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Verjährung von Schulden

Dies ist eine Diskussion zu Verjährung von Schulden innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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Alt 28.01.2012, 19:29
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Question Verjährung von Schulden

Nehmen wir an Frau X hat vor 10 Jahren Schulden bei Unternehmen Y gehabt. Y hat sich 8 Jahre lang nicht gemeldet. Weder per Mahnungen noch per gerichtliche Schritte. Die Schuld ist also seit 5 Jahren verjährt.

Nun fällt Y nach 8 Jahren auf das X ja gar nicht seine Schuld beglichen hat und schreibt X an. X telefoniert nun mit Y das die Schuld doch verjährt wäre und soll denen das schriftlich mitteilen. 2 Monate später bekommt X auf einmal Post vom Inkassounternehmen Z welches anscheinend die Schuld von Y gekauft hat. Z will nun auf einmal doppelt so viel haben.

X telefoniert nun also mit Z und teilt ihnen auch mit das die Schuld doch schon verjährt sei. Schriftlich wird eine Einrede der Verjährung getätigt. Nun hört man weitere 2 Jahre nichts mehr von Z.

Nach den 2 Jahren versucht es Z wieder einmal bei X. X ist mittlerweile wegen andere Schulden in einer Schuldnerberatung vorstellig. Die Post von Z wird also auch dort gezeigt und die Schuldnerberatung schreibt Z an ob die Schuld denn überhaupt besteht. Z ist natürlich nicht doof und antwortet einfach mit "Natürlich besteht die Schuld".

Nun ist es so das die Schuldnerberatung warum auch immer Z einen Betrag von xx € anbietet. Z schreibt darauf hin das sie damit nicht einverstanden seien aber eine Ratenzahlung in Höhe von xx € zustimmen. Das Angebot von xx € hat die Schuldnerberatung ohne Wissen von X angeboten.

Nun ist die Frage ob die ja eigentlich verjährte Schuld wieder aufgelebt ist. Falls ja kann man die Schuldnerberatung in Haftung nehmen da sie ja daran Schuld wäre.
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Alt 28.01.2012, 23:10
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AW: Verjährung von Schulden

Zitat:
Zitat von unionerdirk Beitrag anzeigen
Nun ist die Frage ob die ja eigentlich verjährte Schuld wieder aufgelebt ist. Falls ja kann man die Schuldnerberatung in Haftung nehmen da sie ja daran Schuld wäre.
Genau genommen besteht die Forderung nach wie vor. Die Verjährung beseitigt nicht die Forderung, sondern nur die Durchsetzbarkeit. Die Durchsetzbarkeit ist aber auch nicht wiederaufgelebt. Hatte die Beratungsstelle überhaupt eine Vollmacht?
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Alt 29.01.2012, 09:01
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AW: Verjährung von Schulden

Die Schuldnerberatung hat eine Vollmacht von X da sie X in Bezug auf die anderen Schulden vertreten hat. Zu dieser Schuld hat X klar und deutlich die Schuldnerberatung auf die Verjährung hingewiesen und das schon eine Einrede geschrieben wurde. Die Schuldnerberatung hat also keinen Auftrag für ein Angebot gehabt.
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Alt 29.01.2012, 10:29
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AW: Verjährung von Schulden

Zitat:
Genau genommen besteht die Forderung nach wie vor. Die Verjährung beseitigt nicht die Forderung, sondern nur die Durchsetzbarkeit. Die Durchsetzbarkeit ist aber auch nicht wiederaufgelebt. Hatte die Beratungsstelle überhaupt eine Vollmacht?
Also besteht die Schuld weiterhin, doch der Gläubiger kann sie auf keinem Wege eintreiben und ist somit auf die freiwillige Zahlung des Schuldners angewiesen?
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  #5 (permalink)  
Alt 29.01.2012, 10:58
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AW: Verjährung von Schulden

Das ist die Eigenschaft der Einrede im materiell-rechtlichen Sinn: sie hemmt den Anspruch nur und vernichtet ihn nicht.

Und wenn trotz Einrede der Verjährung gezahlt wurde, kann das Geld nicht vom Gläubiger zurückverlangt werden, §214 Absatz 2 BGB.

@TE: ist eine Verbraucherinsolvenz angestrebt? Dann wurde durch das Verhalten der Schuldnerberatung kein Schaden ausgelöst.
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Alt 29.01.2012, 12:02
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AW: Verjährung von Schulden

Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Also besteht die Schuld weiterhin, doch der Gläubiger kann sie auf keinem Wege eintreiben und ist somit auf die freiwillige Zahlung des Schuldners angewiesen?
Ja, wie Humungus im Detail erläutert.
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Alt 29.01.2012, 12:09
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AW: Verjährung von Schulden

Zitat:
Zitat von unionerdirk Beitrag anzeigen
Die Schuldnerberatung hat eine Vollmacht von X da sie X in Bezug auf die anderen Schulden vertreten hat. Zu dieser Schuld hat X klar und deutlich die Schuldnerberatung auf die Verjährung hingewiesen und das schon eine Einrede geschrieben wurde. Die Schuldnerberatung hat also keinen Auftrag für ein Angebot gehabt.
Das dürfte wenig ändern. Wie schon geschrieben: Allein das Angebot auf Ratenzahlung ändert an der Rechtslage nicht, weil dadurch die bereits eingetretene Verjährung nicht beeinflusst wird. Anders wäre es vielleicht, wenn die Schuldnerberatung ausdrücklich dem Gläubiger wieder einen durchsetzbaren Anspruch einräumen wollte - das dürfte aber erkennbar die Vertretungsmacht überschritten haben und im übrigen (soweit noch nicht durch Teilzahlungen vollzogen) wie ein Schenkungsversprechen zu behandeln sein (also hier unwirksam).
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Alt 29.01.2012, 12:11
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AW: Verjährung von Schulden

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
@TE: ist eine Verbraucherinsolvenz angestrebt? Dann wurde durch das Verhalten der Schuldnerberatung kein Schaden ausgelöst.
Wobei das streng genommen erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung feststeht. Und die anderen Gläubiger werden dadurch benachteiligt.
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  #9 (permalink)  
Alt 29.01.2012, 12:15
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AW: Verjährung von Schulden

Zitat:
Zitat von Soliton Beitrag anzeigen
Und die anderen Gläubiger werden dadurch benachteiligt.
Man müsste genau wissen, was die Schuldnerberatung sonst so alles gemacht hat. Vielleicht hat sie ja jeden Gläubiger angeschrieben oder angerufen.
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  #10 (permalink)  
Alt 29.01.2012, 13:04
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