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unwirksamer Kaufvertrag

Dies ist eine Diskussion zu unwirksamer Kaufvertrag innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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Alt 13.11.2011, 22:06
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unwirksamer Kaufvertrag

nachfolgend eigentlich ein ganz einfacher Fall.

der 14 Jährige Max möchte sich von seinem ersparten Taschengeld einen Fernseher kaufen. Er zahlt dem Verkäufer 200 € an und vereinbart dann Ratenzahlungen.
Die Mutter, der gesetzliche Vertreter, verbietet dies.

Die Folge ist ja, dass der KV unwirksam ist.

Die Frage ist, wie kommt Max wieder zu seinem Geld und der Verkäufer wieder zum Fernseher?

Ich würde es folgendermaßen begründen:
Da der KV unwirksam ist, fehlt die rechtliche Grundlage, so dass das Eigentum am Geld gem. §929 BGB nicht übergegangen ist und der Verkäufer das Geld gem. §812 BGB wieder zurückgeben muss.

Wäre diese Begründung richtig?
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  #2 (permalink)  
Alt 13.11.2011, 23:06
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AW: unwirksamer Kaufvertrag

Damit der Vertrag wirksam ist, muss Max seine Leistungspflicht i. S. v. § 362 I BGB bereits erfüllt haben.

Raten- und Kreditverträge sind unwirksam, da die Leistungspflicht nicht erfüllt ist. Ein wirksamer Kaufvertrag § 433 BGB ist nicht zustande gekommen.

Der Fall zielt auf das Abstraktionsprinzip ab.

Max hat Eigentum an dem Fernseher erworben, weil die Übereignung des Fernseher lediglich rechtlich vorteilhaft iSd §107 BGB ist.

Zitat:
Die ihn belastende
Pflicht zur Kaufpreiszahlung entsteht ja nicht durch die dingliche Übereignung der
Spielkonsole (hier Fernseher) nach § 929 S. 1 BGB, sondern durch den schuldrechtlichen
Kaufvertrag mit M nach § 433 BGB, der nach dem Abstraktionsprinzip streng von
der dinglichen Einigung zu trennen ist.


Dadurch, dass die Eltern nicht eingewilligt haben fehlt es der Übereingung an einem Rechtsgrund.

Der Verkäufer ist gem. § 812 I S. 1 BGB rechtsgrundlos bereichert.

Zitat:
Da die hierzu erforderliche Einigung nach § 929 S. 1
BGB dieses mal für ihn nachteilig ist (er verliert ja das Eigentum an der
Spielkonsole (hier Fernseher)), müssen ihn dabei seine Eltern gem. §§ 1626, 1629 BGB vertreten.


Fazit: Ja, ist richtig.
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  #3 (permalink)  
Alt 13.11.2011, 23:31
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AW: unwirksamer Kaufvertrag

Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Max hat Eigentum an dem Fernseher erworben, weil die Übereignung des Fernseher lediglich rechtlich vorteilhaft iSd §107 BGB ist.
ähm... und was ist mit der anzahlung?
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  #4 (permalink)  
Alt 13.11.2011, 23:34
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AW: unwirksamer Kaufvertrag

Was soll damit sein?
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  #5 (permalink)  
Alt 13.11.2011, 23:38
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AW: unwirksamer Kaufvertrag

die anzahlung is wenig vorteilhaft...
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  #6 (permalink)  
Alt 13.11.2011, 23:52
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AW: unwirksamer Kaufvertrag

Raten zu müssen, was du sagen möchtest ist auch wenig vorteilhaft.
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  #7 (permalink)  
Alt 14.11.2011, 00:06
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AW: unwirksamer Kaufvertrag

oh sorry, das war nicht beabsichtigt.

du schriebst:
Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Max hat Eigentum an dem Fernseher erworben, weil die Übereignung des Fernseher lediglich rechtlich vorteilhaft iSd §107 BGB ist.
dem kann ich nicht folgen, bzw. war mit der übereignung des fernsehers ja auch die zahlung der 200 euro verbunden (und die verpflichtung zur ratenzahlung - aber das mal außen vor). und daher ist dies geschäft kein lediglich vorteilhaftes. daher ich nicht verstehe, was das hier mit dem 107 zu tun haben sollte.

jetzt klarer?
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  #8 (permalink)  
Alt 14.11.2011, 00:09
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AW: unwirksamer Kaufvertrag

Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Damit der Vertrag wirksam ist, muss Max seine Leistungspflicht i. S. v. § 362 I BGB bereits erfüllt haben.
Nein. Wenn Max seiner Leistungspflicht nachgekommen ist, tritt gem. § 362 I BGB Erfüllung ein und das Schuldverhältnis "geht unter".

Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Raten- und Kreditverträge sind unwirksam, da die Leistungspflicht nicht erfüllt ist. Ein wirksamer Kaufvertrag § 433 BGB ist nicht zustande gekommen.
Nein. Ein wirksamer Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB besteht aus zwei ünereinstimmenden, korrespondierenden Willenserklärungen, Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB.

Dies liegt in unserem Fall auch vor.

Allerdings geht es hier um einen Minderjährigen, sodass die Verpflichtung(en) aus dem Kaufvertrag in Ermangelung an der Genehmigung seitens der Eltern erst gar nicht entstanden sind, vgl. §§ 108 I, 184 I BGB (= rechtshindernde Einwende).

Geändert von *YI* (14.11.2011 um 00:14 Uhr). Grund: Korrektur
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  #9 (permalink)  
Alt 14.11.2011, 00:25
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AW: unwirksamer Kaufvertrag

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen

dem kann ich nicht folgen, bzw. war mit der übereignung des fernsehers ja auch die zahlung der 200 euro verbunden (und die verpflichtung zur ratenzahlung - aber das mal außen vor). und daher ist dies geschäft kein lediglich vorteilhaftes. daher ich nicht verstehe, was das hier mit dem 107 zu tun haben sollte.
Du musst stets zwischen dem schuldrechtlichen Rechtsgeschäft einerseits und dem dinglichen Rechtsgeschäft andererseits trennen - Trennungs- und Abstraktionsprinzip.

Der schuldrechtliche Vertrag stellt für unseren Minderjährigen natürlich kein rechtlich vorteilhaftes Geschäft i.S.d. § 107 BGB dar, weil er sich zur Kaufpreiszahlung verpflichtet, vgl. § 433 II BGB.

Aber der dingliche Vertrag gem. § 929 I BGB ist für unseren MJ lediglich rechtlich vorteilhaft, da sein Vermögen aufgrund der Eigentumserlangung an dem Fernseher gemehrt wird.
Aus diesem Grunde ist für den dinglichen Einigungsvertrag (§ 929 I BGB) nicht gem. § 107 BGB die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
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  #10 (permalink)  
Alt 14.11.2011, 00:40
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AW: unwirksamer Kaufvertrag

Zitat:
Zitat von krischi Beitrag anzeigen

Die Frage ist, wie kommt Max wieder zu seinem Geld und der Verkäufer wieder zum Fernseher?

Ich würde es folgendermaßen begründen:
Da der KV unwirksam ist, fehlt die rechtliche Grundlage, so dass das Eigentum am Geld gem. §929 BGB nicht übergegangen ist und der Verkäufer das Geld gem. §812 BGB wieder zurückgeben muss.

Wäre diese Begründung richtig?
Der Verkäufer hat einen Anspruch auf Herausgabe des Fernsehers aus § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB.
Max kann sein Geld aber bereist aus § 985 BGB vindizieren, da der dingliche Einigungsvertrag (§ 929 I BGB) über das Geld nicht lediglich rechtlich vorteilhaft für ihn i.S.d. § 107 BGB war und seine Eltern die für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes erforderliche Genehmigung versagten, vgl. §§ 108 I, 184 I BGB.
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