Dies ist eine Diskussion zu Unterschrift erforderlich? innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Unterschrift erforderlich? Was ist aber, wenn die Person A der Person B ein Schreiben schickt, dieses aber nicht unterschrieben ist, man aber A als Absender identifizieren kann, weil oben die Adresse der Person A steht. Kann Person B das Schreiben ablehnen, weil es auch von einem Dritten stammen könnte? |
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| AW: Unterschrift erforderlich? Nein, das ist winkeladvokatischer Unsinn. |
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| AW: Unterschrift erforderlich? Der Absender muss aber namentlich benannt sein oder muss sich nur durch Auslegung ergeben, wer der Absender ist? Möglichkeit 1: "Ich, Herr X, will sofort Geld aus dem Darlehen Y". Möglichkeit 2: "Ich will sofort mein Geld". Bei 1 ist ja klar, wer was will. Sendet das Schreiben X und ist eine Unterschrift nicht erforderlich, dann ist die Mahnung wirksam. Würde aber der Bevollmächtigte im Namen des X das Schreiben schicken, dann müsste er eine Orignalurkunde beilegen. Bei 2 wäre es klar, wer das Schreiben geschickt hat, wenn der Empfänger nur einen Gläubiger hätte. Das weiß der X aber nicht. Wäre ein solches Schreiben als Mahnung wirksam? |
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| AW: Unterschrift erforderlich? Letzteres. Hinzu kommt, dass der Absender ja in deinem Beispielsfall auch namentlich benannt ist. |
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| AW: Unterschrift erforderlich? Sicher ? Also wenn man aus der ununterschriebenen Erklärung später Rchtsfolgen gegen den Entäußerer ableiten möchte, läuft man doch gefahr, dass sich diese nicht realisieren lassen, sobald er die Entäußerung abstreitet. |
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| AW: Unterschrift erforderlich? Das hätte er darzulegen und zu beweisen. Zumal im Fall der fahrlässigen Entäußerung die Regeln der Anfechtung gelten, und die Erklärung erst einmal wirksam ist. |
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| AW: Unterschrift erforderlich? also sollte man auf der Unterschrift bestehen. |
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| AW: Unterschrift erforderlich? |
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| AW: Unterschrift erforderlich? Zitat:
Natürlich ohne Unterschrift. B will nun von A Geld. B müsste doch beweisen, dass die Erklärung von A stammt. |
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| AW: Unterschrift erforderlich? 1. Ja, aber was hat das mit dem Ausgangsfall zu tun? 2. Zurück zum Ausgangsfall: Was wäre denn, wenn die Mahnung nicht vom Gläubiger stammt? Dann haben wir eine Erklärung im fremden Namen, auf die die Grundsätze der Stellvertretung Anwendung finden. Die Mahnung ist eine einseitige geschäftsähnliche Handlung, sodass mangels unmittelbarer Rüge gem. § 180 Satz 2 BGB i. V. m. § 177 Abs. 1 BGB der Gläubiger die Mahnung genehmigen kann und das etwa durch Klageerhebung auch regelmäßig konkludent tun wird. |
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