Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Verjährung von ausstehenden Forderungen

Dies ist eine Diskussion zu Verjährung von ausstehenden Forderungen innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 07.11.2009, 10:43
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Nov 2009
Beiträge: 1
Keine Wertung, mandy_1983 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, mandy_1983 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, mandy_1983 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, mandy_1983 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, mandy_1983 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, mandy_1983 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, mandy_1983 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, mandy_1983 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, mandy_1983 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, mandy_1983 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Verjährung von ausstehenden Forderungen

Ich bin Lehrerin und bearbeite mit meiner Klase das Thema "Verjährung von offen stehenden Rechnungen". Ich habe verschiedene Fällt konzipiert und benötige Hilfe, da ich mir unsicher bin, wie die Gesetzestexte zu verstehen sind.

05.05.2007 Geschäftsführer gewährt Angestellten ein Darlehen in Höhe von 10.000,00 €,
Datum der Rückzahlung: spätestens eingegangen am 11.12.2008

11.12.2008 Angestellte zahlt nicht

03.01.2009 Angestellte bittet schriftlich um eine sechsmonatige Stundung

10.01.2009 Forderung wird um sechs Monate gestundet

Jetzt meine Fragen:
Ist der Verjährungsbeginn am Ende des Jahres, in dem die Angestellte nicht zahlt (also 2008)? Laut BGB § 199 Abs. 5 müsste anstelle der Entstehung die Unterlassung treten.

Wenn von dem Schuldner um eine Stundung gebeten wird. Tritt dann § 205 Hemmung in Kraft? Und erst wenn die Stundung vom Gläubiger genehmigt wird § 212 Neubeginn?

Verjährt in dem oben stehenden Fall die Forderung am 10.07.2112 oder am 31.12.2012?

Ich hoffe, mir kann jemand weiterhelfen! Vielen Dank im Voraus!!
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 07.11.2009, 12:40
Boardneuling
 
Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 7
Keine Wertung, _bonaparte_ hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, _bonaparte_ hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, _bonaparte_ hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, _bonaparte_ hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, _bonaparte_ hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, _bonaparte_ hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, _bonaparte_ hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, _bonaparte_ hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, _bonaparte_ hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, _bonaparte_ hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Verjährung von ausstehenden Forderungen

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt laut § 195 BGB 3 Jahre.
Die Verjährungsfrist beginnt immer zu Jahresende in welchem der Anspruch entstanden ist (gem. 199 BGB)
--> Durch die sogn. ultimoverjährung kann also maximal eine verlängerung der Verjährungsfrist bis zu 4 Jahre minus einen Tag gelten (z.b. Wenn anspruch am 1.1. enstanden, dann beginnt verjährungsfrist erst am 31.12)

Ab Anerkenntnis des Anspruchs beginnt die Verjährung neu. § 212 BGB.

In Ihrem Fall erkennt die Schuldnerin m.E. die Forderung durch schriftliche Stundungserbittung an.

zur Hemmung:

Die Zeit währenddessen die Verjährung gehemmt ist wird nicht eingerechnet.
Die Verjährung wird während schwebenden Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner gehemmt. § 203 Satz 1. Der Verhandlungsbegriff kann weit ausgelegt werden. In Ihrem Fall fällt die Vereinbarung über die Stundung unter diesen. Jedoch tritt die Verjährung frühestens 3 Monate nach Ende der Hemmung ein. Somit setzt die Verjährung erneut am 10.03. ein. Vorher nicht. DA "frühestens" § 203 Satz 2.
d.h. die Verjährungsfrist verlängert sich um 3 Monate und 9 Tage.

Somit müsste m.E. der Anspruch am 10.03.2013 verjährt sein. Da durch die schriftliche Anerkennung des Anspruchs durch die Stundungserbittung der Schuldnerin zunächst die Verjährung erneut beginnt um zum anderen um o.g. Zeit gehemmt wird.


"Ist der Verjährungsbeginn am Ende des Jahres, in dem die Angestellte nicht zahlt (also 2008)? Laut BGB § 199 Abs. 5 müsste anstelle der Entstehung die Unterlassung treten." --> Hiermit ist nicht die Unterlassung der Zahlung gemeint, sondern ein Anspruch auf Unterlassung. --> Siehe § 194. Gegenstand der Verjährung ist grundsätzlich ein Recht von jemandem ein UNTERLASSEN oder ein TUN zu verlangen.
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Verjährung Forderungen Verbraucherrecht 29.04.2009 22:26
Verjährung von Forderungen / Rechnungen Verbraucherrecht 06.07.2008 21:20
Verjährung Krankenhausrechnung / Forderungen an Angehörige, da Patient verstorben Bürgerliches Recht allgemein 21.06.2008 13:10
Verjährung von Forderungen aus ehemaligem Mietverhältnis Mietrecht 07.03.2007 18:22
Verjährung von Nebenkosten-Forderungen Mietrecht 02.06.2006 21:28





Lexikon

Gesetze

Anwälte für Bürgerliches Recht allgemein

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN