Dies ist eine Diskussion zu Verlust einer vermieteten oder verliehenen Sache innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Verlust einer vermieteten oder verliehenen Sache Ist mir zwar sehr peinlich, aber ich bräuchte mal fachliche Hilfe ... Ich saß heute in der Vorlesung Schuldrecht BT, wobei es diesmal um die Verwendungskondiktion ging. Unser Professor unterteilte dabei in die Fallgruppen 1) Die Sache wird gestohlen und 2) Die Sache wird vorher verliehen/vermietet. Für den ersten Fall (gestohlen) nannte er als Beispiel den Jungbullenfall. Für den Fall der vermieteten/verliehenen Sache nannte er folgendes Beispiel, welches ich leider nicht komplett hören konnte. Es fehlt mir der entscheidende Teil ... Vielleicht kann jemand helfen ? *schüchtern dreinschau* Hier der Fall: Eigentümer E verleiht (oder vermietet) eine Sache an D. Dieser D verkauft die Sache dem gutgläubigen B, der die Sache in sein Haus einbaut und somit verarbeitet. Schon vor der Verarbeitung wird B Eigentümer der Sache, da er diese gutgläubig erwarb und sie der vorherige Eigentümer E freiwillig weggegeben hat und sie ihm gerade nicht iSv § 935 BGB abhanden gekommen ist. Der Eigentumserwerb des B würde jedoch spätestens mit der Verarbeitung der Sache in sein Haus vollzogen werden. E kann nun aber über §§ 951, 946, 812 I S.1, 2.Alt. BGB Tja, ... ab hier stehe ich auf dem Schlauch. Was kann E ? Und gegen wen ? Wäre schön, wenn jemand helfen könnte ... Beste Grüße und besten Dank |
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