Dies ist eine Diskussion zu Verspätete Lieferung wegen Schneefall innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Verspätete Lieferung wegen Schneefall Frage: Befindet sich B damit bereits im Lieferverzug? Voraussetzungen: - Ware wurde nicht geliefert (trifft zu) - Fälligkeit der Ware (=> gegeben, da Liefertermin ja genau bestimmt war, keine Mahnung notwendig) - Mahnung entfällt (siehe Zeile darüber) - Aber: Liegt ein Verschulden seitens des Unternehmens B vor? B argumentiert, dass es sich noch gar nicht in Lieferverzug befindet, da bei Unwetter (höhere Gewalt) kein Verschulden vorliegt. A argumentiert hingegen, dass B sich trotzdem in Lieferverzug befindet, da bei Gattungsware (bei der bestellten Ware handelt es sich eindeutig um Gattungsware) der Verkäufer grundsätzlich eine verspätete Lieferung immer zu verschulden hat, egal aus welchem Grund, also daher ist es auch unerheblich, dass die Lieferung wegen höherer Gewalt verspätet war. Welche Argumentation ist denn nun richtig? Vielleicht kann mir auch jemande ganz allgemein erklären, wie die Regelung bezüglich des Verschuldens bei Lieferverzug bei Gattungsware ist? Zweite Frage: Macht es im vorliegenden Fall eigentlich einen Unterschied, ob statt der Liefervereinbarung "Lieferung am 20.XX" stattdessen bspw. "Lieferung bis spätestens 20.XX" vereinbart wurde? |
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| AW: Verspätete Lieferung wegen Schneefall Zitat:
Schadenersatzansprüche lassen sich hierbei jedoch nicht herleiten, da die Ursache höhere Gewalt war und vermutlich bei späterer Lieferung kein Schaden entstanden ist. Zitat:
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| AW: Verspätete Lieferung wegen Schneefall Vielen Dank für deine Antwort. Ich muss aber trotzdem nochmal nachhaken, weil so ganz klar ist mir der Sachverhalt immer noch nicht. Meine Frage bezieht sich konkret auf das Verschulden. Mir liegen zwei Quellen vor, die aus meiner Sicht hinsichtlich des Verschuldenmüssen des Unternehmens B irgendwie widersprechen. In beiden Quellen steht, dass sich bei einem festen Liefertermin, wie auch im vorliegenden Fall, das Unternehmen B automatisch nach dem 20.XX automatisch in Lieferverzug befindet. In Quelle 1 steht nachfolgend noch ergänzt: "Unternehmen B befindet sich automatisch nach dem 20.XX in Lieferverzug, egal aus welchem Grund. D.h. auch Verzögerungsgründe wie eben höhere Gewalt spielen hierbei keine Rolle. Bei Gattungsware (und darum handelt es sich ja im vorliegendem Fall), hat das Unternehmen B jede Lieferungsverzögerung zu vertreten. Sollte Privatperson A also aufgrund der verspäteten Lieferung ein Schaden entstanden sein, so könnte es vom Unternehmen B diesen geltend machen." In Quelle 2 steht aber wiederum: "Unternehmen B befindet sich automatisch nach dem 20.XX in Lieferverzug. Ausnahme: Verzögerung der Lieferung wegen höherer Gewalt, z.B. Schneechaos, Unwettter/Naturkatatstrophen. Da im vorliegenden Fall wegen des starken Schneechaos nicht am/bis zum 20.XX geliefert werden konnte, befindet sich Unternehmen B nicht im Lieferverzug. Grund: Bei höherer Gewalt trifft das Unternehmen B kein Verschulden des Lieferverzugs. Sollte also bei Privatperson A wegen der verzögerten Lieferung ein Schaden entstanden sein, kann A keinen Schadensersatz verlangen, da Unternehmen B den Verzug wegen vorliegender Gründe nicht zu verschulden hat und daher überhaupt kein Lieferungsverzug vorliegt." Was von beiden stimmt den nun? Ich habe es selbst so gelernt, dass es bei der Frage nach dem Verschulden-Müssen der Lieferungsverzögerung keinen Unterschied gibt zwischen Gattungs- und Stückware und dass bei beiden Warenarten, der Lieferant eine Verzögerung aus Gründen höherer Gewalt nie vertrteten muss, d.h. Privatperson A könnte in solchen Fällen keinen Schadensersatz verlangen, da die Voraussetzung des Lieferungsverzugs ja noch gar nicht erfüllt war, sprich: Unternehmen B befand sich noch gar nicht im Verzug. |
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| AW: Verspätete Lieferung wegen Schneefall Und die Lösung findet sich im Gesetz: § 286 Abs. 4 BGB Zitat:
Hierunter fällt dann auch die höhere Gewalt. Und weiterhin: Zitat:
Liegt also höhere Gewalt vor, hat der Schuldner diesen Umstand nicht zu vertreten. Somit gerät er nicht in Verzug und ein Schadenersatzanspruch ist nicht gegeben - selbst dann nicht, wenn ein Schaden entstehen würde. |
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| AW: Verspätete Lieferung wegen Schneefall könnte der privatkunde denn in diesem fall vom vertrag zurücktreten...? beim handelskauf würde das nämlich möglich sein, egal ob verschulden oder nicht. |
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| AW: Verspätete Lieferung wegen Schneefall Im Rahmen des Widerrufsrechts sicherlich, aber nicht wegen Verzug. |
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| AW: Verspätete Lieferung wegen Schneefall ja, stimmt widerruf... wenn es denn fernabsatz wäre.... aber aufgrund von verspäteter lieferung...? unter kaufleuten ist das nämlich möglich, wäre ja dumm, wenn das für privatleute nicht gilt. |
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| AW: Verspätete Lieferung wegen Schneefall Unter welchen Voraussetzungen wäre das bei Kaufleuten möglich? Mir fällt im Moment nur ein Beispiel ein, dass die Ware nach dem 20.12. nicht mehr benötigt wird, z.B. Sektlieferung für die Party am Abend des 20.12. Dann wäre durchaus ein Rücktritt möglich. |
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| AW: Verspätete Lieferung wegen Schneefall Zitat:
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| AW: Verspätete Lieferung wegen Schneefall |
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