Dies ist eine Diskussion zu Verjährung von ausstehenden Forderungen innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Verjährung von ausstehenden Forderungen 05.05.2007 Geschäftsführer gewährt Angestellten ein Darlehen in Höhe von 10.000,00 , Datum der Rückzahlung: spätestens eingegangen am 11.12.2008 11.12.2008 Angestellte zahlt nicht 03.01.2009 Angestellte bittet schriftlich um eine sechsmonatige Stundung 10.01.2009 Forderung wird um sechs Monate gestundet Jetzt meine Fragen: Ist der Verjährungsbeginn am Ende des Jahres, in dem die Angestellte nicht zahlt (also 2008)? Laut BGB § 199 Abs. 5 müsste anstelle der Entstehung die Unterlassung treten. Wenn von dem Schuldner um eine Stundung gebeten wird. Tritt dann § 205 Hemmung in Kraft? Und erst wenn die Stundung vom Gläubiger genehmigt wird § 212 Neubeginn? Verjährt in dem oben stehenden Fall die Forderung am 10.07.2112 oder am 31.12.2012? Ich hoffe, mir kann jemand weiterhelfen! Vielen Dank im Voraus!! |
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| AW: Verjährung von ausstehenden Forderungen Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt laut § 195 BGB 3 Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt immer zu Jahresende in welchem der Anspruch entstanden ist (gem. 199 BGB) --> Durch die sogn. ultimoverjährung kann also maximal eine verlängerung der Verjährungsfrist bis zu 4 Jahre minus einen Tag gelten (z.b. Wenn anspruch am 1.1. enstanden, dann beginnt verjährungsfrist erst am 31.12) Ab Anerkenntnis des Anspruchs beginnt die Verjährung neu. § 212 BGB. In Ihrem Fall erkennt die Schuldnerin m.E. die Forderung durch schriftliche Stundungserbittung an. zur Hemmung: Die Zeit währenddessen die Verjährung gehemmt ist wird nicht eingerechnet. Die Verjährung wird während schwebenden Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner gehemmt. § 203 Satz 1. Der Verhandlungsbegriff kann weit ausgelegt werden. In Ihrem Fall fällt die Vereinbarung über die Stundung unter diesen. Jedoch tritt die Verjährung frühestens 3 Monate nach Ende der Hemmung ein. Somit setzt die Verjährung erneut am 10.03. ein. Vorher nicht. DA "frühestens" § 203 Satz 2. d.h. die Verjährungsfrist verlängert sich um 3 Monate und 9 Tage. Somit müsste m.E. der Anspruch am 10.03.2013 verjährt sein. Da durch die schriftliche Anerkennung des Anspruchs durch die Stundungserbittung der Schuldnerin zunächst die Verjährung erneut beginnt um zum anderen um o.g. Zeit gehemmt wird. "Ist der Verjährungsbeginn am Ende des Jahres, in dem die Angestellte nicht zahlt (also 2008)? Laut BGB § 199 Abs. 5 müsste anstelle der Entstehung die Unterlassung treten." --> Hiermit ist nicht die Unterlassung der Zahlung gemeint, sondern ein Anspruch auf Unterlassung. --> Siehe § 194. Gegenstand der Verjährung ist grundsätzlich ein Recht von jemandem ein UNTERLASSEN oder ein TUN zu verlangen. |
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