Dies ist eine Diskussion zu unwirksamer Kaufvertrag innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| unwirksamer Kaufvertrag der 14 Jährige Max möchte sich von seinem ersparten Taschengeld einen Fernseher kaufen. Er zahlt dem Verkäufer 200 € an und vereinbart dann Ratenzahlungen. Die Mutter, der gesetzliche Vertreter, verbietet dies. Die Folge ist ja, dass der KV unwirksam ist. Die Frage ist, wie kommt Max wieder zu seinem Geld und der Verkäufer wieder zum Fernseher? Ich würde es folgendermaßen begründen: Da der KV unwirksam ist, fehlt die rechtliche Grundlage, so dass das Eigentum am Geld gem. §929 BGB nicht übergegangen ist und der Verkäufer das Geld gem. §812 BGB wieder zurückgeben muss. Wäre diese Begründung richtig? |
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| AW: unwirksamer Kaufvertrag Damit der Vertrag wirksam ist, muss Max seine Leistungspflicht i. S. v. § 362 I BGB bereits erfüllt haben. Raten- und Kreditverträge sind unwirksam, da die Leistungspflicht nicht erfüllt ist. Ein wirksamer Kaufvertrag § 433 BGB ist nicht zustande gekommen. Der Fall zielt auf das Abstraktionsprinzip ab. Max hat Eigentum an dem Fernseher erworben, weil die Übereignung des Fernseher lediglich rechtlich vorteilhaft iSd §107 BGB ist. Zitat:
Dadurch, dass die Eltern nicht eingewilligt haben fehlt es der Übereingung an einem Rechtsgrund. Der Verkäufer ist gem. § 812 I S. 1 BGB rechtsgrundlos bereichert. Zitat:
Fazit: Ja, ist richtig. |
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| AW: unwirksamer Kaufvertrag Zitat:
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| AW: unwirksamer Kaufvertrag Was soll damit sein? |
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| AW: unwirksamer Kaufvertrag die anzahlung is wenig vorteilhaft... |
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| AW: unwirksamer Kaufvertrag Raten zu müssen, was du sagen möchtest ist auch wenig vorteilhaft. |
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| AW: unwirksamer Kaufvertrag oh sorry, das war nicht beabsichtigt. ![]() du schriebst: Zitat:
jetzt klarer? |
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| AW: unwirksamer Kaufvertrag Zitat:
Zitat:
Dies liegt in unserem Fall auch vor. Allerdings geht es hier um einen Minderjährigen, sodass die Verpflichtung(en) aus dem Kaufvertrag in Ermangelung an der Genehmigung seitens der Eltern erst gar nicht entstanden sind, vgl. §§ 108 I, 184 I BGB (= rechtshindernde Einwende). Geändert von *YI* (14.11.2011 um 00:14 Uhr). Grund: Korrektur |
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| AW: unwirksamer Kaufvertrag Zitat:
Der schuldrechtliche Vertrag stellt für unseren Minderjährigen natürlich kein rechtlich vorteilhaftes Geschäft i.S.d. § 107 BGB dar, weil er sich zur Kaufpreiszahlung verpflichtet, vgl. § 433 II BGB. Aber der dingliche Vertrag gem. § 929 I BGB ist für unseren MJ lediglich rechtlich vorteilhaft, da sein Vermögen aufgrund der Eigentumserlangung an dem Fernseher gemehrt wird. Aus diesem Grunde ist für den dinglichen Einigungsvertrag (§ 929 I BGB) nicht gem. § 107 BGB die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. |
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| AW: unwirksamer Kaufvertrag Zitat:
Max kann sein Geld aber bereist aus § 985 BGB vindizieren, da der dingliche Einigungsvertrag (§ 929 I BGB) über das Geld nicht lediglich rechtlich vorteilhaft für ihn i.S.d. § 107 BGB war und seine Eltern die für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes erforderliche Genehmigung versagten, vgl. §§ 108 I, 184 I BGB. |
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