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Verdeckte Vertretung?

Dies ist eine Diskussion zu Verdeckte Vertretung? innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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Alt 23.10.2011, 11:23
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Verdeckte Vertretung?

A gibt dem B Geld, um bei Händler H über Internetportal Z, welches keine Rechtsgeschäfte mit A abschließen will (was A auch bekannt ist), um eine Ware zu kaufen.

Nun besitzt A die Ware und Widerruft (binnen 2 Wochen) den Kauf (wird durch B ausgeführt). A hat aber geringste Gebrauchsspuren an der Ware hinterlassen.

Muss Händler H nun an B oder an A herantreten, wenn er die Schäden geltend machen will, bzw. den Nutzen, den A aus der Sache gezogen hat?
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Alt 23.10.2011, 13:50
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AW: Verdeckte Vertretung?

Immer der, der Vertragspartner ist muss dann auch für die Ansprüche gerade stehen. Handelt es sich hier um einen verdeckte Stellvertretung dann ist Vertragspartner der B und der muss ggü. H für alle Ansprüche gerade stehen.
hpbi2250tn likes this.
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  #3 (permalink)  
Alt 23.10.2011, 14:06
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AW: Verdeckte Vertretung?

Seltsam. B vertritt doch lediglich den A.

Zitat:
Bei Bargeschäften des täglichen Lebens ist die Interessenlage jedoch eine
andere. In der Regel wird es dem Vertragspartner egal sein, ob die Person, der
er die Sache verkauft, den Vertrag selbst schließt oder als Stellvertreter einer
anderen Person handelt. D[


Dabei ist zu beachten, dass die Grundsätze des Geschäfts für den, den es
angeht, nur bei Bargeschäften zur Anwendung kommen. Sobald eine Sache auf
Kredit erworben wird oder eine Ratenzahlung vereinbart wird, scheidet eine
Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip aus, da es in diesem Fall dem
Geschäftspartner auf die Person des Vertragsschließenden ankommen wird.
Das Geschäft für den, den es angeht, wird auch als verdeckte Stellvertretung
bezeichnet.
http://repetitorium-hofmann.de/pdf/skript-bgb-at.pdf


Zu sagen ist noch, dass es kein Kreditgeschäft o.ä. ist.

Lediglich der Kaufpreis wurde vom Konto des B per Lastschrifteingezogen, nachdem A ihm das Geld gab und beauftragte den besagten Artikel zu kaufen.


Vielleicht kannst du mir den Sachverhalt erläutern, warum gerade hier keine Vertretung vorliegen soll?
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  #4 (permalink)  
Alt 23.10.2011, 19:48
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AW: Verdeckte Vertretung?

Servus,

Zitat:
Seltsam. B vertritt doch lediglich den A.

Vielleicht kannst du mir den Sachverhalt erläutern, warum gerade hier keine Vertretung vorliegen soll?
Freaky22 hat doch gerade nicht behauptet, dass vorliegend keine Stellvertetung vorliegt:

Zitat:
Handelt es sich hier um einen verdeckte Stellvertretung dann ist Vertragspartner der B und der muss ggü. H für alle Ansprüche gerade stehen.

Zitat:
Bei Bargeschäften des täglichen Lebens ist die Interessenlage jedoch eine
andere. In der Regel wird es dem Vertragspartner egal sein, ob die Person, der
er die Sache verkauft, den Vertrag selbst schließt oder als Stellvertreter einer
anderen Person handelt.
Für für den Verkäufer ist es aber gerade nicht egal, wer sein zukünfiger Vertragspartner werden soll:
Zitat:
[...] Internetportal Z, welches keine Rechtsgeschäfte mit A abschließen will [...]
LG

Geändert von *YI* (23.10.2011 um 20:00 Uhr). Grund: Verbesserung
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  #5 (permalink)  
Alt 23.10.2011, 20:16
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AW: Verdeckte Vertretung?

Dann habe ich das wohl falsch verstanden.

Mir ist nur noch nicht so ganz klar, warum Vertragspartner dann B ist, wenn B lediglich in Vollmacht des A handelt. Wobei A und B natürliche Personen sind.

Spielt es eine Rolle, warum Z nicht mit A Geschäfte schließen will?

Vorliegend hatte A mal etwas bei Portal Z bestellt, Z konnte jedoch nie nachweisen (u.a. vor Gericht), dass A dem Z noch Geld schuldet. Mithin ist die vermeintliche Forderung von Z gegenüber A verjährt.


Fraglich ist für mich auch noch, ob eine Bezahlung per Lastschrift einen erheblichen Unterschied zu einem Bargeschäft macht. Wenn man die Zahlmöglichkeiten betrachtet die weiterhin erwähnt sind, wo es dem Verkäufer auf die eigentlich vertragschließende Person ankommt, also bei Kredit oder Ratenzahlung, im Endeffekt also, wenn es auf die Bonität des A ankommt, ist es für mich nicht nachvollziehbar, wieso B der Vertragspartner sein soll.

Freaky22 sagte, dass B, also der Bevollmächtigte (also der Vertretende) der Vertragspartner sei und nicht A der sich vertreten lässt. Dann wäre es aber keine verdeckte Stellvertretung.


Könnt ihr mir das vielleicht nochmal erklären?
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  #6 (permalink)  
Alt 23.10.2011, 20:35
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AW: Verdeckte Vertretung?

bei einer verdeckten stellvertretung ist es doch so, dass es eben keine wirkliche stellvertretung ist. sondern der "bevollmächtigte" macht selber ein geschäft mit dem händler. er ist also vertragspartner. so ist es hier ja auch. er kauf ja in seinem namen. und es ist auch egal, ob jetet überweisung oder bar oder lastschrift. er ist der vertragspartner.
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  #7 (permalink)  
Alt 23.10.2011, 20:43
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AW: Verdeckte Vertretung?

Das wäre logisch, aber warum gibt es dann das Offenkundigkeitsprinzip und Dinge wie die verdeckte Stellvertretung, wenn es doch unerheblich ist, da der B sowieso immer mit Z den Vertrag schließt und A niemals über einen Bevollmächtigten / Vertreter einen Vertrag schließen könnte?
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  #8 (permalink)  
Alt 23.10.2011, 21:21
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AW: Verdeckte Vertretung?

oh, oh, da hab ich leider gar keine ahnung....
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Alt 24.10.2011, 00:28
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AW: Verdeckte Vertretung?

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
bei einer verdeckten stellvertretung ist es doch so, dass es eben keine wirkliche stellvertretung ist. sondern der "bevollmächtigte" macht selber ein geschäft mit dem händler. er ist also vertragspartner.
Nein! Eine verdeckte Stellvertretung (Geschäft für den, den es angeht) ist eben eine Stellvertretung, die lediglich verdeckt erfolgt.

Ich sehe auch gerade, dass die von mir zitietre Aussage Freaky22`s nicht korrekt ist: Erst, wenn man B durch A ersetzt, macht sie Sinn:
Zitat:
Handelt es sich hier um einen verdeckte Stellvertretung dann ist Vertragspartner der B und der muss ggü. H für alle Ansprüche gerade stehen.
Hintergrund dieser verdeckten Stellvertretung ist der, dass der Verkäufer nicht mehr durch das Offenkundigkeitsprinzip geschützt werden muss, wenn der Käufer seiner Pflicht (Kaufpreiszahlung) unmittelbar nach Schließung des Vertrages nachkommt.
In einem solchen Fall ist es dem Verkäufer schlicht egal, ob derjenige der gerade vor ihm steht im eigenem Namen einkauft oder als Stellvertreter für einen anderen agiert.


Zitat:
Muss Händler H nun an B oder an A herantreten, wenn er die Schäden geltend machen will, bzw. den Nutzen, den A aus der Sache gezogen hat?
Im Ergebnis wären A und H Vertragspartner, sofern die Kaufpreiszahlung des B durch Lastschrift unter "Bargeschäfte" subsumierbar ist.
Also müsste H an den A herantreten.

Der Fakt, dass Z mit A für die Zukunft keine Rechtsgeschäfte mehr schließen wollte, ist mE irrelevant, da die Ware tatsächlich bezahlt wurde.

Geändert von *YI* (24.10.2011 um 00:39 Uhr). Grund: Ergänzung
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  #10 (permalink)  
Alt 24.10.2011, 08:22
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AW: Verdeckte Vertretung?

Ich danke dir!

Ich hab zwischenzeitlich schon an mir gezweifelt
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