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Selbsthilfe - § 229 BGB

Dies ist eine Diskussion zu Selbsthilfe - § 229 BGB innerhalb des Forums Bürgerliches Recht allgemein

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  #1 (permalink)  
Alt 30.11.2011, 20:19
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Selbsthilfe - § 229 BGB

Hallo,

ich habe eine Frage zu einem fiktiven Fall:

Sicherheitsmitarbeiter S, eingesetzt als Ladendetektiv (Besitzdiener) in einem Einzelhandelsdiscounter, sieht einen Diebstahl durch Täter M.

Am Tattag schafft es S aber nicht M zu ergreifen.

Zwei Tage später sieht S den M wieder und möchte bei M die Selbsthilfe nach § 229 BGB anwenden, um den Rechtsanspruch zu verwirklichen (Obrigkeitenhilfe ist nicht zur Stelle).

Nun stellt sich die Frage, ob S überhaupt den § 229 BGB anwenden darf?

Natürlich kann S die Selbsthilfe des Besitzdieners nach § 860 BGB anwenden, wenn der Täter auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird. Dieses Recht ist ihm als Besitzdiener übertragen worden.

Kann einem Besitzdiener aber auch die Selbsthilfe nach § 229 BGB übertragen werden?

Ich tendiere zu "nein", da ja die Selbsthilfelage vorraussetzt, dass man einen zivilrechtlichen Anspruch hat (hier der Herausgabeanspruch).

Einen rechtlichen Anspruch kann aber doch nur der Eigentümer haben, oder sehe ich da gerade was falsch?

Ich würde mich freuen, wenn mir jemand Klarheit geben könnte .

Gruß
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  #2 (permalink)  
Alt 30.11.2011, 20:49
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AW: Selbsthilfe - § 229 BGB

Grundsätzlich muss dem Handelnen eine Anspruch zustehen, das stimmt. Allerdings stehen gesetzliche und rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter dem Anspruchsinhaber gleich (Palandt/Heinrichs § 229 Rn. 3).
Deshalb wäre hier zu klären, ob der Detektiv ein solcher Stellvertreter ist, was ich aber bejahen würde.
Allerdings: Die Selbsthilfehandlung muss sich hier auf die Wegnahme der gestohlenen Sache beziehen und nicht einfach auf das Stellen des Täters. Jedoch ist auch ein Festnahmerecht gegeben, wenn Fluchtgefahr besteht.
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  #3 (permalink)  
Alt 30.11.2011, 21:04
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AW: Selbsthilfe - § 229 BGB

Hallo,

danke schonmal für die Antwort.

Ja, hier würde es jetzt allein um die Herausgabe des Diebesgut gehen (nehmen wir an, M hat es noch/wieder in der Hand und S sieht es und erkennt es zu 100% wieder).

Nach deiner Definition wäre also ein Besitzdiener ein bestellter Vertreter und könnte den zivilrechtlichen Anspruch geltend machen?
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  #4 (permalink)  
Alt 30.11.2011, 21:59
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AW: Selbsthilfe - § 229 BGB

Man kann nicht generell davon reden, dass ein Besitzdiener ein Stellvertreter ist. Dennoch besteht als Besitzdiener zum Besitzherrn immer ein gewisses Verhältnis, meist Arbeitnehmerverhältnis. So ist es denke ich auch hier. Der Securitymann handelt natürlich in seinen Angelegenheiten in Stellvertretung des Geschäftsherrn. So auch bei der Wiederbeschaffung des Diebesgutes.
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  #5 (permalink)  
Alt 04.12.2011, 10:30
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AW: Selbsthilfe - § 229 BGB

M.E. nach könnte aus einer rein sachenrechtlicher Position das Diebesgut dem Dieb zwei Tage später nicht mehr einfach so entwendet werden. Die Besitzkehr- und Gewaltrechte (zum Schutz oder Wiedererlangung des Besitzes) bestehen nur wenn der Dieb auf frischer Tat ertappt wird.
Daher wäre eine solche Besitzkehr zwei Tage nach der Tat, aus rein sachenrechtlicher Perspektive, verbotene Eigenmacht.

Das Verhältnis zwischen dem Besitzdiener und dem Besitzherren in diesem Fall führt jedoch dazu, dass der Dieb keinerlei Ansprüche aus § 861 BGB geltend machen könnte da sein Besitz gegenüber ebenjenen fehlerhaft ist.
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