Dies ist eine Diskussion zu Unbestellte Ware!? innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Unbestellte Ware!? nehmen wir mal an Person A bestellte an einem Donnerstag auf der größten Auktionsplattform in Deutschland eine beliebige Ware, beim Händler X. Am selben Tag veranlasst Person A die Zahlung mit P**p**, am darauf folgenden Tag 8.00Uhr wird dem Händler X das Geld von P**p** gutgeschrieben. 7 Tage lang schickte der Händler X die bestellte Ware nicht los, auch ein erneutes Nachfragen brachte nichts. Nach Ablauf dieser 7 Tage... wurde der Kaufvertrag auf Wunsch der Person A gelöst, damit dieser sich die Ware bei einem anderen Händler Y bestellen kann. Händler X überweist am selben Tag das Geld mit P**p** zurück und entschuldigte sich für das nicht zustande kommen des Vertrages (Schriftliche Bestätigung der Rücküberweisung von Händler X liegt vor!). Springen wir nun 4 Tage weiter! In der darauf folgende Woche Dienstag klingelte es an der Haustür und die Mutter von Person A nahm ein Paket an, indem Sie dachte das es sich hier um die Ware von Händler Y handelte. 2 Stunden später klingelte es erneut an der Haustür und siehe da ein weiteres Paket kam angerollt, durch die Überzeugung das es sich um eine andere bestellte Ware handelte, nahm die Mutter von Person A auch dieses Paket an. Am späten Abend als Person A nachhause kam, stellte sich heraus das es bei der 2 Lieferung um die Ware von Händler X handelte. Nun zu meiner eigentlichen Frage.... handelt es sich im oben geschriebenen Fall um unbestelle Ware?? greift hier § 241a (1) oder (2) BGB ??? Wie sollte sich Person A verhalten? Wenn es sich um unbestellte Ware dreht, kann er diese ja ohne Probleme nutzen oder? Um diesen Sachverhalt zu verstehen, bräuchte ich bitte dringend hilfe! Danke |
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| AW: Unbestellte Ware!? Also, dazu wurde mal wieder Paland befragt. Dieser sagt: Zwar bestehen bei unbestellten Waren grundsätzlich keine Ansprüche des Unternehmers ggü. dem Verbraucher (davon ausgehend, dass der Verkäufer hier auch Unternehmer ist, sonst greift § 241a nicht!). Allerdings schließt § 241a II das aus. Er besagt, dass gesetzliche Ansprüche dann nicht ausgeschlossen sind, wenn "... die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte...". Ersteres kann man hier denke ich außen vor lassen. Die zweite Variante könnte aber passen. Wahrscheinlich wurde im System des X die Vertragsauflösung nicht hinreichend kenntlich gemacht. Dadurch lieferte in der irrigen Annahme eines noch bestehenden Vertrages. Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 2 ist aber, dass der Verbraucher den Irrtum des Unternehmers zumindest bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. Dies würde ich hier wohl annehmen. Der Kunde hätte wohl annehmen müssen, dass bei X ein Versehen vorliegt. So könnte der Unternehmer am Ende Ansprüche gegen den Verbaucher haben. |
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| AW: Unbestellte Ware!? ist hie bereits beantwortet: http://www.juraforum.de/forum/aktuel...te-ware-382273 bitte keine doppelposts. danke. |
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