Dies ist eine Diskussion zu Übertragbarkeit verjährter Ansprüche innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein
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| Übertragbarkeit verjährter Ansprüche Ein Ehepaar hat gesamtschuldnerisch ein Darlehen aufgenommen. Der Ehemann hat das Darlehen im Wege der Umschuldung alleine getilgt. Nach der Scheidung geht es nun um den Ausgleichsanspruch nach § 426. Der Ausgleichsanspruch, der bereits mit Begründung der Gesamtschuld entsteht, ist verjährt. Die Verjährung hat ja keine Auswirkung auf das Bestehen des Anspruchs an sich, sondern verhindert nur die Durchsetzbarkeit des Anspruchs. Kann also der verjährte Anspruch aus § 426 I gemäß § 426 II auf den Ehemann trotzdem übergehen? Vielen Dank! |
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| AW: Übertragbarkeit verjährter Ansprüche Hallo Caro, das Problem ist mir unklar: Wenn (wie zutreffend dargestellt) der Anspruch bei Tilgung des Darlehens beim tilgenden Ehepartner entsteht - warum soll er dann später nochmal übergehen? Er hat ihn doch schon, und dann hat er ihn verjähren lassen! Gruß Marcus |
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| AW: Übertragbarkeit verjährter Ansprüche Also, eigentlich wären beide Ehepartner zu gleichen Teilen zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet gewesen, schließlich sind bzw. waren sie Gesamtschuldner. Der Ehemann hat aber alleine getilgt. Die Gesamtsumme sind 108.000 . Nun will er den Anteil, der auf seine Ex-Ehefrau entfällt, in Höhe von 54.000 natürlich zurück haben. Die Anspruchsgrundlage für diesen internen Ausgleichsanspruch bei Gesamtschuldnern bildet § 426. Diese AGL teilt sich in zwei AGL auf, nämlich § 426 I (dieser Ausgleichsanspruch entsteht mit Begründung des Gesamtschuldverhältnisses) und § 426 II (entsteht bei Befreidigung des Gläubigers durch einen der Gesamtschuldner). Die Eheleute haben den Darlehensvertrag 1987 abgeschlossen. Da der Anspruch aus § 426 I mit Begründung des Gesamtschuldverhältnisses entsteht, beginnt die dreijähige Verjährungsfrist am 1.1.1988 zu laufen. Folglich kann der Ehemann den Ausgleichsanspruch aus Abs. 1 auf Grund der Verjährung nicht mehr durchsetzen. Gemäß Abs. 2 geht die ursprüngliche Forderung (also hier die Forderung aus dem Darlehensvertrag mit der Bank) auf den zahlenden Gesamtschuldner über. Der Ehemann könnte also quasi aus der Darlehensforderung auf seine Ex-Ehefrau zurückgreifen (im übrigen würde er auch Eigentümer der bestellten Hypothek werden!!!). Vorraussetzung für § 426 II ist, dass ein Ausgleichsanspruch aus Abs. 1 besteht. Hier besteht ja der Anspruch, ist aber verjährt. Also die Frage anders formuliert: Reicht ein verjährter Anspruch aus § 426 Abs. 1 als Voraussetzung für Abs. 2 aus!!!???!!? Das ist echt kompliziert |
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| AW: Übertragbarkeit verjährter Ansprüche Hallo Caro, mir ist das Problem immer noch nicht ersichtlich. Erstmal wäre es mir neu, dass 426 II BGB eine Anspruchsgrundlage sein soll. In meinen Augen regelt er nur die Rechtsfolge für den Fall, dass einer von mehreren Gesamtschuldnern die Schuld erfüllt. Die Voraussetzung "und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann" schließt diese Rechtsfolge nur dann aus, wenn das Innenverhältnis der Schuldner das explizit anders regelt. Und natürlich geht der mitbezahlte Anteil der Darlehensforderung auf den Ehemann über, Verjährung schadet da nicht. Aber die Verjährung, bzw das Alter der Forderung geht doch mit über. Da entsteht doch keine neue Forderung mit neuem (jüngeren) Alter als die ursprüngliche! Gruß Marcus |
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