Dies ist eine Diskussion zu Vertretung innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| ich habe Normalbürger nicht das Fundament eines Juristen, deshalb meine Frage: Nehmen wir an, daß A und B Eigentümer einer Immobilie (Gesamthandgemeinschaft, Erben)sind. Es dürfte also eine GbR vorliegen, ein spezieller Gesellschaftsvertrag existiert nicht. Es ist allerdings vereinbart, daß bspw. Überweisungen, Auszahlungen etc. immer die Zustimmung von A und B erfordern. Bei der Hausbank der GbR ist die Regelung, daß beide nur zusammen Kontovollmacht haben, entsprechend hinterlegt. Wenn nun ein Hausverwalter für die Immobilie angestellt ist, der zwar bis zu einer Grenze von x Euro (verwaltungsbedingte) Reparaturen, Mietverbuchungen etc. über dieses Konto abwickeln darf, allerdings bspw. lt. HV-Vertrag keine Vollmacht besitzt, Zahlungen an die Eigentümer (ohne deren Zustimmung ) zu veranlassen, oder bspw. eine Änderung von Rücklagen (Einbehaltung von Geldern) zu veranlassen etc. Der Hausverwalter hält nun aufgrund voraussichtlich sinkender Mieteinnahmen und eines aus seiner Sicht relativ geringen Rücklagenkontos (bei der gleichen Bank) die Aufhebung der bisherigen, monatlichen Ausschüttungen(Dauerauftrag) an beide Eigentümer für sinnvoll. Der Verwalter bespricht dies mit dem Eigentümer A, bekommt dessen Zustimmung hierfür, und veranlasst die Stornierung der monatlichen Auschüttungen. Der Verwalter teilt der Bank schriftlich mit, daß A der Stornierung bereits zugestimmt hat, und daß er die Zustimmung von B (mit dem er jedoch noch nicht gesprochen hat) nachliefere. Als B von der Aufhebung der monatlichen Zahlungen erfährt, ist er verärgert und teilt dem Verwalter mit, daß er dies keinesfalls akzeptiere. 1) Sehe ich die Rechtslage richtig, daß der Verwalter dadurch als "Vertreter ohne Vertretungsmacht" (da B die Nachgenehmigung verweigert) für eventuelle Schäden, die aus seinem Handeln entstehen können, haftet? Schäden könnten bspw. sein : wenn die monatlichen Ausschüttungen an B von B seit jeher für eigene Kreditrückzahlungen benutzt und verplant waren , so daß bspw. B's Bank den Kredit kündigt . Oder daß B's Wohung gekündigt wird, weil B diese Ausschüttungen Grundlage seiner Mietzahlungen waren. 2) Haftet die Bank bzw. der Angestellte, der dem Wunnsch des Verwalters nachgekommen ist, obwohl er bei sorgfältiger Prüfung hätte "wissen müssen", daß eine unterschriebene Vereinbarung beider (Haus-/Konto-) Eigntümer vorliegen musste. Oder konnte er "in gutem Glauben", daß der Verwalter, wie angekündigt, die Zustimmung des zweiten Eigentümers nachreicht, handeln und haftet dann nicht? 3) Ich vermute mal, daß Miteigentümer A, auch wenn er den Verwalter dazu i.w.S. verleitet hätte, zur Bank zu gehen und die Zahlungen zu stoppen, dafür nicht haftet. Oder gäbe es so etwas wie eine "Treuepflicht" innerhalb der GbR, so daß man erwarten sollte, daß A eher den Verwalter sogar auf die erforderliche, weitere Zustimmung beider Eigentümer hinweist? Oder könnte je nach konkretem Verhalten des A sogar eine Art Anleitung zum Vertragsbruch(durch den Verwalter)gegeben sein? Für eventuelle Hinweise zum Sachverhalt bedanke ich mich natürlich im voraus. |
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