Dies ist eine Diskussion zu Verhältnis zwischen §§ 823 und 812: Nachrangig? innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Verhältnis zwischen §§ 823 und 812: Nachrangig? jetzt wo ich mich nebenbei auch in die gesetzlichen Schuldverhältnisse einlese ist mir als Rechtslaie ein Problem aufgekommen, dass ich selber nicht in der Lage bin zu lösen. Unzwar geht es um den Schadensersatz aus § 823 BGB und der Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB. Ich verstehe nicht in welcher Konkurrenz beide Ansprüche zueinander stehen. Sind sie nachrangig? Oder wird die eine Vorschrift durch die andere konsumiert? Dieses Problem ist mir aufgekommen weile beide Vorschriften oft in einem Atemzug nebeneinander genannt werden. Im fiktiven Fall stellen wir uns verbotene Eigenmacht an einem PKW vor. Der Eigentümer/Besitzer des PKW's wird dadurch in seinen absoluten Rechten verletzt -> Eine Prüfung ergibt einen Anspruch aus § 823 BGB. Der Fehlerhafte Besitzer erwirbt einen Nutzungsvorteil -> Eine Prüfung ergibt, dass ein Anspruch aus §§ 812 i.V.m. 818 BGB besteht. Er haftet verschärft da er im Sinne des § 819 BGB wohl bösglaubig ist. Konkret würde dieser auf Herausgabe des objektiven Nutzungswertes haften. Der fehlerhaft besitzende hatte zu keinem Zeitpunkt Recht zum Besitz. Nun meine konkrete Frage: Können beide Ansprüche parallel geltend gemacht werden? Oder tritt ein Anspruch weg wenn jeweils der andere geltend gemacht wird? Ich wär euch für Antworten sehr dankbar! |
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| AW: Verhältnis zwischen §§ 823 und 812: Nachrangig? Zitat:
IdR zieht man den deliktischen Anspruch vor die bereicherungsrechtlichen. Die Ansprüche aus Delikt sind meist "stärker", da es im Bereicherungsrecht immer noch den § 818 III BGB gibt. Der Schuldner könnte sich auf Entreicherung berufen und damit den Anspruch kippen. Es stellt sich auch immer die Frage: Was will der Anspruchsteller erreichen. In deinem Beispiel: Den Besitz zurück? Schadensersatz für das verbrauchte Benzin? Oder eben Nutzungsersatz.
__________________ PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Feedback/Bewertung erwünscht. |
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| AW: Verhältnis zwischen §§ 823 und 812: Nachrangig? Danke für deine Antwort! Soweit ganz verbreitet angenommen wird, dass das Bereicherungsrecht das schwierigste Rechtsgebiet überhaupt darstellen soll werde ich mir entsprechende Literatur anschaffen. Literaturvorschläge nehme ich gerne an. Der Kläger könnte den Einwand nach Entreicherung kippen in meinem fiktiven Beispiel. Der Beklagte kann sich gar nicht auf § 818 Abs. 3 BGB berufen da er nach § 819 BGB bösgläubig war. |
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