 BGB vor). Wäre B dann ein ges. Vertreter gem. § 165 BGB? (Abgesehen davon ob die Vollmacht vom Schüler erteilt wurde) @zeiten Danke für den Tipp ;-) |
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| AW: Vertretungsvollmacht Was will denn A durch die Bevöllmächtigung erreichen? Strafe rückgängig machen? Ansonsten theoretisch § 165...; in der Praxis aber (auch in Ihrem Fall) ist § 1626 vorzuziehen. |
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| AW: Vertretungsvollmacht Zitat:
OK, aber § 1626 schließt § 165 nicht aus |
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| AW: Vertretungsvollmacht Zitat:
Falls der gesetzlicher Vertreter nicht agiert, dann erst der mutmaßliche Wille des (beschränkt) Geschäftsfähigen; hier: § 165 über rechtlichen/neutralen Vorteil des Geschäfts. |
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| AW: Vertretungsvollmacht Zitat:
hier läuft jetzt aber irgendwas falsch... was hat denn das sgg mit diesem fall zu tun...?Zitat:
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| AW: Vertretungsvollmacht
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Vertretungsvollmacht Da sollte man zwischen zivilrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Vollmacht (letztere zur Vornahme von Verfahrenshandlungen) unterscheiden. Ja. Allerdings kann A den B jedenfalls nicht über die Rechtsgeschäfte hinaus bevollmächtigen, die A selbst wirksam vornehmen könnte. Zitat:
Eine Vollmachtserteilung ist aber nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Soweit sie sich auf Rechtsgeschäfte bezieht, die A selbst nicht wirksam vornehmen könnte, ist sie zwar auch nicht rechtlich nachteilig für A, weil wirkungslos. Im Rahmen von Geschäften, die A selbst vornehmen könnte (z. B. im Rahmen des Taschengeldparagraphen) aber schon, weil A dadurch B die Möglichkeit einräumt, A zu verpflichten - was ein rechtlicher Nachteil ist. Nun könnte man noch argumentieren, dass gerade in solchen Fällen - wo A ohne Einwilligung der Eltern selbst handeln könnte - auch eine Vollmachtserteilung zulässig sein müsste. Dies würde eine erweiterte Auslegung von § 110 BGB bzw. eine einschränkende Auslegung von § 111 BGB erfordern. Kann man aber für das Beispiel offen lassen, weil es dort um eine öffentliche-rechtliche Verfahrensvollmacht geht, für die es ergänzende Vorschriften gibt, die im Ergebnis m. E. eine Bevollmächtigung von B durch A ausschließen. Kern ist dabei die Handlungsfähigkeit im Verwaltungsverfahren (einschließlich Widerspruchsverfahren), die sich nach dem jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes und der Verwaltungsgerichtsordnung (für das Widerspruchsverfahren) richtet. Danach besteht eine Handlungsfähigkeit beschränkt Geschäftsfähiger nur soweit, wie sie (nach materiellem bürgerlichen oder öffentlichen Recht) für den Gegenstand des Verfahrens geschäfts- bzw. handlungsfähig sind. Der "Gegenstand des Verfahrens" umfasst aber mehr als die bloße Bevollmächtigung und schließt grundsätzlich auch rechtliche Nachteile ein - etwa durch die Möglichkeit der Verböserung im Widerspruchsverfahren und durch den Ablauf von Klagefristen usw. Wenn es also keine schulrechtliche Norm gibt, die A in Bezug auf die erzieherische Maßnahme für geschäfts- bzw. handlungsfähig erklärt, ist A insoweit nicht handlungsfähig und kann somit auch niemanden zur Vornahme von Handlunen bevollmächtigen. Z. B. im Schulgesetz von NRW findet sich zwar in § 42 Abs. 2 Zitat:
Im übrigen wäre B als Bevollmächtigter m. E. selbst dann untauglich, wenn A z. B. volljährig wäre oder die Eltern von A den B bevollmächtigen würden, weil m. E. der Bevollmächtigte selbst handlungsfähig sein muss. Denkbar wäre, dass A den B als Beistand zu Erörterungen mitführt. B kann sozusagen für A sprechen, aber nicht wirksam Verfahrenshandlungen vornehmen. Wenn B das ordentlich macht, muss die Schule ihn als Beistand akzeptieren.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Vertretungsvollmacht Zitat:
Zitat:
Könnte man dann Art. 12 BayVwVfG mit dem Art. 56 BayEUG verbinden, da ja das Wiederspruchsverfahren beim Schulleiter eingeleitet wird? Zitat:
Zitat:
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| AW: Vertretungsvollmacht Kann der Widerspruch grundsätzlich Nachteile haben? Z. B. Wäre eine Verböserung (= Verschärfung der erzieherischen Maßnahme) prinzipiell möglich, selbst wenn im konkreten Fall nicht daran zu denken ist? Kosten eines ggf. erfolglosen Widerspruchs? Im übrigen gilt weiterhin, dass A vermutlich selbst keinen Widerspruch einlegen könnte. Wenn er das könnte, könnte B ja einen Text entwerfen und A unterschreibt und gibt ihn unter eigenem Namen ab (ggf. mit Hinweis auf die Mitwirkung von B). Warum ist es so entscheidend, dass B eigenverantwortlich als Vertreter agieren kann? Zitat:
Wie schon früher geschrieben: In förmlichen Verfahren ist die eigene Handlungsfähigkeit des Bevollmächtigten erforderlich, § 167 BGB gilt insoweit nicht (und § 165 BGB ebensowenig).
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Vertretungsvollmacht Zitat:
Formlos, Fristlos, Fruchtlos, Kostenlos, Entscheidung durch informellen Bescheid (kein VA), keine Fortsetzungsmöglichkeit Zitat:
![]() Das förmliche oben genannte war ja nur eine möglichkeit. |
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